Das Berliner Abgeordnetenhaus hat im Juni 2026 eine umfassende Reform des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) beschlossen. Die Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge steigen von 10.000 Euro auf 75.000 Euro, bei Bauleistungen von 50.000 Euro auf 500.000 Euro. Das Gesetz trat am 16. Juli 2026 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt neu begonnenen Vergabeverfahren.
Die wesentlichen Änderungen
Wertgrenzen steigen auf 75.000 bzw. 500.000 Euro
Unterhalb der neuen Wertgrenzen entfallen die spezifischen Nachweispflichten und besonderen Vertragsbedingungen zu Sozialstandards. Ein erheblicher Teil kleinerer und mittlerer Beschaffungsvorgänge fällt damit künftig aus dem Anwendungsbereich des BerlAVG heraus.
Mindestentgelt steht jetzt im Gesetz
Das vergabespezifische Mindestentgelt wird nun direkt im Gesetz festgeschrieben: 14,84 Euro brutto pro Stunde ab Inkrafttreten, ab dem 1. Januar 2027 dann 15,58 Euro brutto.
Bestbieterprinzip verschiebt Nachweispflichten
Mit dem Bestbieterprinzip verschiebt sich der Zeitpunkt für Eigenerklärungen und Nachweise nach hinten: Eingereicht werden müssen sie erst nach der Wertung, und zwar nur vom Unternehmen, das für den Zuschlag vorgesehen ist. Das Prinzip „Papier vor Leistung“ gilt für die übrigen Bieter im frühen Verfahrensstadium nicht mehr.
Tariftreue bei Kleinstaufträgen wird schärfer
Bei aller Entlastung zieht der Gesetzgeber an einer Stelle die Zügel an: Die Bagatellgrenze für die Tariftreuepflicht sinkt auf 1.000 Euro, und zwar auch für Unteraufträge. Wer über Subunternehmer die Tarifbindung umgehen wollte, findet dafür keinen Spielraum mehr.
Kontrollquote verdoppelt sich
Parallel dazu verdoppelt sich die Kontrollquote für stichprobenartige Prüfungen vergebener Aufträge von 5 % auf 10 %. Für die unmittelbare Landesverwaltung übernimmt künftig eine zentrale Kontrollgruppe diese Prüfungen.
Detailanpassungen mit Praxisrelevanz
Start-ups, KMU und soziale Betriebe stärker berücksichtigt
Öffentliche Auftraggeber müssen bei Eignungskriterien die besonderen Umstände junger Unternehmen (Gründung innerhalb der letzten acht Jahre) sowie kleiner und mittlerer Unternehmen angemessen berücksichtigen. Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe zählen jetzt ausdrücklich zu den bei der Vergabe besonders zu berücksichtigenden Gruppen.
ILO-Kernarbeitsnormen gelten dynamisch
Neue internationale Arbeitsnormen, etwa im Arbeitsschutz, finden über eine dynamische Verweisung auf die ILO-Kernarbeitsnormen automatisch Anwendung. Das BerlAVG muss dafür nicht mehr jedes Mal angepasst werden.
Bereichsausnahmen bei Lieferungen und Kurzaufträgen
Ausgenommen von Mindestentgelt und Tariftreue bleiben Lieferaufträge ohne Montage sowie kurzfristige Dienstleistungsaufträge bis zu sieben Kalendertagen.
Was nicht umgesetzt wurde
Register für ungeeignete Bewerber gescheitert
Ein geplantes Verzeichnis über ungeeignete Bewerber ist am Datenschutz gescheitert und hat den Weg ins Gesetz nicht gefunden. Im Gegenzug wurde das bestehende Korruptionsregistergesetz von 2006 vollständig aufgehoben.
Kritik von Grünen und Linken
Grüne und Linke kritisieren, dass durch die hohen Wertgrenzen soziale und ökologische Standards, etwa zur Frauenförderung, für einen Großteil der öffentlichen Aufträge faktisch leerlaufen. Zusätzlich fehlt weiterhin ein einheitliches IT-System für alle Berliner Vergabestellen, ein Kritikpunkt, den auch Praktiker seit Langem vorbringen.
Fazit für die Praxis
Für Auftraggeber unterhalb der neuen Wertgrenzen entfallen zahlreiche formale Pflichten, was Verfahren beschleunigt, aber auch bedeutet: Sozial- und Umweltstandards greifen dort nicht mehr automatisch. Für Bieter lohnt sich ein Blick auf die verschärfte Tariftreue bei Kleinstaufträgen, hier drohen ab 1.000 Euro Pflichten, die bislang erst deutlich später griffen. Eine Evaluation der neuen Kontrollregelungen ist für den 1. Juli 2028 vorgesehen, bis dahin bleibt abzuwarten, wie die verdoppelte Kontrollquote in der Praxis umgesetzt wird.
Sie planen ein Vergabeverfahren nach dem neuen BerlAVG oder sind als Bieter unsicher, ob Ihr Auftrag unter die neuen Schwellen fällt? Sprechen Sie uns an.
Verwendete Quellen:
Rechtsvorschriften und amtliche Verkündungen
- Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl.): Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 2. Juli 2026, 82. Jahrgang, Nr. 23, Berlin, 15. Juli 2026, S. 537–540
- Drucksache 19/3192: Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD: Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 29. April 2026.
- Drucksache 19/3328: Dringliche Beschlussempfehlung des Hauptausschusses zum Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD – Drucksache 19/3192 – vom 11. Juni 2026.
- Plenarprotokoll 19/88: Wortprotokoll der 88. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. Juni 2026.
- Beschlussprotokoll 19/88: Ergebnisprotokoll der 88. Plenarsitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. Juni 2026.
- Drucksache 19/3192–1: Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD zum Antrag auf Drucksache 19/3192
- Synopse BerlAVG: Gegenüberstellung der Gesetzestexte des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (alte Fassung / neue Fassung), Stand: Juni 2026