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Ver­ga­be unter Infor­ma­ti­ons­asym­me­trie: Wann ist der Auf­trag­ge­ber zum Aus­gleich ver­pflich­tet?

Unser Rechts­an­walt Dr. Ste­phan Schmidt hat sich am 11.  Juli  2025 in einem aban­te live zum Ver­ga­be­recht mit dem Beschluss des Saar­län­di­schen Ober­lan­des­ge­richts Saar­brü­cken vom 07.  Mai  2025 (Az.: 1 Verg 1/25) befasst. 

Das Ober­lan­des­ge­richt Saar­brü­cken ent­schied am 07. Mai 2025 mit Beschluss (Az.: 1 Verg 1/25), dass ein vor­han­de­ner, aus­schrei­bungs­re­le­van­ter Infor­ma­ti­ons­vor­sprung aus­zu­glei­chen ist, wenn der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber über die betref­fen­den Daten ver­fügt oder sie her­aus­ver­lan­gen kann, und andern­falls ein Ver­stoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz vor­liegt. 

Unser Video zur Urteils­be­spre­chung:

Sach­ver­halt 

Eine Lan­des­be­hör­de des Saar­lands schrieb im offe­nen Ver­fah­ren den Auf­trag zur Erstel­lung von Hochwasser­gefahrenkarten für grenz­na­he Gewäs­ser aus (Los 0001, ABl. EU Nr. 83/2024). Sie stell­te in der Leis­tungs­be­schrei­bung zahl­rei­che Daten­sät­ze – u. a. Gelän­de­mo­del­le, Pegel- und Abfluss­da­ten, Ortho­fo­tos – zur Ver­fü­gung; die Model­lie­rung soll­te obli­ga­to­risch mit der Soft­ware „Hydro­AS 2D“ erfol­gen, für die die spä­te­re Zuschlags­prä­tendentin allei­ni­ge Nut­zungs­rech­te hielt. 

Zwei Bie­ter reich­ten Ange­bo­te ein. Die Bei­gela­de­ne bot deut­lich güns­ti­ger, weil sie aus einem lau­fen­den For­schungs­pro­jekt im Auf­trag des Umwelt­mi­nis­te­ri­ums bereits voll­stän­dig auf­be­rei­te­te Daten nutz­te und so Syn­er­gie­ef­fek­te gel­tend mach­te. Die Mit­be­wer­be­rin hat­te zuvor in einer Bie­ter­an­fra­ge um Zugang zu eben jenen For­schungs­da­ten gebe­ten, die das Lan­des­amt aber nicht her­aus­gab. Nach Zuschlags­mitteilung leg­te sie Beschwer­de ein und rüg­te Ver­fah­rens­feh­ler sowohl wegen der zwin­gen­den Soft­ware­vor­ga­be als auch wegen des unglei­chen Zugangs zu aus­schrei­bungs­re­le­van­ten Daten. 

Kern­punk­te der Ent­schei­dung 

Soft­ware­vor­ga­be zuläs­sig 

Die Vor­ga­be, Hydro­AS 2D zu ver­wen­den, stellt kei­ne Vor­be­fasst­heit (§ 7 VgV) dar, weil inso­weit kei­ne projekt­bezogene Bera­tung des Auf­trag­ge­bers durch das Soft­ware­haus nach­ge­wie­sen ist. Die produkt­bestimmende Vor­ga­be kann gerecht­fer­tigt sein, wenn sie objek­ti­ve Grün­de wie Stan­dar­di­sie­rung und Ver­gleich­bar­keit erfor­dert. 

Aus­gleichs­pflicht für Informations­vorsprünge 

Ein vor­han­de­ner Wis­sens­vor­sprung begrün­det erst dann einen aus­glei­chungs­pflich­ti­gen Wett­be­werbs­vor­teil (§ 97 Abs. 2 GWB), wenn der Auf­trag­ge­ber die rele­van­ten Daten selbst besitzt oder her­aus­ver­lan­gen kann, sie aber exklu­siv einem Bie­ter über­lässt. Hier lagen alle Vor­aus­set­zun­gen vor: Das Minis­te­ri­um ver­füg­te kraft Ver­trag über die Daten und hät­te sie ande­ren Bie­tern zugäng­lich machen kön­nen. 

Rüge‑ und Prä­k­lu­si­ons­fra­gen geklärt 

Die früh­zei­tig gestell­te Bie­ter­an­fra­ge war weder als for­mel­le Rüge noch als ein­deu­ti­ges Abhil­fe­ge­such im Sin­ne des § 160 Abs. 3 GWB aus­zu­le­gen. Ein Nach­prü­fungs­an­trag war daher nicht prä­klu­diert. 

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

  • Glei­cher Zugang zu Daten 
    Prü­fen Sie vor Aus­schrei­bung, wel­che pro­jekt­re­le­van­ten Infor­ma­tio­nen bereits bestehen, und stel­len Sie sie allen Inter­es­sen­ten zur Ver­fü­gung – etwa durch Ver­trau­lich­keits­ver­ein­ba­run­gen oder sepa­ra­te Daten­räu­me. 
  • Begrün­dung tech­ni­scher Vor­ga­ben 
    Doku­men­tie­ren Sie in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen klar und nach­voll­zieh­bar, war­um tech­ni­sche Spe­zi­fi­ka­tio­nen (z. B. Soft­ware) erfor­der­lich sind (Stan­dar­di­sie­rung, Inter­ope­ra­bi­li­tät, Ver­gleich­bar­keit). 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger 

  • Daten­zu­gang recht­zei­tig klä­ren 
    Stel­len Sie Anfra­gen zu allen aus­schrei­bungs­re­le­van­ten Infor­ma­tio­nen früh­zei­tig und im rich­ti­gen Rüge­for­mat, um mög­li­che Wett­be­werbs­nach­tei­le aus­zu­räu­men. 
  • Rüge­o­b­lie­gen­heit beach­ten 
    For­mu­lie­ren Sie Rügen klar als Abhil­fe­ver­lan­gen, wenn Sie auf poten­zi­el­le Ver­ga­be­rechts­ver­stö­ße hin­wei­sen, und behal­ten Sie Fris­ten (§ 160 Abs. 3 GWB) im Blick. 
  • Syn­er­gien trans­pa­rent dar­le­gen 
    Wenn Sie auf eige­ne Vor­leis­tun­gen oder For­schungs­ar­bei­ten ver­wei­sen, erläu­tern Sie, inwie­weit die­se Leis­tun­gen tat­säch­lich aus­schrei­bungs­re­le­vant sind und ob Nut­zungs­rech­te unpro­ble­ma­tisch über­tra­gen wer­den kön­nen. 
Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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