Es gibt zwei gesetzgeberische Entwicklungen im Bereich der Architekten- und Ingenieurleistungen, denen öffentliche Auftraggeber, aber auch Auftragnehmer und Bieter derzeit besondere Aufmerksamkeit widmen sollten. Zum einen die Neufassung der HOAI. Hiernach ist mit einer neuen HOAI zum 1. Januar 2021 zu rechnen. Zum anderen die Auswirkungen der befristeten Änderung des Umsatzsteuertarifs; dies insbesondere deshalb, weil ein höherer Umsatzsteuersatz für die öffentliche Hand in der Regel zu einer höheren wirtschaftlichen Definitivbelastung führt.
Neue Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der HOAI
Veranlasst durch das EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019 (Rs. C‑377/17), ist der deutsche Gesetzgeber gerade dabei, die Ermächtigungsgrundlage für eine Änderung der HOAI neu zu fassen. Dies ist auch erforderlich. Die HOAI ist eine Rechtsverordnung, und Rechtsverordnungen bedürfen einer formell-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der zu erlassenden Rechtsverordnung regelt, vgl. Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG. Inzwischen liegt ein „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze“ der Bundesregierung vor; er wurde sogar bereits vom Deutschen Bundestag beschlossen (BT-Drucks. 19/21982). Wesentlicher Bestandteil dieser Neufassung der Ermächtigungsgrundlage ist der Entfall verbindlicher Mindest- und Höchstsätze. Ganz trennen möchte man sich freilich nicht: Zum einen soll die künftige HOAI eine Orientierung für die Honorarhöhe im Einzelfall bieten, zum anderen soll sie nach wie vor zur Kalkulation des Honorars dienen, das dann jedoch durch Zu- oder Abschläge verändert werden kann. Wie streng der Leitbildcharakter des HOAI-Honorars ausfallen soll, ist noch ungeklärt. Der Bundesrat, dem der Entwurf ebenfalls bereits vorgelegen hat, scheint sich eine ausführliche Regelung der Angemessenheitsvorgaben zu wünschen. Er vertritt die Ansicht, eine „ausdrückliche Angemessenheitsregelung in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage selbst“ könne die gerichtliche Überprüfung von Honorarforderungen „erleichtern und langwierige Streitigkeiten zu vermeiden helfen“ (Stellungnahme vom 18. September 2020, BR-Drucks. 445/20). Man wird also noch sehen, wie streng die Leitbild-Regelungen letztlich ausfallen.HOAI-Änderungsverordnung
Inzwischen liegt auch ein Entwurf einer „Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI-Änderungsverordnung)“ (im Folgenden: HOAI‑E) vom 7. August 2020 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vor. Interessant ist bereits der künftige § 1 HOAI‑E, nach dem die Regelungen der HOAI zugrunde gelegt werden „können“ – also nicht „müssen“. Diese Vorgabe bewegt sich also auf derselben Linie wie die Ermächtigungsgrundlage, die derzeit das parlamentarische Verfahren durchläuft. Entsprechend fällt auch § 2 Abs. 12 HOAI‑E aus. Die Bestimmung sieht vor, dass die Honorartafeln „Orientierungswerte“ ausweisen, „die an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind.“ Weiterhin wird vom „Basishonorarsatz“ gesprochen, der, so § 2 Abs. 13 HOAI‑E, „der jeweils untere in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene Honorarsatz“ ist. Ferner ersetzt u.a. § 7 HOAI‑E die Schriftform durch die Textform und sieht in Absatz 1 vor, dass bei Fehlen einer „Vereinbarung über die Höhe der Vergütung in Textform“ der Basishonorarsatz als vereinbart gilt. Interessant ist auch § 7 Abs. 2 HOAI‑E, denn hiernach muss der Auftragnehmer „den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, spätestens mit der Abgabe eines Angebots in Textform darauf“ hinweisen, „dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann.