Sie haben in die Niederschrift geschaut und kennen die Preise der Konkurrenz. Und Sie freuen sich, denn Ihr Angebot liegt an erster Stelle. Dann der Schlag in den Magen: Den Zuschlag erhält ein anderer. Sie fragen sich (nachvollziehbarerweise), warum und wieso.
Rechtslage unterhalb der Schwelle
In nationalen Bauvergaben können Sie in Textform die Gründe erfragen, warum Ihr Angebot nicht berücksichtigt wurde. Darüber hinaus haben Sie ein Recht, zu erfahren, wer der Glückliche ist und den Zuschlag erhalten hat. Und insbesondere natürlich, welches die „Merkmale und Vorteile“ dieses Angebots sind. Das alles in spätestens 15 Tagen nach Eingang Ihres Antrags. Damit beim Auftraggeber keine Langeweile aufkommt.
Rechtslage oberhalb der Schwelle
Oberhalb der Schwelle sieht es ähnlich aus. Die Regelung in der VOB/A, Stand Mai 2020, ist nur etwas ausdifferenzierter. Auch hier fragt sich natürlich, wie tief Ihr Auskunftsanspruch geht. Muss der Auftraggeber Sie in die Lage versetzen, das Angebot der Konkurrenz zu überprüfen? Das wäre doch nicht uninteressant, finden Sie nicht? Es bedarf eigentlich keiner Erwähnung, aber der Auftraggeber (außer er ist verrückt, was meistens nicht der Fall ist) und Ihre Konkurrenz werden das nicht sonderlich mögen. Beide wollen ja nicht von Ihnen kontrolliert werden. Der Streit dreht sich also darum, wie weit Ihr Auskunftsrecht reicht. Welche Auskünfte dürfen Sie verlangen, welche hingegen nicht mehr?
Verhaltenstipp
Sie sollten von Ihrem Auskunftsrecht immer Gebrauch machen. Immer. Wenn Sie die Vermutung haben, da ist etwas schiefgelaufen, sollten Sie den Anspruch auch möglichst gut begründen, also möglichst viel „darunter packen“. Allerdings Vorsicht, dass Sie es nicht übertreiben! Vertrauliche Informationen stehen Ihnen zum Beispiel nicht zu, und wer dennoch versucht, solche Informationen zu erlangen, der kann mit allerlei äußerst negativen Folgen belegt werden (z.B. [ nicht abschließend! ] § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB). Letztlich hilft also vor allem eines: eine Wiedervorlage und ein rechtlich sauberes Musterschreiben, das behutsam angepasst wurde auf Ihre konkrete Vergabe.
Dieser Beitrag ist Teil der 10-teiligen Serie „10 Fehler bei Bauvergaben (und wie Sie sie vermeiden können)“. Warum Sie einen Einsichtsantrag stellen sollten, erfahren Sie im vorherigen Beitrag.
Hinweis: Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.
abante live – Mindermengenausgleich im BGB-Bauvertrag
Unser Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Stefan Didt hat sich in unserem letzten abante live den Hinweis-Beschluss des OLG Frankfurt, 23 U 86/23, auseinandergesetzt. Schauen Sie sich hier das Replay auf unserem YouTube-Kanal an: Sie möchten mehr zum Beschluss des OLG Frankfurt wissen, aber nicht das gesamte Video schauen? Dann
10 Fehler bei Bauvergaben (und wie Sie sie vermeiden können) – Teil 10: Immer Ärger mit der GAEB-Datei
Es ist schon richtig: Auftraggeber akzeptieren nicht nur die GAEB-Datei. Oftmals verlangen sie sie sogar. Dennoch gilt: Vorsicht! Was verlangt der Auftraggeber denn nun wirklich? Manche Auftraggeber legen fest, dass eine GAEB-Datei auszufüllen und einzureichen ist. Andere stellen es frei, markieren es aber ausdrücklich als Möglichkeit. Wieder andere scheinen den
10 Fehler bei Bauvergaben (und wie Sie sie vermeiden können) – Teil 9: Im laufenden Vergabeverfahren neue oder andere Personen benennen
Kooperationen unter Unternehmen sind in öffentlichen Vergabeverfahren immer mit Problemen behaftet. Eine besonders anfällige Konstellation ist die frühzeitige Benennung von Projektpartnern, die sich im Lauf des Vergabeverfahrens als nicht mehr richtig herauskristallisiert. Ihr Partner will oder kann nicht mehr Sie wollen mit einem ganz bestimmten Unternehmen zusammenarbeiten, entweder als Nachunternehmen
Wie wir Ihnen helfen können
Sind Sie öffentlicher Auftraggeber oder Bieter bzw. Bewerber, so können wir Sie vor der Vergabekammer und dem OLG-Senat vertreten.
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E‑Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular.
Senden Sie uns Ihr Anliegen
Wie Sie uns erreichen
Hauptstandort Leipzig
Lessingstraße 2
04109 Leipzig
Deutschland
Zweigstelle Rostock
Rosa-Luxemburg-Straße 25/26
18055 Rostock
Deutschland
Kontakt
Tel.: +49 341 238203 – 00
Fax: +49 341 238203 – 29
E‑Mail: info@abante.de