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Stren­ge Gren­zen für die kom­bi­nier­te Total­ver­ga­be von Pla­nungs- und Bau­leis­tun­gen! 

Das OLG Ros­tock ent­schied am 10. Janu­ar 2025 mit sei­nem Beschluss (Az.: 17 Verg 4/24), dass die pau­scha­le Zusam­men­fas­sung von Pla­nungs- und Bau­leis­tun­gen zu einer Total­un­ter­neh­mer­ver­ga­be ohne hin­rei­chen­de Abwä­gung aller dafür rele­van­ter Belan­ge unzu­läs­sig ist. Das Gericht stärkt damit das gesetz­li­che Gebot der Losauf­tei­lung und den Mit­tel­stands­schutz – selbst bei inno­va­ti­ven Beschaf­fungs­zie­len wie dem seri­el­len Bau­en. 

Unser Video zur Urteils­be­spre­chung:

Sach­ver­halt

Das Land Meck­len­burg-Vor­pom­mern beab­sich­tig­te, die Errich­tung von bis zu 58 Feu­er­wehr­häu­sern in Sys­tem­bau­wei­se über einen Rah­men­ver­trag zu ver­ge­ben. Ziel war es, den Städ­ten und Gemein­den stan­dar­di­sier­te Vari­an­ten (Kom­pakt- und Lang­haus) zur Ver­fü­gung zu stel­len, um Kos­ten zu spa­ren und den Bau­pro­zess durch seri­el­le Fer­ti­gung zu beschleu­ni­gen. Dabei ent­schied sich der Auf­trag­ge­ber für eine Gesamt­ver­ga­be als Total­un­ter­neh­mer­leis­tung im Rah­men eines wett­be­werb­li­chen Dia­logs: Ein ein­zi­ger Auf­trag­neh­mer soll­te sowohl die Pla­nung als auch die schlüs­sel­fer­ti­ge Errich­tung über­neh­men. 

Die Begrün­dung des Auf­trag­ge­bers stütz­te sich pri­mär auf ein exter­nes Gut­ach­ten: Man argu­men­tier­te, dass Pla­nung und Bau bei die­ser spe­zi­el­len Sys­tem­bau­wei­se untrenn­bar ver­zahnt sei­en. Nur so lie­ßen sich Ska­lie­rungs­ef­fek­te nut­zen und die Rea­li­sier­bar­keit garan­tie­ren. Ein Archi­tek­tur­bü­ro, das ledig­lich die Objekt­pla­nung anbie­ten woll­te, rüg­te jedoch den Ver­stoß gegen das Gebot der Losauf­tei­lung gemäß § 97 Abs. 4 GWB. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung: Abwä­gung statt Pau­schal­be­grün­dung 

Das OLG Ros­tock bestä­tig­te die Unzu­läs­sig­keit der Gesamt­ver­ga­be. Die Ent­schei­dung lässt sich in drei wesent­li­chen Punk­ten zusam­men­fas­sen: 

Pla­nung und Bau sind grund­sätz­lich getrenn­te Gewer­ke, für die eigen­stän­di­ge Märk­te exis­tie­ren. Die Inte­gra­ti­on bei­der Leis­tun­gen ist eine Fra­ge des „Wie“ der Beschaf­fung, nicht des „Was“, und unter­liegt damit strikt den ver­ga­be­recht­li­chen Detail­re­ge­lun­gen zur Losauf­tei­lung. 

Das Gericht stell­te klar, dass ein blo­ßes „posi­ti­ves Framing“ der Gesamt­ver­ga­be nicht aus­reicht. Der Auf­trag­ge­ber muss eine umfas­sen­de Abwä­gung vor­neh­men, die auch die Belan­ge des Mit­tel­stands­schut­zes und die Risi­ken einer Bün­de­lung (z. B. Ent­ste­hen eines Fol­ge­mo­no­pols) ehr­lich betrach­tet. 

Auch das Ziel, inno­va­ti­ves, seri­el­les Bau­en zu för­dern, recht­fer­tigt für sich genom­men kei­ne Total­un­ter­neh­mer­ver­ga­be. Das Gericht sah es nicht als belegt an, dass ein erfah­re­ner Pla­ner nicht auch sys­tem­of­fen pla­nen oder die Exper­ti­se für Fer­tig­bau­wei­sen ein­ho­len könn­te, ohne dass direkt ein Bau­un­ter­neh­men feder­füh­rend ein­ge­bun­den wer­den muss. 

Der Ver­weis auf den hohen Auf­wand bei der Steue­rung meh­re­rer Lose zieht nicht. Dabei han­delt es sich um einen typi­schen Mehr­auf­wand, den das Gesetz im Sin­ne des Wett­be­werbs bewusst in Kauf nimmt. 

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber

  • Ergeb­nis­of­fe­ne Abwä­gung: Doku­men­tie­ren Sie nicht nur die Vor­tei­le der Gesamt­ver­ga­be, son­dern set­zen Sie sich aktiv mit den Nach­tei­len für den Wett­be­werb und den Mit­tel­stand aus­ein­an­der. 
  • Markt­er­kun­dung nut­zen: Prü­fen Sie vor­ab, ob die ange­streb­te Inno­va­ti­on (z. B. Modul­bau) tat­säch­lich zwin­gend eine inte­grier­te Pla­nung erfor­dert oder ob eine suk­zes­si­ve Aus­schrei­bung (erst Pla­nung, dann Bau) zum Ziel führt. 
  • Mono­pol­ri­si­ken prü­fen: Berück­sich­ti­gen Sie in Ihrer Wirt­schaft­lich­keits­be­trach­tung, ob eine Total­un­ter­neh­mer­lö­sung Sie bei spä­te­ren Erwei­te­run­gen oder Nach­trä­gen in eine zu star­ke Abhän­gig­keit von einem Anbie­ter bringt. 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger

  • Rüge­o­b­lie­gen­heit beach­ten: Wenn Sie als spe­zia­li­sier­tes Büro (z. B. Objekt­pla­nung) durch eine Gesamt­ver­ga­be vom Wett­be­werb aus­ge­schlos­sen wer­den, soll­ten Sie die Los­li­mi­tie­rung früh­zei­tig prü­fen und ggf. rügen. 
  • Akten­ein­sicht als Hebel: Oft zei­gen sich Doku­men­ta­ti­ons­män­gel in der Abwä­gung erst durch die Akten­ein­sicht im Nach­prü­fungs­ver­fah­ren. Die­se kön­nen dann gezielt zur Begrün­dung des Antrags genutzt wer­den. 
  • Refe­ren­zen schär­fen: Auch bei kom­ple­xen Ver­fah­ren wie dem wett­be­werb­li­chen Dia­log bleibt die Fach­los­ver­ga­be die Regel – posi­tio­nie­ren Sie Ihre Exper­ti­se daher klar als Spe­zi­al­an­bie­ter. 

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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