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Vergaberechtslexikon

Leis­tungs­beschrei­bung

Was umfasst die Leis­tungs­beschrei­bung?

Die Leis­tungs­beschrei­bung ist das wohl wesentlich­ste Ele­ment und das „Herzstück“ der Ver­gabe­un­ter­la­gen. In ihr wer­den die zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen, das im Rah­men eines Ver­gabev­er­fahrens beschafft wer­den sollen, beschrieben.

Die Leis­tungs­beschrei­bung umfasst in der Regel detail­lierte Angaben zu den tech­nis­chen Spez­i­fika­tio­nen, den Umfang der Leis­tun­gen, den Zeitrah­men, die Qual­ität, die Anforderun­gen an Liefer­un­gen oder Dien­stleis­tun­gen und andere rel­e­vante Infor­ma­tio­nen. Sie ermöglicht es den Bietern, ihre Ange­bote entsprechend auszuricht­en und zu gewährleis­ten, dass ihre Vorschläge den Bedürfnis­sen des Auf­tragge­bers entsprechen.

Die Leis­tungs­beschrei­bung muss ein­deutig und erschöpfend sein (§ 121 GWB) und sollte die Beschaf­fung präzise, klar und ein­deutig beschreiben, um sicherzustellen, dass die Bieter die Anforderun­gen ver­ste­hen und ihre Ange­bote darauf abstim­men kön­nen.

Sie kann ver­schiedene Ele­mente enthal­ten, wie zum Beispiel:

  • Tech­nis­che Spez­i­fika­tio­nen: Eine detail­lierte Beschrei­bung der tech­nis­chen Anforderun­gen, ein­schließlich Größe, Gewicht, Mate­ri­alien, Ausstat­tung und anderen tech­nis­chen Merk­malen.
  • Funk­tion­al­ität: Möchte der Auf­tragge­ber keine expliziten Vor­gaben in tech­nis­ch­er Hin­sicht machen, bietet sich eine funk­tionale Leis­tungs­beschrei­bung an. In ihr wer­den (nur) die gewün­scht­en Funk­tio­nen und Leis­tun­gen des Pro­duk­ts oder der beschrieben. Es obliegt dann dem Bieter, die zur Leis­tungsaus­führung erforder­lichen Arbeitss­chritte festzule­gen.
  • Zeitlich­er Rah­men: Angaben zum Beginn und Ende des Pro­jek­ts oder der Leis­tungser­bringung sowie zu etwaigen Meilen­steinen oder Zwis­chen­schrit­ten.
  • Qual­ität­san­forderun­gen: Spez­i­fis­che Anforderun­gen an die Qual­ität der Leis­tun­gen oder des Pro­duk­ts, wie z. B. Zer­ti­fizierun­gen, Nor­men oder Stan­dards, die erfüllt wer­den müssen. Es muss dem Bieter aber möglich sein, darzule­gen, dass seine Leis­tung dazu min­destens gle­ich­w­er­tig ist.
  • Lieferbe­din­gun­gen: Infor­ma­tio­nen zu Lieferzeit­en, Trans­port, Ver­pack­ung und son­sti­gen logis­tis­chen Aspek­ten.
  • Sicher­heits­bes­tim­mungen: Anforderun­gen in Bezug auf Sicher­heits­stan­dards, Arbeitss­chutz, Daten­schutz oder andere rel­e­vante Sicher­heit­saspek­te.

Die Leis­tungs­beschrei­bung sollte die wesentlichen Anforderun­gen des Auf­tragge­bers wider­spiegeln und gle­ichzeit­ig den [Grund­sätzen des Ver­gaberechts], wie zum Beispiel der Trans­parenz, Nicht­diskri­m­inierung und Gle­ich­be­hand­lung der Bieter, entsprechen. Eine klare und umfassende Leis­tungs­beschrei­bung erle­ichtert den Bietern die Vor­bere­itung ihrer Ange­bote und ermöglicht dem Auf­tragge­ber eine objek­tive Bew­er­tung der einge­gan­genen Vorschläge.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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