Die Vergabekammer Nordbayern entschied am 10. Februar 2026 mit ihrem Beschluss (Az.: RMF-SG21-3194–10-54), dass Referenzen für ausgeschriebene Systemtrennwände auch die Montage umfassen müssen, wenn diese die Leistung wesentlich prägt.
Unser Video zur Urteilsbesprechung:
Sachverhalt
Die Vergabestelle schrieb Systemtrennwände als Teilleistung für einen Neubau aus. Bereits in der Bekanntmachung wurde die Leistung ausdrücklich als „Bautischlerei-Einbauarbeiten“ beziehungsweise als „Einbau von Trennwänden“ beschrieben. Gefordert waren unter anderem Referenzen über vergleichbare Leistungen aus den letzten fünf Geschäftsjahren. Dabei sollten die Bieter auch angeben, welchen maßgeblichen Leistungsumfang sie mit eigenem Personal ausgeführt hatten.
Die Antragstellerin gab das wirtschaftlich günstigste Angebot ab. In ihrem Angebot erklärte sie allerdings zugleich, dass sie für die Montagearbeiten Nachunternehmer einsetzen wolle. Nachdem die Vergabestelle Unterlagen nachforderte, legte die Antragstellerin Referenzen vor. Aus diesen ergab sich jedoch, dass sie die Montage von Systemtrennwänden jedenfalls in wesentlichen Fällen nicht mit eigenem Personal ausgeführt hatte, sondern nur die Montageleitung oder Beaufsichtigung übernahm. Eine tragfähige Verpflichtungserklärung eines konkret benannten Nachunternehmers reichte sie zunächst ebenfalls nicht ein.
Die Vergabestelle sah darin einen Eignungsmangel und schloss das Angebot aus. Im Nachprüfungsverfahren verteidigte sich die Antragstellerin damit, dass der maßgebliche Leistungsumfang ihrer Ansicht nach in der Herstellung der Systemtrennwände liege und die Montage nur eine untergeordnete Rolle spiele. Außerdem habe sie keine Eignungsleihe in Anspruch genommen, sondern lediglich den Einsatz eines Nachunternehmers vorgesehen.
Mit dieser Argumentation hatte sie keinen Erfolg. Die Vergabekammer hielt den Ausschluss für rechtmäßig.
Kernpunkt der Entscheidung
Der Kern der Entscheidung liegt in der Frage, wann eine Referenz tatsächlich „vergleichbar“ ist. Die Vergabekammer hat hierzu klargestellt, dass es nicht genügt, wenn ein Bieter nur einzelne Teile der ausgeschriebenen Leistung aus eigener Erfahrung nachweisen kann. Vielmehr müssen die Referenzen gerade auch diejenigen Leistungsbestandteile erfassen, die den Auftrag in technischer und organisatorischer Hinsicht prägen.
Genau das war hier aus Sicht der Vergabekammer der Fall. Die ausgeschriebene Leistung war nicht nur auf die Herstellung von Systemtrennwänden gerichtet, sondern ausdrücklich auch auf deren Einbau. Diese Einordnung ergab sich bereits aus der Bekanntmachung und wurde durch das Leistungsverzeichnis bestätigt, in dem die Montage bei den einzelnen Positionen vorgesehen war. Deshalb konnte die Antragstellerin nicht mit Erfolg geltend machen, die Montage sei bloß nebensächlich.
Entscheidend war zudem, dass die vorgelegten Referenzen die Montage gerade nicht als mit eigenem Personal ausgeführte Leistung belegten. Dass eigenes Personal für die Beaufsichtigung oder Montageleitung eingesetzt wurde, reichte der Vergabekammer nicht aus. Wer nur überwacht, aber nicht selbst ausführt, kann damit den Nachweis einer vergleichbaren Ausführungserfahrung nicht ohne Weiteres führen. Aus Sicht der Kammer fehlte es deshalb an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Referenzen.
Die Entscheidung macht damit auch deutlich: Kann ein Bieter einen wesentlichen Teil der ausgeschriebenen Leistung nicht mit eigenen Referenzen abdecken, muss er den Angebotsaufbau entsprechend wählen. Dann kann eine Eignungsleihe erforderlich sein. Dafür braucht es aber nicht nur die bloße Absicht, einen Nachunternehmer einzusetzen, sondern auch die vergaberechtlich erforderlichen Nachweise. Gerade daran fehlte es hier ebenfalls.
Tipps für öffentliche Auftraggeber
- Formulieren Sie klar, welche Leistungsteile für die Eignung wesentlich sind.
- Achten Sie darauf, dass sich diese Anforderungen einheitlich aus Bekanntmachung, Eignungskriterien und Leistungsverzeichnis ergeben.
- Prüfen Sie Referenzen nicht nur formal, sondern auch inhaltlich auf ihre Vergleichbarkeit.
- Behalten Sie im Blick, dass auch Montage- und Einbauleistungen prägende Leistungsteile sein können.
- Fordern Sie bei einer Eignungsleihe die erforderlichen Erklärungen und Nachweise rechtzeitig und eindeutig an.
- Dokumentieren Sie Nachforderungen und Ausschlussentscheidungen sorgfältig.
Tipps für Bieter und Zuwendungsempfänger
- Prüfen Sie Referenzen genau darauf, ob sie den ausgeschriebenen Leistungsumfang wirklich abdecken.
- Setzen Sie Beaufsichtigung oder Montageleitung nicht mit eigener Ausführung gleich.
- Unterschätzen Sie Montageleistungen nicht, wenn die Ausschreibung ausdrücklich auf Einbau oder Montage abstellt.
- Klären Sie frühzeitig, ob ein Nachunternehmer nur eingesetzt wird oder ob eine Eignungsleihe erforderlich ist.
- Legen Sie Verpflichtungserklärungen und Eignungsunterlagen vollständig und fristgerecht vor.
- Lesen Sie auch bei kleineren Losen die Vergabeunterlagen mit besonderer Sorgfalt.