Das OLG Rostock entschied am 10. Januar 2025 mit seinem Beschluss (Az.: 17 Verg 4/24), dass die pauschale Zusammenfassung von Planungs- und Bauleistungen zu einer Totalunternehmervergabe ohne hinreichende Abwägung aller dafür relevanter Belange unzulässig ist. Das Gericht stärkt damit das gesetzliche Gebot der Losaufteilung und den Mittelstandsschutz – selbst bei innovativen Beschaffungszielen wie dem seriellen Bauen.
Unser Video zur Urteilsbesprechung:
Sachverhalt
Das Land Mecklenburg-Vorpommern beabsichtigte, die Errichtung von bis zu 58 Feuerwehrhäusern in Systembauweise über einen Rahmenvertrag zu vergeben. Ziel war es, den Städten und Gemeinden standardisierte Varianten (Kompakt- und Langhaus) zur Verfügung zu stellen, um Kosten zu sparen und den Bauprozess durch serielle Fertigung zu beschleunigen. Dabei entschied sich der Auftraggeber für eine Gesamtvergabe als Totalunternehmerleistung im Rahmen eines wettbewerblichen Dialogs: Ein einziger Auftragnehmer sollte sowohl die Planung als auch die schlüsselfertige Errichtung übernehmen.
Die Begründung des Auftraggebers stützte sich primär auf ein externes Gutachten: Man argumentierte, dass Planung und Bau bei dieser speziellen Systembauweise untrennbar verzahnt seien. Nur so ließen sich Skalierungseffekte nutzen und die Realisierbarkeit garantieren. Ein Architekturbüro, das lediglich die Objektplanung anbieten wollte, rügte jedoch den Verstoß gegen das Gebot der Losaufteilung gemäß § 97 Abs. 4 GWB.
Kernpunkt der Entscheidung: Abwägung statt Pauschalbegründung
Das OLG Rostock bestätigte die Unzulässigkeit der Gesamtvergabe. Die Entscheidung lässt sich in drei wesentlichen Punkten zusammenfassen:
Planung und Bau sind grundsätzlich getrennte Gewerke, für die eigenständige Märkte existieren. Die Integration beider Leistungen ist eine Frage des „Wie“ der Beschaffung, nicht des „Was“, und unterliegt damit strikt den vergaberechtlichen Detailregelungen zur Losaufteilung.
Das Gericht stellte klar, dass ein bloßes „positives Framing“ der Gesamtvergabe nicht ausreicht. Der Auftraggeber muss eine umfassende Abwägung vornehmen, die auch die Belange des Mittelstandsschutzes und die Risiken einer Bündelung (z. B. Entstehen eines Folgemonopols) ehrlich betrachtet.
Auch das Ziel, innovatives, serielles Bauen zu fördern, rechtfertigt für sich genommen keine Totalunternehmervergabe. Das Gericht sah es nicht als belegt an, dass ein erfahrener Planer nicht auch systemoffen planen oder die Expertise für Fertigbauweisen einholen könnte, ohne dass direkt ein Bauunternehmen federführend eingebunden werden muss.
Der Verweis auf den hohen Aufwand bei der Steuerung mehrerer Lose zieht nicht. Dabei handelt es sich um einen typischen Mehraufwand, den das Gesetz im Sinne des Wettbewerbs bewusst in Kauf nimmt.
Tipps für öffentliche Auftraggeber
- Ergebnisoffene Abwägung: Dokumentieren Sie nicht nur die Vorteile der Gesamtvergabe, sondern setzen Sie sich aktiv mit den Nachteilen für den Wettbewerb und den Mittelstand auseinander.
- Markterkundung nutzen: Prüfen Sie vorab, ob die angestrebte Innovation (z. B. Modulbau) tatsächlich zwingend eine integrierte Planung erfordert oder ob eine sukzessive Ausschreibung (erst Planung, dann Bau) zum Ziel führt.
- Monopolrisiken prüfen: Berücksichtigen Sie in Ihrer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, ob eine Totalunternehmerlösung Sie bei späteren Erweiterungen oder Nachträgen in eine zu starke Abhängigkeit von einem Anbieter bringt.
Tipps für Bieter und Zuwendungsempfänger
- Rügeobliegenheit beachten: Wenn Sie als spezialisiertes Büro (z. B. Objektplanung) durch eine Gesamtvergabe vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, sollten Sie die Loslimitierung frühzeitig prüfen und ggf. rügen.
- Akteneinsicht als Hebel: Oft zeigen sich Dokumentationsmängel in der Abwägung erst durch die Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren. Diese können dann gezielt zur Begründung des Antrags genutzt werden.
- Referenzen schärfen: Auch bei komplexen Verfahren wie dem wettbewerblichen Dialog bleibt die Fachlosvergabe die Regel – positionieren Sie Ihre Expertise daher klar als Spezialanbieter.