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Vergaberechtslexikon

Ablauf des Ver­gabev­er­fahrens

Bedarf­ser­mit­tlung

Bevor der öffentliche Auf­tragge­ber seine Absicht, einen Auf­trag im Ver­gabev­er­fahren zu erteilen, öffentlich bekan­nt macht, bedarf es einiger Vor­bere­itung. Im Fol­gen­den einige Schritte. Zunächst muss der Auf­tragge­ber seinen konkreten Bedarf ermit­teln. Er muss daher fest­stellen, was genau er benötigt, wann er es benötigt, für welchen Zeitraum und mit Wirkung für wen. Wenn er diese Erwä­gun­gen angestellt hat, muss er die benötigte Leis­tungsart fest­stellen (Bauleis­tung, Dien­stleis­tung, Liefer­leis­tung, …).

Mark­terkun­dung

Im Wege der Mark­terkun­dung sam­melt der öffentliche Auf­tragge­ber Infor­ma­tio­nen über die am Markt zur Ver­fü­gung ste­hen­den Pro­duk­te und Meth­o­d­en, zu poten­ziellen Bietern sowie den üblichen Preisen. Das dient let­ztlich als Grund­lage zur Erstel­lung der Ver­gabe­un­ter­la­gen und zur Ermit­tlung der richti­gen Ver­gabev­er­fahren­sart. Es beste­ht zwar keine Verpflich­tung, jedoch emp­fiehlt es sich, vor jed­er Ver­gabe eine Mark­terkun­dung durchzuführen.

Auf­tragswertschätzung

Der Wert des zu vergeben­den Auf­trages ist in der Regel auss­chlaggebend dafür, ob eine nationale oder europäis­che Ver­gabe stat­tfind­et und welche Ver­gabev­er­fahren­sart gewählt wer­den kann. Bei der Auf­tragswertschätzung ist gem. § 3 Abs. 1 VgV vom voraus­sichtlichen Gesamtwert der vorge­se­henen Leis­tung ohne Umsatzs­teuer auszuge­hen, etwaige Optio­nen oder Ver­tragsver­längerun­gen sind anteilig zu berück­sichti­gen.

Die Schätzung hat nach rein objek­tiv­en Kri­te­rien zu erfol­gen. Es ver­ste­ht sich von selb­st, dass der öffentliche Auf­tragge­ber den Wert des beab­sichtigten Auf­trags nicht bewusst so schätzen bzw. den Auf­trag nicht so „zuschnei­den“ darf, dass er die „stren­gen“ Regelun­gen des EU-Ver­gabev­er­fahrens umge­ht.

Ver­fahren­sor­d­nung

Aus­ge­hend von den Ergeb­nis­sen der Auf­tragswertschätzung und der fest­gestell­ten Leis­tungsart ergibt sich in der Folge das Ver­gaberegime. So ist für Liefer- und Dien­stleis­tun­gen ober­halb der EU-Schwellen­werte in der Regel die VgV anwend­bar, während unter­halb der Schwelle – abhängig vom jew­eili­gen Lan­desrecht – in dem meis­ten Fällen die UVgO zum Zuge kommt. Für Bauleis­tun­gen gilt hinge­gen unter­halb des EU-Schwellen­wertes die VOB/A und ober­halb des EU-Schwellen­wertes die VOB/A EU.

Los­bil­dung

Um auch mit­tel­ständis­chen Unternehmen die Teil­na­hem am Ver­gabev­er­fahren zu ermöglichen, ist die Leis­tung in Teil- und Fachlose aufzuteilen. Teil­lose wer­den dabei in der Regel nach Men­gen oder Gebi­eten unterteilt, während Fachlose in Abhängigkeit von Fachge­bi­eten zu bilden sind.

Ver­fahren­sart

Ein weit­er­er wichtiger Vor­bere­itungss­chritt stellt die Wahl der Ver­fahren­sart dar. Zur Ver­fü­gung ste­hen beispiel­sweise das offene Ver­fahren bzw. die öffentliche Auss­chrei­bung, das nicht offene Ver­fahren bzw. die beschränk­te Auss­chrei­bung oder das Ver­hand­lungsver­fahren.

