Jeder Bauunternehmer kennt die Situation: Der öffentliche Auftraggeber schreibt einen Einheitspreisvertrag aus Der Bieter gibt sich alle Mühe und bepreist Position um Position. Im Submissionstermin ist der Bieter auf Platz 1. Er hat am günstigsten geboten. Aber: Es gibt ein oder zwei Nebenangebote unbekannten Inhalts.
Ein paar Tage oder Wochen später die Überraschung: Eines der Nebenangebote ist ein sogenanntes Pauschalpreis-Nebenangebot. Dieses Angebot ist vermeintlich billiger als das Angebot des Bieters, der Einheitspreis um Einheitspreis eingetragen hat. Der Fachingenieur oder Objektplaner gibt nun im vertraulichen Gespräch zu erkennen, dass er durchaus geneigt sei, dem „günstigeren“ Bieter den Zuschlag zu erteilen – Pauschalpreis hin oder her.
Was tun?
Der Bieter kann zunächst diese Entscheidung akzeptieren. Möglicherweise ist er sogar froh darüber. Er kann sich jedoch auch dagegen wehren. Hier ein paar – nicht abschließend – Argumente und Erwägungen, die für und gegen eine – vergaberechtlich zwingend erforderliche – Vergleichbarkeit des Pauschalpreis-Nebenangebots mit dem Einheitspreis-Angebot sprechen:
- Preisnachlässe unter einer Bedingung sind unzulässig.
- Der Einheitspreisvertrag als Typus ist eine Mindestanforderung.
- Spekulativer Charakter des Nebenangebots.
- Lediglich kaufmännisches Nebenangebot, das insbesondere in technischer Hinsicht nicht vom Amtsentwurf abweicht.
Und jetzt?
Die besten Argumente – siehe die Auswahl oben – bringen nichts, wenn sie nicht der richtigen Stelle zur richtigen Zeit mit der nötigen Autorität vorgetragen werden. Wenden Sie sich dazu gerne an uns.
*Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.