Wel­che Fol­gen hat es eigent­lich, wenn ich einen nicht anwalt­li­chen Dienst­leis­ter mit der Ver­ga­be­be­glei­tung beauf­tra­ge?

Ich bin kürz­lich in einem län­ge­ren Post auf Lin­ke­dIn dar­auf ein­ge­gan­gen, dass die Vor­be­rei­tung und Abwick­lung von Ver­ga­be­ver­fah­ren oft­mals auch von Nicht­an­wäl­ten erlegt wird, wenn sie extern beauf­tragt wird. Viel­leicht über­wiegt sogar der Anteil der Nicht­an­wäl­ten unter den exter­nen Dienst­leis­tern. Das ist gefähr­lich. Denn die Tätig­kei­ten vor und in einem Ver­ga­be­ver­fah­ren sind im wesent­li­chen Rechts­dienst­leis­tun­gen. Sie kön­nen (nicht: müs­sen) also Anwalts­kanz­lei­en vor­be­hal­ten sein.

Neh­men wir mal an, ein sol­cher Fall liegt vor. Ein Inge­nieur­bü­ro, Unter­neh­mens­be­ra­ter, Kom­mu­nal­be­ra­ter, Ein­kaufs­be­ra­ter, IT-Bera­ter etc. berei­tet ein Ver­ga­be­ver­fah­ren vor und wickelt es auch ab und es stellt sich im Nach­hin­ein her­aus, dass dies kei­ne blo­ße Neben­leis­tung zu einer fach­lich gepräg­ten Haupt­leis­tung gewe­sen ist. Wel­che recht­li­chen Fol­gen hat dies?

Der Ver­trag ist unwirk­sam

Ver­stößt der Ver­trag gegen §§ 3, 5 RDG, ist er nach § 134 BGB nich­tig. D. h., es gibt kei­ne recht­li­che Grund­la­ge für die Leis­tungs­er­brin­gung und auch kei­ne recht­li­che Grund­la­ge für die Zah­lung. Der Leis­tungs­aus­tausch wird nach Berei­che­rungs­recht rück­ab­ge­wi­ckelt. Die wech­sel­sei­ti­gen Wer­ter­satz­an­sprü­che sind zu ermit­teln und müs­sen anschlie­ßend sal­diert wer­den. Der Aus­gang ist offen: Es kann sein, dass sich wert­mä­ßig iden­ti­sche Ansprü­che gegen­über­ste­hen. Das kann (und wird oft) aber auch gera­de nicht so sein. Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber muss also tätig wer­den und zumin­dest prü­fen, ob und gege­be­nen­falls in wel­chem Umfang er das Hono­rar zurück­for­dern kann.

Die Mit­tel­ver­wen­dung ist unwirt­schaft­lich

Wenn die Vor­be­rei­tung und Abwick­lung des Ver­ga­be­ver­fah­rens durch einen nicht dazu berech­tig­ten Dienst­leis­ter im Zusam­men­hang mit einem geför­der­ten Vor­ha­ben ste­hen, ist der Wirt­schaft­lich­keits­grund­satz ver­letzt. Dem­entspre­chend ist mit Rück­for­de­run­gen zu rech­nen. Denn die Ver­wen­dung von finan­zi­el­len Mit­teln ohne wirk­sa­me ver­trag­li­che Grund­la­ge ist – immer – unwirt­schaft­lich. Eben­so wie die Beauf­tra­gung von nicht zur Leis­tungs­er­brin­gung berech­tig­ten Dienst­leis­tern.

Inso­weit erscheint mir ein Hin­weis als beson­ders wich­tig: Es spielt nach mei­ner Über­zeu­gung meis­tens kei­ne Rol­le bei der Anteil­fi­nan­zie­rung, ob das an den nicht anwalt­li­chen Dienst­leis­ter gezahl­te Hono­rar eine zuwen­dungs­fä­hi­ge Aus­ga­be ist oder nicht. Denn die Gesamt-Kos­ten­er­hö­hung ent­schei­det, und hier­in fließt das zu Unrecht geleis­te­te Hono­rar ein.

Straf­ba­re Untreue?

Wer – als Ange­stell­ter oder Beam­ter – an sei­ne Anstel­lungs­kör­per­schaft erbrach­te Leis­tun­gen ohne ver­trag­li­che Grund­la­ge ver­gü­tet bzw. die­se Ver­gü­tung ohne Rechts­grund­la­ge anweist, ver­letzt eine Ver­mö­gens­be­treu­ungs­pflicht. Aller­dings wird es regel­mä­ßig am Vor­satz feh­len. Des­halb das Fra­ge­zei­chen.