Diese Entschei­dung ist weg­weisend für den Ablauf der Auss­chrei­bung. Denn hier wer­den die Weichen gestellt, ob sich die Auss­chrei­bung an die fak­tisch unbe­gren­zte Öffentlichkeit richtet, oder ob nur einige aus­ge­suchte Unternehmen am Ver­fahren teil­nehmen kön­nen.

Unter­la­gen­er­stel­lung

Danach erstellt der öffentliche Auf­tragge­ber die Ver­gabe­un­ter­la­gen. Das sind z.B. Leis­tungs­beschrei­bun­gen, Bewer­bungs­be­din­gun­gen sowie Ver­trag­sun­ter­la­gen.

Bekan­nt­machung

Sind alle vor­bere­i­t­en­den Hand­lun­gen erledigt und die Unter­la­gen voll­ständig erstellt, muss die Auss­chrei­bung veröf­fentlicht wer­den, damit Bieter von ihr Ken­nt­nis erlan­gen kön­nen

Die Bekan­nt­machung des Ver­gabev­er­fahrens erfol­gt auf bes­timmten Ver­gabeplat­tfor­men, in Print- oder Online-Medi­en. Sie muss die wesentlichen Infor­ma­tio­nen, ins­beson­dere Auf­tragge­ber, Art und Umfang des Auf­trages, Aus­führung­sort sowie Art des Ver­gabev­er­fahrens, enthal­ten. Durch die Bekan­nt­machung soll ein poten­tieller Bieter in die Lage ver­set­zt wer­den, über die Teil­nahme am Ver­gabev­er­fahren zu entschei­den.

Diese ersten Schritte hat der öffentliche Auf­tragge­ber zu ver­ant­worten. Mit Veröf­fentlichung der Bekan­nt­machung liegt die Entschei­dung bei den Bietern, ob sie am Ver­gabev­er­fahren teil­nehmen oder nicht.

Ange­bot­ser­stel­lung

Inter­essierte Unternehmen soll­ten die zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen sorgfältig studieren und sämtliche geforderten Unter­la­gen, Nach­weise, Ref­eren­zen und Erk­lärun­gen zusam­men­stellen. Vor Ange­botsab­gabe sollte z.B. nochmals über­prüft wer­den, ob auch alle erforder­lichen Sig­na­turen (hand­schriftlich oder dig­i­tal) vorhan­den sind. Wichtig ist u.a., das Ange­bot auf dem vom Auf­tragge­ber vorgegebe­nen Wege zu versenden. Es emp­fiehlt sich zudem, Kopi­en von allen einzure­ichen­den Unter­la­gen zu fer­ti­gen.

Insofern der Bieter Teile der Unter­la­gen nicht ver­ste­ht oder Vor­gaben unklar sind, beste­ht für ihn die Möglichkeit, Bieter­fra­gen an den Auf­tragge­ber zu richt­en.

Ange­bot­söff­nung

Nach Ablauf der Ange­bots­frist öffnet der Auf­tragge­ber die Ange­bote. Während früher noch tat­säch­liche Umschläge mit darin enthal­te­nen Ange­bote­nen zu öff­nen waren, läuft dieser Schritt heutzu­tage beina­he auss­chließlich elek­tro­n­isch ab. Auch die Öff­nung find­et daher in der Regel dig­i­tal statt.

Ange­bot­sprü­fung

Die ein­gere­icht­en Ange­bote wer­den auf Voll­ständigkeit und for­male Ver­stöße geprüft. Find­et der Auf­tragge­ber Ver­stöße, so muss er entschei­den, ob fehlende Unter­la­gen nachge­fordert bzw. Unklarheit­en durch Nach­fra­gen aus­geräumt wer­den kön­nen, dür­fen und/oder müssen. Er hat insoweit ggf. ein Ermessen, von dem er auf recht­mäßige Weise Gebrauch machen muss. Er kann aber auch eine Nach­forderung von vorn­here­in für alle Bieter bzw. Teil­nehmer auss­chließen. Eine Nach­forderungsmöglichkeit beste­ht nicht bei zwin­gen­den Auss­chlussgrün­den, etwa wenn Ange­bote nicht ord­nungs­gemäß ver­schlüs­selt oder unterze­ich­net sind oder aber in manchen Fällen bei fehlen­den Preisangaben oder ver­säumter Ange­bots­frist.

