Unser Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmidt hat sich am 11. Juli 2025 in einem abante live zum Vergaberecht mit dem Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 07. Mai 2025 (Az.: 1 Verg 1/25) befasst.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied am 07. Mai 2025 mit Beschluss (Az.: 1 Verg 1/25), dass ein vorhandener, ausschreibungsrelevanter Informationsvorsprung auszugleichen ist, wenn der öffentliche Auftraggeber über die betreffenden Daten verfügt oder sie herausverlangen kann, und andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt.
Unser Video zur Urteilsbesprechung:
Sachverhalt
Eine Landesbehörde des Saarlands schrieb im offenen Verfahren den Auftrag zur Erstellung von Hochwassergefahrenkarten für grenznahe Gewässer aus (Los 0001, ABl. EU Nr. 83/2024). Sie stellte in der Leistungsbeschreibung zahlreiche Datensätze – u. a. Geländemodelle, Pegel- und Abflussdaten, Orthofotos – zur Verfügung; die Modellierung sollte obligatorisch mit der Software „HydroAS 2D“ erfolgen, für die die spätere Zuschlagsprätendentin alleinige Nutzungsrechte hielt.
Zwei Bieter reichten Angebote ein. Die Beigeladene bot deutlich günstiger, weil sie aus einem laufenden Forschungsprojekt im Auftrag des Umweltministeriums bereits vollständig aufbereitete Daten nutzte und so Synergieeffekte geltend machte. Die Mitbewerberin hatte zuvor in einer Bieteranfrage um Zugang zu eben jenen Forschungsdaten gebeten, die das Landesamt aber nicht herausgab. Nach Zuschlagsmitteilung legte sie Beschwerde ein und rügte Verfahrensfehler sowohl wegen der zwingenden Softwarevorgabe als auch wegen des ungleichen Zugangs zu ausschreibungsrelevanten Daten.
Kernpunkte der Entscheidung
Softwarevorgabe zulässig
Die Vorgabe, HydroAS 2D zu verwenden, stellt keine Vorbefasstheit (§ 7 VgV) dar, weil insoweit keine projektbezogene Beratung des Auftraggebers durch das Softwarehaus nachgewiesen ist. Die produktbestimmende Vorgabe kann gerechtfertigt sein, wenn sie objektive Gründe wie Standardisierung und Vergleichbarkeit erfordert.
Ausgleichspflicht für Informationsvorsprünge
Ein vorhandener Wissensvorsprung begründet erst dann einen ausgleichungspflichtigen Wettbewerbsvorteil (§ 97 Abs. 2 GWB), wenn der Auftraggeber die relevanten Daten selbst besitzt oder herausverlangen kann, sie aber exklusiv einem Bieter überlässt. Hier lagen alle Voraussetzungen vor: Das Ministerium verfügte kraft Vertrag über die Daten und hätte sie anderen Bietern zugänglich machen können.
Rüge‑ und Präklusionsfragen geklärt
Die frühzeitig gestellte Bieteranfrage war weder als formelle Rüge noch als eindeutiges Abhilfegesuch im Sinne des § 160 Abs. 3 GWB auszulegen. Ein Nachprüfungsantrag war daher nicht präkludiert.
Tipps für öffentliche Auftraggeber
- Gleicher Zugang zu Daten
Prüfen Sie vor Ausschreibung, welche projektrelevanten Informationen bereits bestehen, und stellen Sie sie allen Interessenten zur Verfügung – etwa durch Vertraulichkeitsvereinbarungen oder separate Datenräume.
- Begründung technischer Vorgaben
Dokumentieren Sie in den Vergabeunterlagen klar und nachvollziehbar, warum technische Spezifikationen (z. B. Software) erforderlich sind (Standardisierung, Interoperabilität, Vergleichbarkeit).
Tipps für Bieter und Zuwendungsempfänger
- Datenzugang rechtzeitig klären
Stellen Sie Anfragen zu allen ausschreibungsrelevanten Informationen frühzeitig und im richtigen Rügeformat, um mögliche Wettbewerbsnachteile auszuräumen.
- Rügeobliegenheit beachten
Formulieren Sie Rügen klar als Abhilfeverlangen, wenn Sie auf potenzielle Vergaberechtsverstöße hinweisen, und behalten Sie Fristen (§ 160 Abs. 3 GWB) im Blick.
- Synergien transparent darlegen
Wenn Sie auf eigene Vorleistungen oder Forschungsarbeiten verweisen, erläutern Sie, inwieweit diese Leistungen tatsächlich ausschreibungsrelevant sind und ob Nutzungsrechte unproblematisch übertragen werden können.