Regress gegen den Ange­stell­ten oder Beam­ten

Eine ande­re Fra­ge ist, ob der Amts­wal­ter das Hono­rar oder die ver­lo­ren gegan­ge­nen För­der­mit­tel aus der eige­nen Tasche zah­len muss. Und zwar an sei­ne Anstel­lungs­kör­per­schaft, die er geschä­digt hat, soweit er ver­trag­lich (wegen § 134 BGB) nicht geschul­de­te Hono­ra­re geleis­tet hat. Hier kommt es im Wesent­li­chen auf zwei­er­lei an. Zum einen dar­auf, ob gro­be Fahr­läs­sig­keit vor­ge­le­gen hat. War es grob fahr­läs­sig, einen nicht anwalt­li­chen Dienst­leis­ter mit schwer­punkt­mä­ßig Rechts­dienst­leis­tun­gen zu beauf­tra­gen, ohne dass eine rein fach­lich gepräg­te Haupt­leis­tung den Schwer­punkt aus­ge­macht hat? Eine schwer zu beant­wor­ten­de Fra­ge.

Zum ande­ren wird es dar­auf ankom­men, ob wirt­schaft­lich betrach­tet ein Scha­den ent­stan­den ist. Dies ist ein­fach zu beant­wor­ten, wenn För­der­mit­tel ver­lus­tig gegan­gen sind (sie­he oben). Schwie­ri­ger ist es, wenn infol­ge der nötig gewor­de­nen Rück­ab­wick­lung der erbrach­ten Leis­tun­gen ein nega­ti­ves Del­ta beim öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber ver­bleibt.

In Sum­me: äußerst unan­ge­neh­me Fra­gen, die man bes­ser ver­mei­det.

Ord­nungs­wid­rig­keit

Am 1. Janu­ar 2025 tre­ten geän­der­te Buß­geld­be­stim­mun­gen in Kraft. Danach sind alle For­men unbe­fug­ter Rechts­dienst­leis­tun­gen, sofern sie selbst­stän­dig und geschäfts­mä­ßig betrie­ben wer­den, buß­geld­be­wehrt. Der­zeit besteht noch ein Fli­cken­tep­pich, der wird aber im nächs­ten Jahr weg sein. Zugleich wird die Durch­set­zung effek­ti­viert wer­den. Weg von den Län­dern, hin zum Bun­des­amt für Jus­tiz. Dies betrifft vor allem die Dienst­leis­ter, die ihren Kom­pe­tenz­kreis über­schrei­ten. Die mei­nes Erach­tens ent­schei­den­de Fra­ge ist, ob dar­über hin­aus die Mit­ar­bei­ter von öffent­li­chen Auf­trag­ge­bern betrof­fen sein kön­nen. Dies erscheint frag­lich, denn das RDG soll den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber vor unqua­li­fi­zier­ter Rechts­be­ra­tung gera­de schüt­zen. Also auch sei­ne Mit­ar­bei­ter.

Fazit: Gefahr von finan­zi­el­len Fol­gen

Wer nicht anwalt­li­che Dienst­leis­ter mit der Vor­be­rei­tung und Abwick­lung von Ver­ga­be­ver­fah­ren beauf­tragt, geht Risi­ken ein. Die finan­zi­el­len Fol­gen sind unter Umstän­den gewal­tig: Rück­for­de­rung von Hono­rar, Regress beim Mit­ar­bei­ter bzw. Amts­wal­ter, För­der­mit­tel­ver­lust, Buß­gel­der für den Dienst­leis­ter und – viel­leicht – für die Mit­ar­bei­ter der Auf­trag­ge­ber. Über die Ver­si­che­rungs­sei­te spre­che ich erst gar nicht.

Daher zum Schluss 3 Tipps, wie all das ver­mie­den wer­den kann:

  1. Leis­tungs­um­fang klä­ren und abgren­zen
  2. Genaue Ver­trä­ge erstel­len
  3. Leis­tungs­bil­der grund­stän­dig über­prü­fen

Mein drit­ter Tipp kann dazu füh­ren, dass eine Leis­tung nicht – wie viel­leicht sogar schon gewohnt – einem nicht anwalt­li­chen Dienst­leis­ter zu Erle­di­gung über­tra­gen wer­den darf.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

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