“ Für den geneigten Leser mag folgender Gedanke in diesem Zusammenhang aufschlussreich sein: Verbraucherschutz lässt sich durch Aufklärung oder durch autoritative Regelsetzung gewährleisten. Man kann vereinfachend vom Informationsmodell auf der einen Seite und dem Sozialmodell auf der anderen Seite sprechen. Während das Informationsmodell einen mündigen, aufklärungsfähigen Verbraucher voraussetzt und deshalb selbigen informiert wissen möchte, geht das Sozialmodell eher von einem weniger informationsbereiten, vor sich selbst zu schützenden Verbraucher aus. Das Informationsmodell arbeitet dementsprechend mit Informations‑, Kennzeichnungs- und Aufklärungspflichten, das Sozialmodell hingegen mit dem AGB-Recht, der Anordnung der zwingenden oder halbzwingenden Geltung von Rechtsnormen und engmaschigen richterlichen Kontrollbefugnissen. Wie oben erwähnt, der Bundesrat – und nicht nur der – wünscht sich Vorgaben zur Angemessenheitskontrolle von Honoraren; unter Verbraucherschutzgesichtspunkten eine Vorgehensweise, die eher dem Sozialmodell verhaftet ist. Der Verordnungsgeber setzt hingegen scheinbar eher auf das Informationsmodell, wobei die derzeitige Formulierung sehr reduziert ist. Auch der Verordnungsgeber kann dem Sozialmodell etwas abgewinnen, wenn er in § 2 Abs. 12 HOAI‑E von „Orientierungswerten“ spricht, begrenzt diese Orientierungsfunktion aber – zumindest im Text des Entwurfs, nicht aber in den Erläuterungen hierzu – nicht ausdrücklich auf den Verbraucherschutz. Letztlich muss man Acht geben, dass das Sozialmodell nicht argumentativ dazu missbraucht wird, etablierte Marktteilnehmer – und gerade nicht Verbraucher – vor einem vermeintlichen Preisverfall zu schützen. Insbesondere wenn der Verordnungsgeber sich im Text der Verordnung eher für das Informationsmodell zu entscheiden scheint.Verminderter Umsatzsteuersatz i.H.v. 16 % und die Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen
Ein ganz anderes, derzeit noch wichtigeres Thema ist die Umsatzsteuer. Der allgemeine Umsatzsteuersatz wurde bekanntlich von 19 % auf 16 % gesenkt, und zwar für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat schon vor einiger Zeit für den Bereich der Bundesfernstraßen ein Rundschreiben zu den Auswirkungen der Umsatzsteuersenkung herausgegeben (vgl. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/2020 „Befristete Änderung der Umsatzsteuersätze im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020“ vom 09.07.2020 – Az.: StB 14/7131.4/026—3341053). Die dort erteilten Hinweise sind nicht nur für die Bundesverwaltung, sondern für jeden öffentlichen Auftraggeber, der Architekten- und Ingenieurleistungen vergibt, sowie jedes Architektur- oder Ingenieurbüro von Interesse. Wir fassen sie in Schlagworten zusammen, allerdings sollten Sie – wenn Sie konkrete Fragen haben – das Rundschreiben direkt einsehen, Anwendungshilfen in Ihrem Bereich konsultieren und freilich auch anwaltliche Hilfe in Zweifelsfällen in Anspruch nehmen:- Grundsätzlich kommt es für die Frage, welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, auf den Zeitpunkt der Ausführung der Leistungen an. Sofern die Leistungen nach dem 30. Juni 2020, jedoch vor dem 1. Januar 2021 erbracht wurden, beträgt der Umsatzsteuersatz 16 %. Die Umsatzsteuer ist in den nach der HOAI berechneten Honoraren nicht enthalten.
- Der Ausführungszeitraum soll bei „Werkverträgen einschließlich Architekten- und Ingenieurleistungen“ grundsätzlich der Zeitpunkt der Vollendung des Werks sein. Denn die Vollendung falle regelmäßig mit der Abnahme zusammen.
- Die Leistungen, welchen die Leistungsbilder der HOAI zugrunde liegen, sind „grundsätzlich“ einheitliche Leistungen, auch wenn die Gesamtleistung „nach der Beschreibung in der HOAI, insbesondere durch die Aufgliederung der Leistungsbilder in Leistungsphasen, teilbar“ ist. Allein die „Aufgliederung der Leistungsbilder zur Ermittlung des (Teil-)Honorars“ führe nicht zur Annahme von Teilleistungen i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG.
- Es seien jedoch Teilleistungen anzunehmen, wenn „im Rahmen des Gesamtauftrags über ein Leistungsbild zusätzliche Vereinbarungen über die gesonderte Ausführung und Honorierung einzelner Leistungsphasen getroffen“ worden sei. „Ansonsten“ wird auf Nr. 2 des Rundschreibens verwiesen; dort wird festgehalten, dass der ermäßigte Steuersatz für nach dem 30. Juni 2020 erbrachte Leistungen auch insoweit gelte, als Abschlags- oder Vorauszahlungen vor dem 1. Juli 2020 geleistet worden seien.
- Interessant sind auch die Hinweise betreffend die Durchführung neuer Vergabeverfahren, die hier nicht wiedergegeben werden sollen, sondern am besten direkt eingesehen werden.