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Inter­ne Grün­de als Auf­he­bungs­grund? Nur bei ord­nungs­ge­mä­ßer Doku­men­ta­ti­on!

Die Ver­ga­be­kam­mer (VK) Nie­der­sach­sen ent­schied am 23. April 2025 mit ihrem Beschluss (Az.: VgK-10/ 2025), dass auch inter­ne Grün­de eine Auf­he­bung eines Ver­ga­be­ver­fah­rens recht­fer­ti­gen kön­nen. Um etwa den Vor­wurf des Ver­tre­ten­müs­sens zu ent­kräf­ten, sind die­se inter­nen Grün­de dar­über hin­aus genau­es­tens zu doku­men­tie­ren.

Unser Video zur Urteils­be­spre­chung:

Sach­ver­halt 

Eine nie­der­säch­si­sche Kom­mu­ne (AG) schrieb Pro­jekt­steue­rungs­leis­tun­gen euro­pa­weit aus. Par­al­lel zu die­sem Ver­ga­be­ver­fah­ren lie­fen ab Mit­te 2024 Stel­len­aus­schrei­bun­gen für einen Bau­tech­ni­ker und einen Bau­in­ge­nieur. Erst im Janu­ar 2025 gelang es der Auf­trag­ge­be­rin, die­se Stel­len zu beset­zen.

Dar­auf­hin hob die Auf­trag­ge­be­rin das lau­fen­de Ver­ga­be­ver­fah­ren für die Pro­jekt­steue­rung auf. Begrün­det wur­de dies damit, dass durch die Neu­ein­stel­lun­gen der Beschaf­fungs­be­darf ent­fal­len sein, da die neu­en Kräf­te die Auf­ga­ben der Pro­jekt­steue­rung nun inhouse erle­di­gen könn­ten. Die spä­te­re Antrag­stel­le­rin (ASt.) rüg­te die­ses Vor­ge­hen als will­kür­lich und vor­ge­scho­ben, da man Per­so­nal nicht „auf gut Glück“ ein­stel­le und die Auf­he­bung nur dazu die­ne, den Auf­trag einem ande­ren Unter­neh­men zuzu­tei­len.

Kern­punkt der Ent­schei­dung  

Die VK Nie­der­sach­sen beleuch­te­te mit ihrer Ent­schei­dung zwei wesent­li­che Aspek­te des Ver­ga­be­rechts:

Die Auf­he­bung wur­de als rechts­wid­rig, aber den­noch wirk­sam bewer­tet. Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber dür­fen nach Auf­fas­sung der VK Nie­der­sach­sen ein Ver­fah­ren auch aus „inter­nen Grün­den“ auf­he­ben. Aller­dings darf die Ände­rung der Grund­la­gen nicht vom Auf­trag­ge­ber selbst ver­schul­det (im Sin­ne eines Ver­tre­ten­müs­sens) sein. Da die Auf­trag­ge­be­rin das Per­so­nal bewusst ange­wor­ben hat­te, führ­te sie die Ände­rung der Umstän­de selbst her­bei. Sie konn­te man­gels hin­rei­chen­der Doku­men­ta­ti­on nicht nach­wei­sen, dass die Ein­stel­lung viel­mehr zufäl­lig zum Weg­fall des Beschaf­fungs­be­darfs geführt hat­te. Ent­spre­chen­de Zwei­fel der ASt. konn­te die AG daher nicht behe­ben, sodass die VK Nie­der­sach­sen von einem Ver­tre­ten­müs­sen aus­ging.

Trotz Rechts­wid­rig­keit blieb die Auf­he­bung wirk­sam. Das Gericht beton­te, dass ein Auf­trag­ge­ber man­gels Kon­tra­hie­rungs­zwangs grund­sätz­lich nicht gezwun­gen wer­den kann, einen Zuschlag zu ertei­len (vgl. § 62 Abs. 1 S. 2 VgV). Da der Beschaf­fungs­be­darf durch die inter­ne Erle­di­gung fak­tisch ent­fal­len ist und fis­ka­li­sche Ein­spa­run­gen erzielt wer­den, hat­te die Auf­trag­ge­be­rin einen sach­li­chen Grund, das Ver­fah­ren zu been­den.

Die Auf­he­bung been­de­te das Ver­fah­ren wirk­sam, setz­te die Auf­trag­ge­be­rin aber dem Risi­ko von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen und Kos­ten­las­ten aus.

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber: 

  • Doku­men­ta­ti­on ist der Schlüs­sel: Wenn Sie ein Ver­fah­ren aus inter­nen Grün­den auf­he­ben wol­len (z. B. wegen Neu­ein­stel­lun­gen), müs­sen Sie doku­men­tie­ren, dass die­se Ent­wick­lung bei Ein­lei­tung des Ver­fah­rens nicht vor­her­seh­bar war. Ein blo­ßer Ver­weis auf den Weg­fall des Bedarfs reicht ohne „ver­tief­te Doku­men­ta­ti­on“ oft nicht aus. 
  • Vor­sicht bei „selbst­ge­mach­ten“ Auf­he­bungs­grün­den: Beden­ken Sie, dass eine Auf­he­bung rechts­wid­rig sein kann, wenn Sie die Grün­de dafür (wie Per­so­nal­re­kru­tie­rung) selbst aktiv her­bei­ge­führt haben. Dies kann zu Kos­ten­fol­gen im Nach­prü­fungs­ver­fah­ren sowie Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen füh­ren, auch wenn Sie den Auf­trag nicht ver­ge­ben (wol­len). 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger: 

  • Unter­schei­dung Wirk­sam­keit vs. Recht­mä­ßig­keit: Sei­en Sie sich bewusst, dass eine erfolg­rei­che Rüge gegen eine Auf­he­bung nicht zwin­gend zum Auf­trag führt. Oft stel­len Gerich­te nur die Rechts­wid­rig­keit fest (was für Scha­dens­er­satz wich­tig ist), ver­pflich­ten den Auf­trag­ge­ber aber nicht zur Fort­set­zung des Ver­fah­rens, wenn der Bedarf tat­säch­lich ent­fal­len ist. 
  • Aus­nah­me „Schein­auf­he­bung“: Eine Auf­he­bung ist aus­nahms­wei­se dann unwirk­sam, wenn sie ledig­lich zum Schein erfolgt. Dies ist der Fall, wenn die Auf­he­bung nur dazu dient, das Ver­fah­ren zu been­den, um den Auf­trag anschlie­ßend gezielt dem Unter­neh­men mit dem (ver­meint­lich) wirt­schaft­lichs­ten Ange­bot zuzu­schie­ben. 
  • Genau hin­schau­en: Wenn eine Auf­he­bung sehr plötz­lich und par­al­lel zu ande­ren Per­so­nal­ent­schei­dun­gen erfolgt, lohnt sich oft eine Prü­fung auf Will­kür oder Dis­kri­mi­nie­rung, da die­se Gren­zen für eine wirk­sa­me Auf­he­bung rele­vant sind. 

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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