3 Tipps zum Umgang mit schwie­ri­gen Bie­tern – Teil 1: Der Nörg­ler

Es gibt sie noch, sie waren nie weg, und bald schon mag es sie wie­der häu­fi­ger geben, etwa wenn die öffent­li­che Bau­tä­tig­keit abflau­en soll­te: die Nörg­ler unter den Bie­tern und Auf­trag­neh­mern.

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Was ist ein Nörg­ler?

Sei­en Sie ehr­lich, Sie wis­sen es doch. Sie den­ken an nach unten gezo­ge­ne Mund­win­kel, mah­nend erho­be­ne Zei­ge­fin­ger und ein rou­ti­niert klin­gen­des „Aber“ und „Na ja“. Sie den­ken an einen sich lang­sam von links nach rechts wie­gen­den Schä­del und an all die Fra­gen, die mit dem ewi­gen Wort „War­um“ ein­ge­lei­tet wer­den. Schon haben Sie ein Bild vor Augen. Den Nörg­ler.

Beliebt in Ver­ga­be­ver­fah­ren und Bespre­chun­gen jeder Art

Er mel­det sich in Ver­ga­be­ver­fah­ren wie Bau­stel­len­be­spre­chun­gen ger­ne und aus­gie­big zu Wort, er ist gesprä­chig, und manch­mal hat er sogar Humor. In der Regel ist er weder bös­ar­tig noch gefähr­lich für den Pro­jekt­er­folg, manch­mal hat er schlicht recht, und man wür­de ihm ja auch ger­ne ent­ge­gen­kom­men. Wenn er nur nicht so aus­gie­big und andau­ernd nör­geln wür­de. Der Nörg­ler (auch Mecke­rer, Sich-Beschwe­rer, Nin­ge­ler genannt) ist kein schlech­ter Mensch, er weiß sehr viel und will die­ses Wis­sen mit Ihnen tei­len, nur ver­steht er es nicht, all dies auf eine posi­ti­ve, beja­hen­de Art und Wei­se zu tun.

Wie äußert er sich im Ver­ga­be­ver­fah­ren?

Im Ver­ga­be­ver­fah­ren mel­det sich der Nörg­ler ger­ne mit der Andeu­tung zu Wort, etwas (ein bestimm­tes Auf­trag­ge­ber-Ver­hal­ten, eine Vor­ga­be im Leis­tungs­ver­zeich­nis etc.) sei „mög­li­cher­wei­se rüge­fä­hig“. Wobei er kei­ner­lei erkenn­ba­re Absicht mit die­sem Hin­weis ver­folgt, ins­be­son­de­re scheint es ihm noch nicht mal dar­um zu gehen, Sie umzu­stim­men, zum Ein­len­ken zu bewe­gen etc. Er weist auf eine mög­li­che Ver­ga­be­rechts­wid­rig­keit hin und ist sich zugleich voll­ends bewusst, dass er kei­ne Rüge abge­setzt hat. Es stört ihn noch nicht mal. Der Kämp­fer etwa, ein ganz ande­rer Bie­ter- und Auf­trag­neh­mer-Typ, wird schlicht rügen, was ihn stört. Nicht so der Nörg­ler. Er stellt ein Pro­blem in Aus­sicht, auf des­sen Ein­tritt oder Nicht­ein­tritt zumin­dest er kei­ner­lei Ein­fluss zu haben vor­gibt. Gese­hen hat er es natür­lich. Aber ob und wie es gelöst wird, das ist nicht sei­ne Sache.

Und im Vor­ha­ben?

In der Bespre­chung ist der Nörg­ler in sei­nem Ele­ment. Ger­ne erklärt er Din­ge „zu Pro­to­koll“, wobei er nicht immer dar­auf ach­tet, dass auch tat­säch­lich pro­to­kol­liert wird, was er anzu­mer­ken hat. Das Medi­um ist ihm im Übri­gen gleich­gül­tig, er kann es digi­tal über Zoom genau­so wie auf engs­tem Raum in einem klei­nen Con­tai­ner-Büro. Wobei er oft­mals lan­ge schweigt und tat­säch­lich oder auch nur ver­meint­lich zuhört und dabei mög­li­cher­wei­se schwe­re Gedan­ken wiegt, bis er schließ­lich ansetzt – manch­mal ein­ge­lei­tet durch eine zag­haft erho­be­ne Hand oder eine Fra­ge, ob sei­ne Mei­nung erwünscht sei, hier dif­fe­ren­zie­ren sich die Cha­rak­te­re aus – und nör­gelt. Anders als der Grant­ler wahrt er stets Ton und Sit­te, geht dabei aber Ihnen und den frei­wil­lig oder gezwun­ge­ner­ma­ßen anwe­sen­den Kol­le­gen stets auch etwas auf die Ner­ven.

Wie man ihn am bes­ten nimmt

Sie wer­den den Cha­rak­ter des Nörg­lers nicht ändern. Neh­men Sie ihn also, wie er ist. Er muss reden kön­nen und dür­fen, las­sen Sie ihn also aus­spre­chen. Vie­le sind ein­fach dank­bar, wenn man ihnen zuhört. Bedan­ken Sie sich mög­li­cher­wei­se auch für den Input, dele­gie­ren Sie etwa­ige dar­aus erwach­sen­de Arbeits­auf­trä­ge zumin­dest zum Schein. Im Ein­zel­fall soll­ten Sie auch durch­aus über­le­gen, ob was dran ist. Ach­tung, der Nörg­ler kann ein abso­lu­ter Fach­mann sein, das eine schließt das ande­re nicht aus. Nur eines soll­ten Sie eher nicht tun: den offe­nen Aus­tausch suchen, das Gespräch. Der Nörg­ler nör­gelt, weil er nör­gelt. Er mag recht haben oder nicht, er wäre kein Nörg­ler, wenn ihn die Lösung inter­es­sie­ren wür­de. Recht­lich liegt der Fall übri­gens noch ein­fa­cher: Das Inaus­sichts­tel­len einer Rüge ist kei­ne Rüge.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

Mehr zum Umgang mit schwie­ri­gen Bie­tern

Teil 2: Der Kämp­fer

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