Sie wollen sich an der Schülerbeförderung in Ihrem Landkreis beteiligen. Und dann das: Die Vergabeunterlagen sehen eine Art Schwankungsreserve vor, wenn sich die Fahrstrecken bis zu einem gewissen Umfang nachträglich ändern. Nachtrag? Fehlanzeige!
Das Problem
Die Zahl und Zusammensetzung der von Ihnen zu befördernden Schüler können sich im Lauf eines Schülerbeförderungsvertrags verändern. Die Folge ist, dass der Auftragnehmer möglicherweise längere, in jedem Fall aber abweichende Strecken zurücklegen muss. Gerne fordert der öffentliche Auftraggeber, meistens ein Landkreis, dazu auf, diese Änderungen bis zu einem gewissen Prozentsatz einzukalkulieren. Sie wissen jedoch nur zu gut, dass das eigentlich nicht so recht klappt.
Was tun?
Zunächst einmal: Nehmen Sie es nicht einfach hin. Handeln Sie sofort (am besten mit anwaltlicher Unterstützung). Wenn Sie ein Problem mit den Vorgaben eines öffentlichen Auftraggebers in einem öffentlichen Vergabeverfahren haben, dann rügen Sie. Weisen Sie nicht hin, kritisieren Sie nicht, beschweren Sie sich nicht und erteilen Sie keine „klarstellenden Hinweise“ oder „verbindlichen Konkretisierungen“. Drücken Sie nicht Ihr Unverständnis aus, regen Sie keine „Optimierungen“ an. Sondern: Rügen Sie. Und, bitte, fristgerecht!
Und inhaltlich?
Es stellen sich mehrere Rechtsfragen. Wir geben Ihnen ein Beispiel: Verlängert sich die Fahrstrecke, so erhöhen sich zum einen die variablen Kosten, und zwar die verbrauchsabhängigen Kosten und die Vorhaltekosten. Zum anderen verringert sich der Deckungsbeitrag zu den Gemeinkosten, der z.B. mit einem – möglicherweise anzubietenden – Tagessatz erwirtschaftet werden muss. Soll nun aber auch in diesem Fall das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erhalten bleiben, ist eine Erhöhung des Tagessatzes an und für sich unausweichlich. Nach unserem Dafürhalten kann eine fundamentale Verletzung des Äquivalenzprinzips zugleich eine Verletzung des vergaberechtlichen Wettbewerbsgrundsatzes sein. Sie sollten sie also nicht hinnehmen. Weiteres Beispiel gefällig? Nimmt der öffentliche Auftraggeber keine losübergreifende Ausgleichsberechnung vor – was er in diesem Vergabesegment meistens nicht tut –, so privilegiert er diejenigen Bieter, die auf möglichst viele Lose geboten haben. Das dürfte wiederum nach unserer rechtlichen Einschätzung ein Verstoß gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sein.
Noch Fragen?
Rufen Sie gerne jederzeit unter 0341 910 28405 an. Abante Rechtsanwälte ist im Vergabe- und Vertragsrecht bundesweit tätig. Wir geben Ihnen telefonisch kostenfrei und unverbindlich einen ersten Überblick über Ihre Möglichkeiten.
*Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.