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Vergaberechtslexikon

Geset­zliche Grund­la­gen des Ver­gaberechts

Bun­desweit gel­tende Nor­men

Die geset­zlichen Grund­la­gen bzw. Recht­squellen des Ver­gaberecht­es sind umfan­gre­ich. Selb­st für Juris­ten sind die Recht­squellen ger­ade auf­grund der Verzah­nung zwis­chen europäis­chem und deutschem Recht nur schw­er zu durch­schauen.

Es basiert auf ein­er Vielzahl von Regelun­gen, verteilt auf Erlasse und Richtlin­ien, Bun­des­ge­set­ze, Lan­des­ge­set­ze und EU-Richtlin­ien. Ein ein­heitlich­es Ver­gabege­setz existiert in Deutsch­land zumin­d­est bish­er nicht.

Zu den bun­desweit gel­tenden Nor­men für das Ver­gaberecht in Deutsch­land gehören unter anderem:

Der vierte Teil des Geset­zes gegen Wet­tbe­werb­s­beschränkun­gen (GWB):

Das GWB stellt das zen­trale Regel­w­erk im Ver­gaberecht dar und enthält die all­ge­meinen Grund­sätze für die Ver­gabe von Aufträ­gen und zum Rechtss­chutz im Wege des [Ver­gabenach­prü­fungsver­fahrens]. Es ist anwend­bar für die Ver­gabe öffentlich­er Aufträge ober­halb der [EU-Schwellen­werte]. Das GWB teilt sich das Ver­gaberecht mit dem Kartell­recht. Damit ist das GWB das zen­trale Gesetz zur Regelung von Wirtschaft und Wet­tbe­werb.

Die Verord­nung über die Ver­gabe öffentlich­er Aufträge (VgV):

Die VgV dient der Umset­zung der EU-Richtlin­ie 2014/24/EU und ergänzt somit das GWB. Sie umfasst grundle­gende Bes­tim­mungen zum Ver­gabev­er­fahren (in Abschnitt 1) sowie Spezial­regelun­gen zur Ver­gabe von Dienst- und Liefer­leis­tun­gen. Die VgV ist eben­falls nur anwend­bar, wenn sich die Ver­gabe öffentlich­er Aufträge ober­halb der EU-Schwellen­werte befind­et.

Eben­falls nicht anwend­bar ist Sie bei der Ver­gabe durch [Sek­tore­nauf­tragge­ber], der [Ver­gabe von vertei­di­gungs- und sicher­heitsspez­i­fis­chen öffentlichen Aufträ­gen] oder bei der Ver­gabe von [Konzes­sio­nen]. Für diese Bere­iche beste­hen mit der Sek­t­VO, der VSVgV und der KonzVgV spezielle Regelungswerke, die allerd­ings stark an die VgV angelehnt sind.

Ver­gabe- und Ver­trag­sor­d­nung für Bauleis­tun­gen (VOB) 

Die VOB/A gilt für die Ver­gabe und Aus­führung von Bauleis­tun­gen und unter­gliedert sich in drei Teile. In Teil A find­en sich all­ge­meine Bes­tim­mungen für die Ver­gabe, wobei der 1. Abschnitt in Teil A Regelun­gen für nationale Ver­gabev­er­fahren, der 2. Abschnitt in Umset­zung der Richtlin­ie 2014/24/EU Bes­tim­mungen für EU-weite Ver­gabev­er­fahren enthält. Teil B bein­hal­tet die all­ge­meinen Ver­trags­be­din­gun­gen für die Aus­führung von Bauleis­tun­gen und Teil C bein­hal­tet tech­nis­che Vorschriften über die Aus­führung und Abrech­nung der jew­eili­gen Bauleis­tun­gen.

Im Unter­schwellen­bere­ich, also unter­halb der [EU-Schwellen­werte], sind ins­beson­dere die Bes­tim­mungen des 1. Abschnitt der VOB/A, die Unter­schwellen­ver­gabeord­nung (UVgO) für Liefer- und Dien­stleis­tun­gen (sofern noch nicht einge­führt, die VOL/A), das [Haushalt­srecht des Bun­des] und der Län­der sowie die Ver­gabege­set­ze sowie Ver­wal­tungsvorschriften und Erlasse der einzel­nen Bun­deslän­der zu beacht­en.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 02.10.2026

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