Wie gren­ze ich EVB-IT Ver­trags­ty­pen von­ein­an­der ab? EVB-IT Cloud vs. EVB-IT Sys­tem

Seit März 2022 gibt es einen neu­en, lang erwar­te­ten EVB-IT Ver­trag – den EVB-IT Cloud.

Mit dem Neu­zu­gang stel­len sich nun natur­ge­mäß Abgren­zungs­fra­gen zu den bereits bestehen­den EVB-IT Ver­trä­gen. Mit die­sem Kurz­bei­trag möch­ten wir Ihnen die Abgren­zung zwi­schen EVB-IT Cloud und EVB-IT Sys­tem­ver­trag erleich­tern.

Der EVB-IT Cloud wur­de für die Beschaf­fung von Cloud­leis­tun­gen, ins­be­son­de­re (aber nicht nur) Soft­ware as a Ser­vice (SaaS), Plat­form as a Ser­vice (PaaS), Infra­struc­tu­re as a Ser­vice (IaaS) und MCS (Mana­ged Cloud­ser­vices) erar­bei­tet. Ein­zel­ne Cloud­leis­tun­gen kön­nen jedoch auch Bestand­tei­le eines EVB-IT Sys­tem­ver­tra­ges sein, wenn die Erstel­lung eines Gesamt-IT-Sys­tems bestehend aus Hard­ware und (Individual-)Software geschul­det ist.

Eine Abgren­zung zwi­schen bei­den Ver­trags­ty­pen kann daher anhand des Ver­trags­ge­gen­stands erfol­gen: Sind aus­schließ­lich Cloud­leis­tun­gen geschul­det, ist der EVB-IT Cloud anwend­bar. Sind jedoch Cloud­leis­tun­gen nur ein Teil einer Gesamt­leis­tung, spricht das für die Anwen­dung des EVB-IT Sys­tem.

Zu beach­ten ist, dass auch der EVB-IT Cloud­ver­trag um ein­zel­ne Leis­tun­gen ergänzt wer­den kann. Stel­len Cloud­leis­tun­gen daher den ganz über­wie­gen­den Leis­tungs­schwer­punkt dar, soll­te der Cloud­ver­trag ent­spre­chend erwei­tert wer­den. Der EVB-IT Sys­tem­ver­trag ist für sol­che Fäl­le regel­mä­ßig zu umfang­reich und zu wenig spe­zi­fisch auf Cloud­leis­tun­gen ange­passt.

Zu dem EVB-IT Cloud­ver­trag gibt es noch nicht so umfas­sen­de Erfah­rungs­wer­te. Das soll­te Sie jedoch nicht davon abhal­ten, die­sen in der Pra­xis ein­zu­set­zen. Denn Cloud­lö­sun­gen sind aus unse­rem All­tag nicht mehr weg­zu­den­ken. Soll­ten Sie Hil­fe benö­ti­gen, bera­ten wir Sie ger­ne umfas­send in allen Rechts­fra­gen rund um cloud­ba­sier­te Anwen­dun­gen und deren Beschaf­fung.

*Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

Weitere Beiträge

Suche

Spezialkanzlei für Vergaberecht

Europaweite Expertise im Vergaberecht - Ihr kompetenter Partner in allen Phasen des Vergabeprozesses.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner