Seit März 2022 gibt es einen neuen, lang erwarteten EVB-IT Vertrag – den EVB-IT Cloud. Mit dem Neuzugang stellen sich nun naturgemäß Abgrenzungsfragen zu den bereits bestehenden EVB-IT Verträgen. Mit diesem Kurzbeitrag möchten wir Ihnen die Abgrenzung zwischen EVB-IT Cloud und EVB-IT Systemvertrag erleichtern.
Wofür wurde der EVB-IT Cloud erarbeitet?
Der EVB-IT Cloud wurde für die Beschaffung von Cloudleistungen, insbesondere (aber nicht nur)
- Software as a Service (SaaS),
- Platform as a Service (PaaS),
- Infrastructure as a Service (IaaS) und
- MCS (Managed Cloudservices)
erarbeitet. Einzelne Cloudleistungen können jedoch auch Bestandteile eines EVB-IT Systemvertrages sein, wenn die Erstellung eines Gesamt-IT-Systems bestehend aus Hardware und (Individual-)Software geschuldet ist. Es kommt auf die den Einzelfall an und den Inhalt des Vertrages an.
Wie können EVB-IT System und EVB-IT Cloud abgegrenzt werden?
Eine Abgrenzung zwischen beiden Vertragstypen kann daher anhand des Vertragsgegenstands erfolgen: Sind ausschließlich Cloudleistungen geschuldet, ist der EVB-IT Cloud anwendbar. Sind jedoch Cloudleistungen nur ein Teil einer Gesamtleistung, spricht das für die Anwendung des EVB-IT System.
EVB-IT Cloudvertrag: Ergänzung um einzelne Leistung möglich
Zu beachten ist, dass auch der EVB-IT Cloudvertrag um einzelne Leistungen ergänzt werden kann. Stellen Cloudleistungen daher den ganz überwiegenden Leistungsschwerpunkt dar, sollte der Cloudvertrag entsprechend erweitert werden. Der EVB-IT Systemvertrag ist für solche Fälle regelmäßig zu umfangreich und zu wenig spezifisch auf Cloudleistungen angepasst.
EVB-IT Cloudvertrag:
Zu dem EVB-IT Cloudvertrag gibt es noch nicht so umfassende Erfahrungswerte. Das sollte Sie jedoch nicht davon abhalten, diesen in der Praxis einzusetzen. Denn Cloudlösungen sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Sollten Sie Hilfe benötigen, beraten wir Sie gerne umfassend in allen Rechtsfragen rund um cloudbasierte Anwendungen und deren Beschaffung.
Die aktuellen Muster finden Sie auf der Seite des CIO Bund.
Hinweis: Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt eine Momentaufnahme der Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dar. Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung ändern sich im Laufe der Zeit. Der Beitrag kann und will daher nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken und dient einer Erstorientierung. Die bereitgestellten Informationen dienen dazu, dass Sie sich einen ersten Eindruck verschaffen können. Wir empfehlen Ihnen jedoch eine frühzeitige Abklärung Ihrer konkreten Rechtsfragen.
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