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Vergaberechtslexikon

Auss­chlussgründe

Was bedeuten Auss­chlussgründe?

Auss­chlussgründe sind die Gründe, aus denen her­aus Bieter vom Ver­gabev­er­fahren aus­geschlossen wer­den kön­nen oder müssen. Gemäß den Bes­tim­mungen der §§ 123, 124 GWB gibt es sowohl verpflich­t­ende als auch fakul­ta­tive Auss­chlussgründe. Auch unter­halb der EU-Schwellen­werte find­en sich entsprechende Regelun­gen, die jedoch teil­weise Mod­i­fika­tio­nen gegenüber §§ 123, 124 GWB aufweisen. Auss­chlussgründe ergänzen die Eig­nung­sprü­fung. Sie betr­e­f­fen die Zuver­läs­sigkeit des Bewer­bers oder Bieters.

Zwin­gende Auss­chlussgründe

Zwin­gende Auss­chlussgründe sind Gründe, bei denen der Auf­tragge­ber keinen Ermessensspiel­raum hat.

Solche Gründe liegen gemäß § 123 GWB unter anderem vor, wenn eine Per­son, deren Ver­hal­ten dem Unternehmen zuzurech­nen ist, recht­skräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen recht­skräftig eine Geld­buße gemäß § 30 OWiG fest­ge­set­zt wurde wegen Straftat­en wie der Bil­dung krim­ineller Vere­ini­gun­gen oder des Betrugs gegen Haushalte der Europäis­chen Union. Der genaue Kat­a­log find­et sich in § 123 Abs. 1 GWB. Von einem Auss­chluss kann nur abge­se­hen wer­den, wenn dies aus zwin­gen­den Grün­den des öffentlichen Inter­ess­es geboten ist.

Eben­so muss ein Unternehmen aus­geschlossen wer­den, wenn es seinen Verpflich­tun­gen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträ­gen zur Sozialver­sicherung nicht nachgekom­men ist und dies durch eine recht­skräftige Gerichts- oder bestand­skräftige Ver­wal­tungsentschei­dung fest­gestellt wurde. Anders liegt der Fall, wenn das Unternehmen die Zahlun­gen aus­geglichen hat oder sich zur umfassenden Zahlung (u.a. ein­schließlich Säum­nis- und Strafzuschlä­gen) verpflichtet hat. Von einem Auss­chluss kann nur abge­se­hen wer­den, wenn dies aus zwin­gen­den Grün­den des öffentlichen Inter­ess­es geboten ist oder ein Auss­chluss offen­sichtlich unver­hält­nis­mäßig wäre (vgl. § 123 Abs. 5 GWB).

Fakul­ta­tive Auss­chlussgründe

Die Entschei­dung über die Anwen­dung der fakul­ta­tiv­en Auss­chlussgründe (§ 124 GWB) liegt im Ermessen des öffentlichen Auf­tragge­bers. Dabei muss er den Grund­satz der Ver­hält­nis­mäßigkeit berück­sichti­gen und in jedem Einzelfall eine Entschei­dung tre­f­fen. Dabei wer­den die Schwere des Fehlver­hal­tens, die Maß­nah­men des Bieters zur Ver­mei­dung zukün­fti­gen Fehlver­hal­tens und gegebe­nen­falls die Kom­pen­sa­tion bere­its ent­standen­er Schä­den berück­sichtigt. Es han­delt sich um eine Prog­nose, ob das Unternehmen trotz des Vor­liegens eines fakul­ta­tiv­en Auss­chlussgrun­des den öffentlichen Auf­trag in Zukun­ft geset­zestreu, ord­nungs­gemäß und sorgfältig aus­führen wird.

Der Kat­a­log des § 124 Abs. 1 GWB umfasst – kurz gefasst – unter anderem:

  • Nach­weis­lich­er Ver­stoß gegen gel­tende umwelt‑, sozial- und arbeit­srechtliche Verpflich­tun­gen
  • Zahlung­sun­fähigkeit bzw. Insol­venz
  • Schwere Ver­fehlun­gen
  • Absprachen, die den Wet­tbe­werb ver­hin­dern, ein­schränken oder ver­fälschen
  • Inter­essenkon­flik­te
  • Wet­tbe­werb­sverz­er­rung auf­grund vorheriger Ein­beziehung des Unternehmens
  • Erhe­bliche oder anhal­tende Män­gel bei früher­er Auf­tragsaus­führung, die z.B. zu ein­er vorzeit­i­gen Beendi­gung des Auf­trags geführt haben
  • Ver­suchte unzuläs­sige Ein­flussnahme auf die Entschei­dungs­find­ung des öffentlichen Auf­tragge­bers.

Gemäß § 124 Abs. 2 GWB bleiben die spez­i­fis­chen Anforderun­gen des § 21 des Arbeit­nehmer-Entsendege­set­zes, § 98c des Aufen­thalts­ge­set­zes, § 19 des Min­dest­lohnge­set­zes und § 21 des Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­set­zes von den all­ge­meinen ver­gaberechtlichen Regelun­gen unberührt.

Video: Auss­chlussgründe im Ver­gabev­er­fahren

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Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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