Nicht nur Software, auch Hardware muss gepflegt werden. Wird diese Instandhaltung outgesourced, geschieht das regelmäßig über einen EVB-IT Instandhaltungsvertrag. Aber worauf muss ich bei diesem Vertrag besonders achten?
Wir haben hier (schon einmal) einen wichtigen Punkt für Sie herausgearbeitet:
Bei einem Instandhaltungsvertrag sind die Service‑, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten voneinander zu unterscheiden und ggf. vertraglich festzulegen. Dabei ist die Servicezeit der Zeitraum, innerhalb derer der Auftraggeber Anspruch auf vertraglich geschuldete Leistungen durch den Auftragnehmer hat. Sind keine Servicezeiten vereinbart, gelten gem. Ziff. 5.1 der AGB die Zeiträume von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Erfüllungsort als Servicezeiten.
Die Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit der Störungsbeseitigung zu beginnen hat. Sind keine Reaktionszeiten vereinbart, ist mit den Instandhaltungsleistungen unverzüglich nach Zugang der entsprechenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses innerhalb der vereinbarten Servicezeiten zu beginnen.
Die Wiederherstellungszeit wiederum bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbeseitigung erfolgreich abzuschließen hat. Sind keine Wiederherstellungszeiten vereinbart, sind die Instandhaltungsleistungen in angemessener Frist abzuschließen
Je nach Wichtigkeit der Instandhaltungsleistung kann es daher sinnvoll sein, abweichende Zeiträume vertraglich festzulegen – wenn Feiertage auf einen Montag fallen, kann es im schlimmsten Fall ganze drei Tage dauern, bis sich überhaupt jemand mit dem Problem befasst. Bis dann eine Reparatur erfolgt ist, dauert es regelmäßig noch länger.
Sie möchten noch mehr Tipps zur Anwendung des EVB-IT Instandhaltungsvertrags erfahren oder haben Fragen zu einem anderen EVB-IT Vertrag? IT-Vergabe ist eines unserer Spezialgebiete, wir geben Ihnen gerne Antworten. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.
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