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Vergaberechtslexikon

Auf­tragswert

Mit dem Begriff des ver­gaberechtlichen Auf­tragswerts ist der finanzielle Wert eines Auf­trags im Rah­men eines Ver­gabev­er­fahrens gemeint. Der Auf­tragswert gibt an, welchen Betrag der Auf­tragge­ber schätzt, für die Aus­führung des Auf­trags zahlen zu müssen.

Der Auf­tragswert wird in der Regel durch den Auf­tragge­ber geschätzt und kann auf ver­schiedene Weise berech­net wer­den. Er kann entwed­er als Gesamt­summe des Auf­tragswertes angegeben wer­den oder als geschätzter Wert über den Zeitraum der Ver­tragslaufzeit. Maßge­blich ober­halb der EU-Schwellen­werte sind § 3 Ver­gabeverord­nung (VgV), § 2 Sek­toren­verord­nung (Sek­t­VO), § 3 Ver­gabeverord­nung Vertei­di­gung und Sicher­heit (VSVgV) und § 2 Konzes­sionsver­gabeverord­nung (KonzVgV).

Der Auf­tragswert hat mehrere Bedeu­tun­gen und Auswirkun­gen im Ver­gabev­er­fahren:

Wert­gren­zen

Der Auf­tragswert kann eine Rolle bei der Bes­tim­mung der gel­tenden Ver­gabevorschriften spie­len. Je nach Höhe des geschätzten Auf­tragswerts kön­nen unter­schiedliche Regelun­gen und Ver­fahren­san­forderun­gen gel­ten. In Deutsch­land gibt es Schwellen­werte, die die Anwen­dung nationaler oder europäis­ch­er Ver­gaberegelun­gen bes­tim­men. Aber auch unter­halb der EU-Schwellen­werte knüpfen zahlre­iche Regelun­gen an den Auf­tragswert an. So kann beispiel­sweise vom Auf­tragswert abhän­gen, ob die Ver­gabe aus­nahm­sweise als beschränk­te Auss­chrei­bung ohne Teil­nah­mewet­tbe­werb durchge­führt wer­den darf.

Ver­fahren­sarten

Der Auf­tragswert bee­in­flusst somit auch die Ver­fahren­sart, die im Ver­gabev­er­fahren angewen­det wird. Dies ist zum Beispiel in § 8 Abs. 4 Nr. 17 Unter­schwellen­ver­gabeord­nung (UVgO) anerkan­nt. Danach kön­nen Aufträge im Wege ein­er Ver­hand­lungsver­gabe vergeben wer­den, wenn dies durch Wert­gren­zen-Erlasse eines Bun­des- oder Lan­desmin­is­teri­ums zuge­lassen ist.

Eig­nungskri­te­rien

Der Auf­tragswert kann auch bei der Fes­tle­gung des Min­des­tum­satzes eine Rolle spie­len, wenn dieser Umsatz erre­icht wer­den muss, damit ein Bewer­ber oder Bieter als geeignet ange­se­hen wer­den kann. So schreibt § 45 Abs. 2 S. 1 VgV vor, dass ein Min­des­tum­satz, sofern er ver­langt wird, das Zweifache des geschätzten Auf­tragswerts nur über­schre­it­en darf, wenn auf­grund der Art des Auf­trags­ge­gen­stands spezielle Risiken beste­hen.

Bedarf­s­po­si­tion etc.

Der Auf­tragswert kann sich auch in ander­er Hin­sicht auswirken. So ist nach Teilen der Recht­sprechung der Anteil zuläs­siger Bedarf­s­po­si­tio­nen beschränkt. Er darf nur einen gewis­sen Prozentsatz des geschätzten Auf­tragswerts aus­machen. Auch im Rah­men der Aufhe­bung eines Ver­gabev­er­fahrens kann es auf den Auf­tragswert ankom­men. Für die Beurteilung der Frage, ob die Ver­gabe in wirtschaftlich­es Ergeb­nis gezeit­igt hat, kommt es auf die Schätzung des Auf­tragswerts an. Nicht jede Über­schre­itung des kor­rekt geschätzten Auf­tragswerts recht­fer­tigt eine recht­mäßige Aufhe­bung.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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