„Wir müssen die Vergütung anpassen – aber gefährdet das die gesamte Ausschreibung?“
In der langfristigen Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern und Dienstleistern ist diese Frage oft ein kritischer Punkt. Ob Preisgleitklauseln fehlen oder unvorhergesehene Ereignisse eine Kalkulation hinfällig machen – die Angst vor einer notwendigen Neuausschreibung schwingt bei jeder Vertragsänderung mit. Doch ein aktuelles Urteil des EuGH in der Rechtssache Polismyndigheten (Rs. C‑282/24) bringt nun wichtige Klarheit für die Vergabepraxis.
Der Fall: Wenn Abschleppkosten zum Rechtsstreit werden
Ausgangspunkt war ein Verfahren einer schwedischen Polizeibehörde, die Rahmenvereinbarungen über Abschleppdienstleistungen abgeschlossen hatte. Kurz nach Vertragsschluss wurde das Vergütungsmodell angepasst: Ein Radius wurde vergrößert, Festpreise erhöht und Kilometerpreise gesenkt. Was pragmatisch klang, führte zu einer empfindlichen Geldbuße durch die schwedische Wettbewerbsbehörde wegen einer angeblich unzulässigen wesentlichen Änderung. Der Fall landete schließlich vor dem EuGH.
Die wichtigste Erkenntnis: Differenzierung ist Pflicht
Die zentrale Botschaft des Urteils ist eine Entlastung für die Praxis: Eine „wesentliche Änderung“ ist nicht automatisch mit einer „Veränderung des Gesamtcharakters“ des Auftrags gleichzusetzen. Beide Begriffe sind eigenständige Prüfmerkmale.
Das bedeutet im Kern:
- Grünes Licht für Anpassungen: Die nachträgliche Justierung von Vergütungsmodellen innerhalb von Rahmenvereinbarungen ist zulässig, solange der Gesamtauftragswert nur geringfügig steigt und das Gleichgewicht des Vertrages nicht grundlegend verschoben wird.
- Die Grenze des Erlaubten: Erst wenn der Gegenstand oder die Art des Auftrags fundamental umgestaltet wird – etwa durch den Austausch eines Bau- durch einen Dienstleistungsauftrag oder durch die Umwandlung eines Auftrags in eine Konzession – wird die rote Linie zur „Veränderung des Gesamtcharakters“ überschritten.
Einordnung: Wissenschaftlicher Hintergrund und Methode
In seinem Kommentar in der EWS (Heft 1/2026), ab Seite 36, arbeitet Daniel Schölzel heraus, dass diese Entscheidung eine „wichtige Klarstellung“, aber zugleich eine „verpasste Chance“ darstellt. Während wir hier die praktischen Folgen beleuchten, stützt sich die Analyse im Fachartikel auf die tiefgehende wissenschaftliche Herleitung durch den EuGH. Herr Schölzel stellt dabei den vom EuGH genutzten klassischen juristischen Auslegungskanon – von der grammatikalischen über die systematische bis hin zur teleologischen Auslegung des Art. 72 der Vergaberichtlinie –, heraus, mit der die begriffliche Trennung der Merkmale sauber begründet wurden.
Bedeutung für den nationalen Kontext in Deutschland
Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die deutsche Vergabepraxis und die Anwendung des § 132 GWB, der die europäischen Vorgaben in nationales Recht transformiert. Für deutsche Vergabestellen bietet das Urteil eine wichtige Orientierungshilfe und bestätigt eine Rechtsauffassung, die beispielsweise der Vergabesenat des OLG Düsseldorf bereits 2022 angedeutet hatte. Es herrscht nun mehr Sicherheit darüber, dass die Begriffe der wesentlichen Änderung und der Änderung des Gesamtcharakters auch in § 132 GWB voneinander getrennt zu verstehen sind. Zudem eröffnet die Vorschrift Spielräume für Flexibilität, die nicht durch eine zu enge Gleichsetzung von Änderungsbegriffen verbaut werden dürfen.
Fazit: Grauzonen bleiben – Dokumentation ist alles
Trotz der neuen Klarheit bleibt ein Wermutstropfen: Der EuGH hat es versäumt, den Begriff der „Veränderung des Gesamtcharakters“ abschließend und rechtssicher zu definieren. So besteht zur Frage, wann eine grundlegende Verschiebung des Gleichgewichts vorliegt, weiterhin Unklarheit.
Für die Praxis heißt das: Das Risiko der schwebenden Unwirksamkeit bei Grenzfällen (§ 135 GWB) bleibt bestehen, da bei vermeintlicher Annahme keiner Änderung des Gesamtcharakter eine Auftragsbekanntmachung regelmäßig nicht veröffentlicht wird. Eine sorgfältige Überprüfung und Dokumentation der Reichweite und Qualität der Änderung sind daher weiterhin unverzichtbar.
Den vollständigen wissenschaftlichen Kommentar mit allen Details zur juristischen Systematik finden Sie in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht (EWS), Heft 1/2026, ab Seite 36.