Das OLG Rostock entschied am 13. März 2024 mit seinem Urteil (Az.: 2 U 10/23), dass auch unterhalb der Schwellenwerte eine de-facto-Vergabe durch eine einstweilige Verfügung gestoppt werden kann, sofern das Handeln des Auftraggebers als willkürlich einzustufen ist.
Unser Video zur Urteilsbesprechung:
Der Sachverhalt
Im Kern des Streits stand der Glasfaserausbau (Netzebene 4) in rund 2.400 Wohnungen einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft. Obwohl ein privater Netzbetreiber (die spätere Klägerin) mehrfach Interesse bekundet hatte, schloss die Wohnungsbaugesellschaft ohne jegliches wettbewerbliches Verfahren Verträge mit einem Mitbewerber ab.
Auf Nachfrage teilte die Gesellschaft der Klägerin wahrheitswidrig mit, dass gar keine Vereinbarungen existierten. Erst durch gerichtliche Schritte gegen die Stadt als Gesellschafterin erlangte die Klägerin Kenntnis von den tatsächlichen Verträgen und suchte Primärrechtsschutz im Wege der einstweiten Verfügung.
Kernpunkt der Entscheidung: Wann „Willkür“ Verträge angreifbar macht
Das OLG Rostock stellte zunächst klar, dass eine privatrechtlich organisierte Wohnungsbaugesellschaft als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts agiert, wenn sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art (z.B. soziale Wohnraumversorgung ohne vorrangige Gewinnerzielungsabsicht) erfüllt und von der öffentlichen Hand kontrolliert wird.
Die entscheidende juristische Weichenstellung betrifft den Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte: Normalerweise ist Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich nach Vertragsschluss so gut wie ausgeschlossen. Das Gericht wertete das Vorgehen jedoch hier als willkürlich, da Mitbewerber ohne sachlichen Grund ignoriert wurden und Informationen bewusst verschleiert wurden. Trotz des bereits geschlossenen Vertrages urteilte das Gericht, dass die Gesellschaft den rechtswidrig geschlossenen Vertrag nicht weiter vollziehen dürfe. Ein neuer Auftrag setzt zwingend ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren voraus.
Tipps für öffentliche Auftraggeber:
Auch wenn Sie sich im Unterschwellenbereich bewegen oder als kommunales Unternehmen in privater Rechtsform organisiert sind, entbindet Sie dies nicht von den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs.
- Prüfen Sie Ihren Status: Nehmen Sie Aufgaben nicht gewerblicher Art wahr? Dann sind Sie höchstwahrscheinlich an das Vergaberecht gebunden.
- Vermeiden Sie de-facto-Vergaben: Ein „kurzer Dienstweg“ ohne Wettbewerb birgt das Risiko, dass bereits begonnene Projekte gerichtlich gestoppt werden, was zu erheblichen Verzögerungen und Schadensersatzforderungen führen kann.
- Kommunikation: Das bewusste Verschweigen von Vertragsschlüssen gegenüber Interessenten kann vor Gericht als Indiz für Willkür gewertet werden.
Tipps für Bieter und Zuwendungsempfänger
Lassen Sie sich nicht entmutigen, wenn ein Auftrag bereits „unter der Hand“ vergeben wurde.
- Informationsrechte nutzen: Wenn Sie eine Beauftragung vermuten, fordern Sie Transparenz ein. Notfalls können Unterlagen auch gegenüber der beteiligten Kommune gerichtlich erstritten werden.
- Reaktionsschnelligkeit: Sobald Sie belastbare Hinweise auf einen Verstoß haben, müssen Sie zügig, da es ansonsten an der Dringlichkeit fehlt, wodurch der einstweilige Rechtsschutz vereitelt wird.