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Vergaberechtslexikon

Auf­trags­bekan­nt­machung

Im deutschen Ver­gaberecht bezieht sich der Begriff „Auf­trags­bekan­nt­machung“ auf die Veröf­fentlichung ein­er Auss­chrei­bung, um poten­zielle Bieter über die Ver­füg­barkeit eines öffentlichen Auf­trags zu informieren. Die Auf­trags­bekan­nt­machung ist ein wesentlich­er Schritt im Ver­gabev­er­fahren, da sie den Beginn des Wet­tbe­werbs und die Ein­ladung zur Ange­botsab­gabe markiert.

Die Auf­trags­bekan­nt­machung dient mehreren Zweck­en:

Trans­parenz:

Durch die Veröf­fentlichung ein­er Auf­trags­bekan­nt­machung wird sichergestellt, dass das Ver­gabev­er­fahren für alle poten­ziellen Bieter trans­par­ent ist. Es ermöglicht ihnen, Ken­nt­nis von dem zu vergeben­den Auf­trag zu erlan­gen und die Möglichkeit zu erhal­ten, daran teilzunehmen.

Wet­tbe­werb:

Die Auf­trags­bekan­nt­machung fördert den Wet­tbe­werb, indem sie poten­zielle Bieter dazu ermutigt, ihre Ange­bote einzure­ichen. Durch die Veröf­fentlichung der Auss­chrei­bung wird ein bre­it­eres Spek­trum von Unternehmen erre­icht, was die Chan­cen auf eine Vielfalt von Ange­boten und wirtschaftlich gün­sti­gen Kon­di­tio­nen erhöht.

Gle­ich­be­hand­lung:

Die Auf­trags­bekan­nt­machung stellt sich­er, dass alle poten­ziellen Bieter gle­ich­be­han­delt wer­den, da sie alle die gle­iche Infor­ma­tion über den zu vergeben­den Auf­trag erhal­ten. Dadurch wird eine diskri­m­inierungs­freie und faire Teil­nahme am Ver­gabev­er­fahren gewährleis­tet.

Die Auf­trags­bekan­nt­machung erfol­gt in der Regel durch Veröf­fentlichung in einem zen­tralen elek­tro­n­is­chen Amts­blatt (z.B. dem Elek­tro­n­is­chen Amts­blatt der EU) oder in anderen spez­i­fis­chen Medi­en, die für die betr­e­f­fende Art des Auf­trags und den geschätzten Wert des Auf­trags vorge­se­hen sind. Die Veröf­fentlichung enthält Infor­ma­tio­nen wie den Auf­tragge­ber, eine Beschrei­bung des Auf­trags, die Ver­fahren­sart, die Anforderun­gen an die Bieter und den Zeit­punkt für die Ein­re­ichung der Ange­bote.

Es ist wichtig zu beacht­en, dass die genauen Anforderun­gen und Ver­fahren für die Auf­trags­bekan­nt­machung im deutschen Ver­gaberecht von ver­schiede­nen Fak­toren abhän­gen, wie z.B. dem geschätzten Auf­tragswert und den spez­i­fis­chen Ver­gabevorschriften. Daher soll­ten die ein­schlägi­gen Rechtsvorschriften und Richtlin­ien für jede konkrete Ver­gabesi­t­u­a­tion herange­zo­gen wer­den.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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