Pau­schal­preis­ne­ben­an­ge­bot in Ein­heits­preis­aus­schrei­bun­gen*

Jeder Bau­un­ter­neh­mer kennt die Situa­ti­on: Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber schreibt einen Ein­heits­preis­ver­trag aus Der Bie­ter gibt sich alle Mühe und bepreist Posi­ti­on um Posi­ti­on. Im Sub­mis­si­ons­ter­min ist der Bie­ter auf Platz 1. Er hat am güns­tigs­ten gebo­ten. Aber: Es gibt ein oder zwei Neben­an­ge­bo­te unbe­kann­ten Inhalts.

Ein paar Tage oder Wochen spä­ter die Über­ra­schung: Eines der Neben­an­ge­bo­te ist ein soge­nann­tes Pau­schal­preis-Neben­an­ge­bot. Die­ses Ange­bot ist ver­meint­lich bil­li­ger als das Ange­bot des Bie­ters, der Ein­heits­preis um Ein­heits­preis ein­ge­tra­gen hat. Der Fach­in­ge­nieur oder Objekt­pla­ner gibt nun im ver­trau­li­chen Gespräch zu erken­nen, dass er durch­aus geneigt sei, dem „güns­ti­ge­ren“ Bie­ter den Zuschlag zu ertei­len – Pau­schal­preis hin oder her.

Was tun?

Der Bie­ter kann zunächst die­se Ent­schei­dung akzep­tie­ren. Mög­li­cher­wei­se ist er sogar froh dar­über. Er kann sich jedoch auch dage­gen weh­ren. Hier ein paar – nicht abschlie­ßend – Argu­men­te und Erwä­gun­gen, die für und gegen eine – ver­ga­be­recht­lich zwin­gend erfor­der­li­che – Ver­gleich­bar­keit des Pau­schal­preis-Neben­an­ge­bots mit dem Ein­heits­preis-Ange­bot spre­chen:

  • Preis­nach­läs­se unter einer Bedin­gung sind unzu­läs­sig.
  • Der Ein­heits­preis­ver­trag als Typus ist eine Min­dest­an­for­de­rung.
  • Spe­ku­la­ti­ver Cha­rak­ter des Neben­an­ge­bots.
  • Ledig­lich kauf­män­ni­sches Neben­an­ge­bot, das ins­be­son­de­re in tech­ni­scher Hin­sicht nicht vom Amts­ent­wurf abweicht.

Und jetzt?

Die bes­ten Argu­men­te – sie­he die Aus­wahl oben – brin­gen nichts, wenn sie nicht der rich­ti­gen Stel­le zur rich­ti­gen Zeit mit der nöti­gen Auto­ri­tät vor­ge­tra­gen wer­den. Wen­den Sie sich dazu ger­ne an uns.

 

*Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

Weitere Beiträge

Suche

Spezialkanzlei für Vergaberecht

Europaweite Expertise im Vergaberecht - Ihr kompetenter Partner in allen Phasen des Vergabeprozesses.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner