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Vergaberechtslexikon

Grund­sätze des Ver­gaberechts

Der Staat benötigt zur Erfül­lung sein­er Auf­gaben sach­liche Mit­tel, die er auf dem freien Markt beschafft. Die Regelung dieser Beschaf­fungsvorgänge zur Bedarfs­deck­ung durch Recht­snor­men wird als Ver­gaberecht beze­ich­net.

Das Ver­gaberecht soll dafür sor­gen, dass öffentliche Aufträge in einem fairen Wet­tbe­werb vergeben wer­den und dass sie für den öffentlichen Haushalt zu wirtschaftlichen Ergeb­nis­sen führen.

Um diese Zielset­zung zu erre­ichen, gibt es im Ver­gaberecht die fol­gen­den Grund­prinzip­i­en, die eng miteinan­der ver­woben sind:

Wet­tbe­werb­s­grund­satz

Der Wet­tbe­werb­s­grund­satz ver­bi­etet es, dass sich Auf­tragge­ber von anderen als wirtschaftlichen Über­legun­gen leit­en lassen. Öffentliche Aufträge müssen im Wet­tbe­werb vergeben wer­den, sodass der­jenige Bieter den Zuschlag erhält, dessen Ange­bot für den Auf­tragge­ber die besten Kon­di­tio­nen erhält.

Der Wet­tbe­werb­s­grund­satz führt dazu, dass öffentliche Aufträge stets im Wet­tbe­werb vergeben müssen. Durch den union­srechtlichen Ein­fluss muss gewährleis­tet wer­den, dass alle Teil­nehmer des EU-Bin­nen­mark­tes freien Zugang zu den nationalen Beschaf­fungsmärk­ten haben, um sich dort um öffentliche Aufträge bewer­ben zu kön­nen.

Trans­paren­zge­bot

Öffentliche Aufträge wer­den im Wege trans­par­enter Ver­fahren vergeben.

Der Auf­tragge­ber muss deshalb im gesamten Ver­gabev­er­fahren einen notwendi­gen Grad an Öffentlichkeit her­stellen. Er muss den Ver­fahrens­ablauf so gestal­ten, dass dieser zu jedem Zeit­punkt (ex ante und ex post) ver­standen und nachvol­l­zo­gen wer­den kann. Nur so kann gewährleis­tet wer­den, dass das Ver­fahren unpartei­isch im Ein­klang mit den Regeln des Ver­gaberechts abge­laufen ist und dies auch effek­tiv in Rechtss­chutzver­fahren über­prüft wer­den kann.

Dazu gehört, dass inter­essierte Unternehmen von bes­timmten Vorhaben über­haupt aus­re­ichend Ken­nt­nis von der nachge­fragten Leis­tung und ihren Bedin­gun­gen erhal­ten. Daher ist die Pflicht zur Bekan­nt­machung eine der zen­tralen Aus­prä­gun­gen des Trans­paren­zge­botes.

Wirtschaftlichkeit

Das Wirtschaftlichkeits­ge­bot rührt aus der haushalt­srechtlichen Zielset­zung nach denen die dem Staat durch Steuere­in­nah­men zuste­hen­den Mit­tel effek­tiv einzuset­zen sind. Daher müssen Beschaf­fungsvorgänge der öffentlichen Hand effizient ablaufen, was nur gelingt, wenn im Wet­tbe­werb das wirtschaftlich­ste Ange­bot den Zuschlag erhält

Ver­hält­nis­mäßigkeit

Das Ver­hält­nis­mäßigkeits­ge­bot ist ein zen­trales rechtsstaatlich­es Erforder­nis. Staatlich­es Han­deln ist stets daran zu messen, ob es einem legit­i­men Zweck dient, zur Erre­ichung dieses Zwecks geeignet und erforder­lich sowie angemessen ist. Auch ver­gaberechtliche Maß­nah­men des öffentlichen Auf­tragge­bers dür­fen sich nur im Rah­men dessen hal­ten, was zur Erre­ichung des angestrebten Ziels erforder­lich ist. Zum Beispiel bei einem dro­hen­den Auss­chluss eines Bieters vom Ver­gabev­er­fahren – dem mas­sivsten Ein­griff in die Rechte eines beteiligten Unternehmens – hat sich der Auf­tragge­ber zu fra­gen, ob nicht ein weniger ein­schnei­den­des Mit­tel zur Zweck­er­re­ichung möglich ist.

Gle­ich­be­hand­lung

Die Teil­nehmer an einem Ver­gabev­er­fahren sind während des gesamten Ver­fahrens grund­sät­zlich gle­ich zu behan­deln. Offene und ver­steck­te Diskri­m­inierun­gen jeglich­er Art sind ver­boten. Etwaige Vorteile, die einzelne Ver­fahrens­beteiligte haben (sog. Pro­jek­tan­ten) müssen aus­geglichen wer­den. Nur so kann effek­tiv Chan­cen­gle­ich­heit zwis­chen allen Bewer­bern und Bietern hergestellt wer­den.

Förderung mit­tel­ständis­ch­er Inter­essen

Mit­tel­ständis­che Inter­essen sind bei der Ver­gabe öffentlich­er Aufträge vornehm­lich zu berück­sichti­gen. Deshalb sind öffentliche Auf­tragge­ber z.B. gehal­ten, einen Auf­trag in Fach- und Teil­losen zu unterteilen.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 02.10.2026

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