Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist der Vergaberechtsschutz disparat. Teilweise gibt es Unterschwellen-Vergabekammern. Teilweise gewährt die Rechtsaufsicht Rechtsschutz vor der Zuschlagserteilung. Teilweise kann man Prüfbehörden anrufen, die aber in der Regel erst nach dem Zuschlag tätig werden, die Zuschlagserteilung also nicht blockieren.
Aufträge bis 100.000 Euro landen bisher beim Amtsgericht
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch per einstweiliger Verfügung vorgegangen werden. In diesem (selten) vorkommenden Fall beurteilt sich bisher die sachliche Zuständigkeit (Amtsgericht oder Landgericht) nach dem Streitwert. Dazu muss man wissen, dass nur 5 % des Bruttoauftragswerts als Streitwert zugrunde gelegt werden. Bei Aufträgen im Wert bis zu 100.000 € brutto landet man also bisher beim Amtsgericht, es sei denn, es sind (höchst) ausnahmsweise die Verwaltungsgerichte oder die besonderen Verwaltungsgerichte zuständig. Wenn der Streitwert für die Amtsgericht auf 8.000 Euro erhöht wird, was ja geplant ist, dann sind es öffentliche Aufträge mit Werten bis zu 160.000 Euro brutto.
Geplante Änderungen zu Unterschwellenvergabesachen des Bundesjustizministeriums
Das hat das Bundesjustizministerium als Problem erkannt. In demselben Gesetzentwurf, der die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte bis 8.000 Euro ausweitet, sollen Unterschwellenvergabesachen (und diesbezügliche Schadensersatzansprüche) den Landgerichten zugewiesen werden.
Ich finde: Ein guter Vorschlag! Zugleich auch nur ein erster Ansatz. Man sollte noch mehr über Zuständigkeitskonzentrationen nachdenken. Meine Ausführungen dazu finden Sie in diesem LinkedIn-Post zur Zuständigkeitskonzentration.
Wer den Entwurf des Bundesjustizministeriums lesen möchte, googelt am besten „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“.