10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen) – Teil 7: Lücken las­sen wegen offen­kun­di­ger Feh­ler im Leis­tungs­ver­zeich­nis

Das Leis­tungs­ver­zeich­nis macht unsin­ni­ge Vor­ga­ben? Sie sol­len für jeden Leis­tungs­teil nament­lich Mit­ar­bei­ter benen­nen? Eine tech­nisch über­flüs­si­ge Posi­ti­on anbie­ten? Und, natür­lich, Ihre Ein­kaufs­prei­se offen­le­gen? Das kann doch unmög­lich ernst gemeint sein?

Pro­blem

Wenn Sie sich schon manch­mal in die­ser Situa­ti­on befun­den haben, dann geht es Ihnen wie vie­len ande­ren Unter­neh­mern. Eine Posi­ti­on im Leis­tungs­ver­zeich­nis erscheint als so unsin­nig, dass sie wie ein Ver­se­hen wirkt – oder wie böse Absicht. Nur, wie gehen Sie jetzt damit um?

Schlech­te Lösung

Vie­le Unter­neh­mer tra­gen nichts ein. Sie las­sen die Posi­ti­on frei, eine Preis- oder Pro­dukt­an­ga­be fehlt, obwohl gefor­dert. Die­se Unter­neh­mer han­deln nach der Devi­se: Was nicht ernst gemeint sein kann, das ist auch nicht ernst gemeint. Lei­der ist dies eine meis­tens eher schlech­te Devi­se. Der Auf­trag­ge­ber will in aller Regel nicht nur rich­ti­ge, son­dern auch voll­stän­di­ge Anga­ben von Ihnen. Dar­auf hat er auch ein Recht. Sind die feh­len­den Anga­ben nicht bloß unter­neh­mens­be­zo­gen, son­dern leis­tungs­be­zo­gen – was bei Prei­sen so gut wie immer der Fall ist –, dann darf er sie auch nur in sehr engen Gren­zen nach­for­dern. Meis­tens sind die­se Gren­zen über­schrit­ten. D.h., Ihr Ange­bot wird aus­ge­schlos­sen. Und selbst wenn der Auf­trag­ge­ber nach­for­dern darf, heißt das nicht not­wen­di­ger­wei­se, dass er auch nach­for­dern muss.

Gute Lösung

Vor der Ange­bots­ab­ga­be soll­ten Sie zwei­er­lei tun, wenn Sie, grob und unju­ris­tisch gespro­chen, Unsinn im Leis­tungs­ver­zeich­nis ent­deckt haben: Fra­gen stel­len und Rügen ein­rei­chen. Außer­dem soll­ten Sie sich v.a. anwalt­li­che Bera­tung holen, was Sie rechts­si­cher und sinn­vol­ler­wei­se ange­ben kön­nen und was nicht. Nach der Ange­bots­ab­ga­be soll­ten Sie sich bereit­hal­ten: Wenn der Auf­trag­ge­ber Ihr Ange­bot aus­schließt, las­sen Sie die­se Ent­schei­dung sofort anwalt­lich über­prü­fen. Manch­mal gibt es Mit­tel und Wege, Sie wie­der in die Wer­tung hin­ein zu brin­gen. Las­sen Sie hier jedoch kei­ne Zeit ver­strei­chen, oft­mals geht es nur um Tage.

Die­ser Bei­trag ist Teil der 10-teil­i­gen Serie „10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen)“. Wel­cher der wich­tigs­te Rat­schlag in Ihrem „Ver­ga­be­le­ben“ ist, erfah­ren Sie im vor­he­ri­gen Bei­trag der Serie.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

aban­te live – Min­der­men­gen­aus­gleich im BGB-Bau­­ver­­­trag

Unser Fach­an­walt für Bau- und Archi­tek­ten­recht Ste­fan Didt hat sich in unse­rem letz­ten aban­te live den Hin­­­weis-Beschluss des OLG Frank­furt, 23 U 86/23, aus­ein­an­der­ge­setzt. Schau­en Sie sich hier das Replay auf unse­rem You­­­Tu­­be-Kanal an: Sie möch­ten mehr zum Beschluss des OLG Frank­furt wis­sen, aber nicht das gesam­te Video schau­en? Dann

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10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen) – Teil 10: Immer Ärger mit der GAEB-Datei

Es ist schon rich­tig: Auf­trag­ge­ber akzep­tie­ren nicht nur die GAEB-Datei. Oft­mals ver­lan­gen sie sie sogar. Den­noch gilt: Vor­sicht! Was ver­langt der Auf­trag­ge­ber denn nun wirk­lich? Man­che Auf­trag­ge­ber legen fest, dass eine GAEB-Datei aus­zu­fül­len und ein­zu­rei­chen ist. Ande­re stel­len es frei, mar­kie­ren es aber aus­drück­lich als Mög­lich­keit. Wie­der ande­re schei­nen den

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10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen) – Teil 9: Im lau­fen­den Ver­ga­be­ver­fah­ren neue oder ande­re Per­so­nen benen­nen

Koope­ra­tio­nen unter Unter­neh­men sind in öffent­li­chen Ver­ga­be­ver­fah­ren immer mit Pro­ble­men behaf­tet. Eine beson­ders anfäl­li­ge Kon­stel­la­ti­on ist die früh­zei­ti­ge Benen­nung von Pro­jekt­part­nern, die sich im Lauf des Ver­ga­be­ver­fah­rens als nicht mehr rich­tig her­aus­kris­tal­li­siert. Ihr Part­ner will oder kann nicht mehr Sie wol­len mit einem ganz bestimm­ten Unter­neh­men zusam­men­ar­bei­ten, ent­we­der als Nach­un­ter­neh­men

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Wie wir Ihnen hel­fen kön­nen

Sind Sie öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber oder Bie­ter bzw. Bewer­ber, so kön­nen wir Sie vor der Ver­ga­be­kam­mer und dem OLG-Senat ver­tre­ten.

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