10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen) – Teil 3: Kei­ne Infor­ma­tio­nen über die Grün­de für die Ableh­nung Ihres Ange­bots ein­ho­len

Sie haben in die Nie­der­schrift geschaut und ken­nen die Prei­se der Kon­kur­renz. Und Sie freu­en sich, denn Ihr Ange­bot liegt an ers­ter Stel­le. Dann der Schlag in den Magen: Den Zuschlag erhält ein ande­rer. Sie fra­gen sich (nach­voll­zieh­ba­rer­wei­se), war­um und wie­so.

Rechts­la­ge unter­halb der Schwel­le

In natio­na­len Bau­ver­ga­ben kön­nen Sie in Text­form die Grün­de erfra­gen, war­um Ihr Ange­bot nicht berück­sich­tigt wur­de. Dar­über hin­aus haben Sie ein Recht, zu erfah­ren, wer der Glück­li­che ist und den Zuschlag erhal­ten hat. Und ins­be­son­de­re natür­lich, wel­ches die „Merk­ma­le und Vor­tei­le“ die­ses Ange­bots sind. Das alles in spä­tes­tens 15 Tagen nach Ein­gang Ihres Antrags. Damit beim Auf­trag­ge­ber kei­ne Lan­ge­wei­le auf­kommt.

Rechts­la­ge ober­halb der Schwel­le

Ober­halb der Schwel­le sieht es ähn­lich aus. Die Rege­lung in der VOB/A, Stand Mai 2020, ist nur etwas aus­dif­fe­ren­zier­ter. Auch hier fragt sich natür­lich, wie tief Ihr Aus­kunfts­an­spruch geht. Muss der Auf­trag­ge­ber Sie in die Lage ver­set­zen, das Ange­bot der Kon­kur­renz zu über­prü­fen? Das wäre doch nicht unin­ter­es­sant, fin­den Sie nicht? Es bedarf eigent­lich kei­ner Erwäh­nung, aber der Auf­trag­ge­ber (außer er ist ver­rückt, was meis­tens nicht der Fall ist) und Ihre Kon­kur­renz wer­den das nicht son­der­lich mögen. Bei­de wol­len ja nicht von Ihnen kon­trol­liert wer­den. Der Streit dreht sich also dar­um, wie weit Ihr Aus­kunfts­recht reicht. Wel­che Aus­künf­te dür­fen Sie ver­lan­gen, wel­che hin­ge­gen nicht mehr?

Ver­hal­tens­tipp

Sie soll­ten von Ihrem Aus­kunfts­recht immer Gebrauch machen. Immer. Wenn Sie die Ver­mu­tung haben, da ist etwas schief­ge­lau­fen, soll­ten Sie den Anspruch auch mög­lichst gut begrün­den, also mög­lichst viel „dar­un­ter packen“. Aller­dings Vor­sicht, dass Sie es nicht über­trei­ben! Ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen ste­hen Ihnen zum Bei­spiel nicht zu, und wer den­noch ver­sucht, sol­che Infor­ma­tio­nen zu erlan­gen, der kann mit aller­lei äußerst nega­ti­ven Fol­gen belegt wer­den (z.B. [ nicht abschlie­ßend! ] § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB). Letzt­lich hilft also vor allem eines: eine Wie­der­vor­la­ge und ein recht­lich sau­be­res Mus­ter­schrei­ben, das behut­sam ange­passt wur­de auf Ihre kon­kre­te Ver­ga­be.

Die­ser Bei­trag ist Teil der 10-teil­i­gen Serie „10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen)“. War­um Sie einen Ein­sichts­an­trag stel­len soll­ten, erfah­ren Sie im vor­he­ri­gen Bei­trag.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

aban­te live – Min­der­men­gen­aus­gleich im BGB-Bau­­ver­­­trag

Unser Fach­an­walt für Bau- und Archi­tek­ten­recht Ste­fan Didt hat sich in unse­rem letz­ten aban­te live den Hin­­­weis-Beschluss des OLG Frank­furt, 23 U 86/23, aus­ein­an­der­ge­setzt. Schau­en Sie sich hier das Replay auf unse­rem You­­­Tu­­be-Kanal an: Sie möch­ten mehr zum Beschluss des OLG Frank­furt wis­sen, aber nicht das gesam­te Video schau­en? Dann

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10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen) – Teil 10: Immer Ärger mit der GAEB-Datei

Es ist schon rich­tig: Auf­trag­ge­ber akzep­tie­ren nicht nur die GAEB-Datei. Oft­mals ver­lan­gen sie sie sogar. Den­noch gilt: Vor­sicht! Was ver­langt der Auf­trag­ge­ber denn nun wirk­lich? Man­che Auf­trag­ge­ber legen fest, dass eine GAEB-Datei aus­zu­fül­len und ein­zu­rei­chen ist. Ande­re stel­len es frei, mar­kie­ren es aber aus­drück­lich als Mög­lich­keit. Wie­der ande­re schei­nen den

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10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen) – Teil 9: Im lau­fen­den Ver­ga­be­ver­fah­ren neue oder ande­re Per­so­nen benen­nen

Koope­ra­tio­nen unter Unter­neh­men sind in öffent­li­chen Ver­ga­be­ver­fah­ren immer mit Pro­ble­men behaf­tet. Eine beson­ders anfäl­li­ge Kon­stel­la­ti­on ist die früh­zei­ti­ge Benen­nung von Pro­jekt­part­nern, die sich im Lauf des Ver­ga­be­ver­fah­rens als nicht mehr rich­tig her­aus­kris­tal­li­siert. Ihr Part­ner will oder kann nicht mehr Sie wol­len mit einem ganz bestimm­ten Unter­neh­men zusam­men­ar­bei­ten, ent­we­der als Nach­un­ter­neh­men

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Sind Sie öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber oder Bie­ter bzw. Bewer­ber, so kön­nen wir Sie vor der Ver­ga­be­kam­mer und dem OLG-Senat ver­tre­ten.

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