Wer­tung der Ange­bote

Auf die for­male Prü­fung fol­gt die inhaltliche Prü­fung. Diese teilt sich wiederum in mehrere Stufen: Eig­nung­sprü­fung, Preis­prü­fung und Wer­tung im engeren Sinn.

Zunächst klärt der Auf­tragge­ber, ob der Bieter die fest­gelegten Eig­nungskri­te­rien erfüllt, ob er also mit seinen per­son­ellen und tech­nis­chen Mit­teln in der Lage ist, den Auf­trag ord­nungs­gemäß zu erfüllen. Bieter, die die geforderten Kapaz­itäten und Qual­i­fika­tio­nen nicht nach­weisen kön­nen, wer­den in der Regel aus­geschlossen. In bes­timmten Fällen darf der Auf­tragge­ber aber fehlende Angaben nach­fordern.

Bei der Preis­prü­fung wird vor allem die „Auskömm­lichkeit des Ange­botes“ über­prüft. Gibt ein Bieter einen auf­fäl­lig niedri­gen Preis an, so liegt der Ver­dacht nahe, dass Löhne unter­halb des Min­dest­lohns, geset­zeswidrige Arbeit­szeit­en oder auch min­der­w­er­tiges Mate­r­i­al einge­plant wer­den. Der Auf­tragge­ber muss sich dann ggf. absich­ern, dass ein Bieter bei der Aus­führung des Auf­trages nicht in wirtschaftliche Schwierigkeit­en gerät und den Auf­trag deshalb nicht ord­nungs­gemäß oder in der geforderten Qual­ität abschließen kann.

Zulet­zt wird anhand der zuvor fest­gelegten Zuschlagskri­te­rien das wirtschaftlich­ste Ange­bot aus­gewählt. Dieses bes­timmt sich nach dem besten Preis-Leis­tungs-Ver­hält­nis. Zur Ermit­tlung des wirtschaftlich­sten Ange­botes kön­nen neben dem Preis oder den Kosten auch qual­i­ta­tive, umwelt­be­zo­gene oder soziale Aspek­te berück­sichtigt wer­den. Allerd­ings muss vor­ab bekan­nt gemacht wer­den, welche Kri­te­rien der Auf­tragge­ber her­anziehen möchte.

Infor­ma­tions- und Wartepflicht

Han­delt es sich um ein EU-weites Ver­gabev­er­fahren, so wer­den die unter­lege­nen Bieter noch vor dem Zuschlag informiert. Ihnen wer­den die beab­sichtigte Zuschlagerteilung, der Name des aus­gewählten Bieters und die Gründe für ihren Auss­chluss bzw. die Nicht­berück­sich­ti­gung ihres Ange­bots mit­geteilt. Auch im nationalen Ver­gabev­er­fahren erhal­ten die unter­lege­nen Bieter eine Mit­teilung, allerd­ings häu­fig erst nach Zuschlagserteilung, außer der Auf­tragge­ber entschei­det sich anders oder es ist z.B. im Lan­desver­gaberecht abwe­ichend vorge­se­hen.

Beendi­gung des Ver­fahrens

Das Ver­gabev­er­fahren wird been­det durch Zuschlag oder Aufhe­bung. Entwed­er kon­nte die Ange­bot­sprü­fung in allen Schrit­ten vol­l­zo­gen und das wirtschaftlich­ste Ange­bot ermit­telt wer­den. Dann erhält der Bieter mit dem wirtschaftlich­sten Ange­bot den Zuschlag. Oder aber das Ver­fahren wird ins­ge­samt aufge­hoben. Eine Aufhe­bung ist z.B. bei geän­derten Rah­menbe­din­gun­gen oder ungeeigneten Ange­boten möglich.

Der Ablauf des Ver­gabev­er­fahrens im Erk­lärvideo

Auf unserem Youtube-Kanal abante Recht­san­wälte haben wir für Sie den Lexikon-Ein­trag als Video bere­it­gestellt.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 02.10.2026

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