Ver­ga­be­rechts­re­form 2016: Grund­le­gen­des zur Ver­ga­be von Archi­tek­ten- und Inge­nieur­leis­tun­gen – Teil 2*

Im Fol­gen­den wer­den die Aus­füh­run­gen aus Teil 1 die­ses Bei­trags fort­ge­setzt.

Elek­tro­ni­sche Ver­ga­be

Ab dem 18. Okto­ber 2018 hat grund­sätz­lich die gesam­te Kom­mu­ni­ka­ti­on wäh­rend des Ver­fah­rens elek­tro­nisch zu erfol­gen. Das umfasst ins­be­son­de­re die elek­tro­ni­sche Ange­bots­ab­ga­be. Von beson­de­rer Bedeu­tung ist § 41 Abs. 1 VgV. Danach muss der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber eine elek­tro­ni­sche Adres­se öffent­lich bekannt machen, unter der die Ver­ga­be­un­ter­la­gen unent­gelt­lich, unein­ge­schränkt, voll­stän­dig und direkt abge­ru­fen wer­den kön­nen. Dort muss ins­be­son­de­re die Auf­ga­ben­be­schrei­bung für das Pro­jekt hin­ter­legt sein.

Ent­spre­chen­des wird wohl für die Fest­le­gung und Bekannt­ma­chung der Zuschlags­kri­te­ri­en und Min­dest­an­for­de­run­gen gel­ten. Inso­weit ist § 9 Abs. 3 Satz 2 VgV bedeut­sam. Danach darf der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber für den Zugang zur Auf­trags­be­kannt­ma­chung und zu den Ver­ga­be­un­ter­la­gen, also unter Umstän­den auch für den Zugang zum Ver­trags­ent­wurf, der den Erst­an­ge­bo­ten nach § 17 Abs. 4 VgV zugrun­de liegt, kei­ne Regis­trie­rung ver­lan­gen.

Frei­lich ist die regel­mä­ßig vor­ge­se­he­ne Mög­lich­keit einer frei­wil­li­gen Regis­trie­rung, die zuläs­sig ist, auch aus der Sicht des Archi­tek­ten bzw. Inge­nieurs sinn­voll. Wird die Regis­trie­rung mit einer Benach­rich­ti­gung durch den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber ver­knüpft im Fal­le von Ände­run­gen der Ver­ga­be­un­ter­la­gen, erfährt der Archi­tekt bzw. Inge­nieur davon. Andern­falls muss er sich regel­mä­ßig selbst und gege­be­nen­falls ohne jeden äuße­ren Anlass über etwa­ige Ände­run­gen infor­mie­ren, um kei­ne Feh­ler bei der Teil­nah­me­an­trags- oder Ange­bots­er­stel­lung zu bege­hen. Eine Regis­trie­rung vor­zu­neh­men, kann sich daher je nach Aus­ge­stal­tung des Ver­ga­be­por­tals loh­nen.

Pro­jek­tan­ten

Eben­so wie bei IT-Ver­ga­ben spielt bei der Ver­ga­be von Archi­tek­ten- und Inge­nieur­leis­tun­gen die so genann­te Pro­jek­tan­ten­pro­ble­ma­tik eine her­vor­ge­ho­be­ne Rol­le. Gemeint ist die Fra­ge, ob und inwie­weit sich Pla­nungs­bü­ros an einer Aus­schrei­bung betei­li­gen kön­nen, die im Vor­feld bereits für den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber im Zusam­men­hang mit dem Auf­trag, der aus­ge­schrie­ben wird, tätig gewor­den sind. Dies kann eine Tätig­keit nach Leis­tungs­pha­sen 1 und 2 HOAI betref­fen. Die Fra­ge wird auch im Fal­le der vor­he­ri­gen Erstel­lung einer Mach­bar­keits­stu­die viru­lent.

Bedeut­sam in die­sem Zusam­men­hang ist § 7 VgV. Danach ist der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber zunächst gehal­ten, durch ange­mes­se­ne Maß­nah­men sicher­zu­stel­len, dass der Wett­be­werb durch die Teil­nah­me des Pro­jek­tan­ten nicht ver­zerrt wird. An vor­ders­ter Stel­le steht hier die Infor­ma­ti­on der ande­ren teil­neh­men­den Unter­neh­men. Umfang und Zeit­punkt die­ser Infor­ma­ti­on sind häu­fig unklar und hän­gen vom Ein­zel­fall ab. Auch die Fest­le­gung ange­mes­se­ner Fris­ten ist ein Weg, etwa­ige Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen aus­zu­glei­chen. Not­falls kann der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber auch gehal­ten sein, das vor­be­fass­te Unter­neh­men aus­zu­schlie­ßen. Eine ganz ande­re Fra­ge ist, ob der Archi­tekt bzw. Inge­nieur sich dies gefal­len las­sen muss. § 7 Abs. 3 VgV schreibt vor, dass er die Mög­lich­keit haben muss, nach­zu­wei­sen, dass sei­ne Betei­li­gung an der Vor­be­rei­tung des Ver­ga­be­ver­fah­rens den Wett­be­werb nicht ver­zer­ren kann.

Ver­ga­be­un­ter­la­gen und Auf­ga­ben­be­schrei­bung

Inso­weit ist zunächst § 29 VgV zu beach­ten. Danach bestehen die Ver­ga­be­un­ter­la­gen in der Regel aus

  • dem Anschrei­ben, das eine Auf­for­de­rung zur Abga­be ent­we­der von Teil­nah­me­an­trä­gen (bei Inter­es­se­be­kun­dungs­ver­fah­ren nach § 38 Abs. 4 VgV) oder von Ange­bo­ten,
  • den Bewer­bungs­be­din­gun­gen, die ins­be­son­de­re die Eig­nungs- und Zuschlags­kri­te­ri­en ent­hal­ten,
  • den Ver­trags­un­ter­la­gen, die aus der Leis­tungs­be­schrei­bung oder auch Auf­ga­ben­be­schrei­bung sowie den Ver­trags­be­din­gun­gen bestehen sol­len.
    Abs. 2 trifft Vor­ga­ben zur Ein­be­zie­hung der VOL/B. § 31 VgV in Ver­bin­dung mit § 121 GWB ent­hält meh­re­re Vor­ga­ben zur Leis­tungs­be­schrei­bung. Für Archi­tek­ten und Inge­nieu­re ist inso­weit § 31 Abs. 4 VgV beson­ders inter­es­sant. Danach kann in der Leis­tungs­be­schrei­bung fest­ge­legt wer­den, ob Rech­te des geis­ti­gen Eigen­tums über­tra­gen oder dem öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber dar­an Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt wer­den müs­sen.

Lesen Sie mehr in Teil 3 die­ses Bei­trags.

*Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

Weitere Beiträge

Suche

Spezialkanzlei für Vergaberecht

Europaweite Expertise im Vergaberecht - Ihr kompetenter Partner in allen Phasen des Vergabeprozesses.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner