Deutschlandweit für Sie tätig

Unsere Standorte

Der Schutz von Geschäfts­ge­heim­nis­sen beim Ein­satz exter­ner Ver­ga­be­be­ra­ter 

Die Ver­ga­be­kam­mer Süd­bay­ern ent­schied mit ihrem Beschluss vom 08. Juli 2025 (Az.: 3194.Z3-3_01-25–26), dass ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber die Ver­trau­lich­keit der von Bie­tern über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen nach § 2 EU Abs. 6 VOB/A auch dann wah­ren muss, wenn er das Ver­ga­be­ver­fah­ren durch einen exter­nen Dienst­leis­ter betreu­en lässt. 

Tritt die­ser Dienst­leis­ter selbst oder über ein ver­bun­de­nes Unter­neh­men in einem ver­gleich­ba­ren Markt­seg­ment als Anbie­ter auf, gel­ten erhöh­te Anfor­de­run­gen an die Sicher­stel­lung der Ver­trau­lich­keit. Eine all­ge­mei­ne Ver­schwie­gen­heits­klau­sel genügt dann nicht; erfor­der­lich sind zusätz­li­che, prä­ven­tiv wir­ken­de Maß­nah­men wie tech­ni­sche Zugriffs­be­schrän­kun­gen auf der Ver­ga­be­platt­form oder eine orga­ni­sa­to­ri­sche Tren­nung von Zustän­dig­kei­ten. Nach § 11 EU Abs. 1 VOB/A muss der Auf­trag­ge­ber zudem geeig­ne­te elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge bereit­hal­ten. Das gilt beson­ders, wenn eine Frist nur durch elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung gewahrt wer­den kann. Die blo­ße Mit­tei­lung einer Tele­fon­num­mer und einer Post­an­schrift am Tag des Frist­ab­laufs genügt die­sen Anfor­de­run­gen nicht.

Unser Video zur Beschluss­be­spre­chung:

Sach­ver­halt 

In einem euro­pa­wei­ten Ver­ga­be­ver­fah­ren über Natur­stein­ar­bei­ten hat­te der Auf­trag­ge­ber ein exter­nes Pla­nungs­bü­ro mit der Betreu­ung des Ver­ga­be­ver­fah­rens beauf­tragt. Die­ses for­der­te eine Bie­te­rin zur Preis­auf­klä­rung und zur Vor­la­ge ihrer Urkal­ku­la­ti­on auf. Das Pro­blem: Der Geschäfts­füh­rer des Pla­nungs­bü­ros war zugleich mit einem unmit­tel­ba­ren Wett­be­wer­ber der Bie­te­rin ver­bun­den. Die Bie­te­rin befürch­te­te des­halb, dass sen­si­ble Infor­ma­tio­nen über ihre Preis­struk­tur und Kal­ku­la­ti­on einem Wett­be­wer­ber zugäng­lich wer­den könn­ten, und lud die Urkal­ku­la­ti­on ver­schlüs­selt auf der Ver­ga­be­platt­form hoch. Zugleich ver­lang­te sie einen siche­ren Über­mitt­lungs­weg für das Pass­wort.

Am Tag des Frist­ab­laufs wur­de der Bie­te­rin eine Ansprech­part­ne­rin des Auf­trag­ge­bers samt Tele­fon­num­mer und Post­an­schrift für die Über­mitt­lung des Pass­worts benannt. Der Inhalt eines zwi­schen der Ansprech­part­ne­rin und Bie­te­rin geführ­ten Tele­fo­nats wur­de nicht zeit­nah doku­men­tiert und war spä­ter zwi­schen den Betei­lig­ten strei­tig. Erst am Fol­ge­tag, und damit nach Frist­ab­lauf, erhielt die Bie­te­rin eine E‑Mail-Adres­se zur Über­mitt­lung des Pass­wor­tes. Weil das Pass­wort erst nach Frist­ab­lauf über­mit­telt wur­de, schloss der Auf­trag­ge­ber das Ange­bot wegen ver­spä­te­ter Vor­la­ge der nach­ge­for­der­ten Unter­la­gen aus. Die Bie­te­rin rüg­te den Aus­schluss und stell­te einen Nach­prü­fungs­an­trag.

Kern­punkt der Ent­schei­dung

Der Ange­bots­aus­schluss war ver­ga­be­rechts­wid­rig. Nach § 2 EU Abs. 6 VOB/A muss der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber die Ver­trau­lich­keit der von Bie­tern über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen wah­ren. Das gilt ins­be­son­de­re für sen­si­ble Geschäfts­ge­heim­nis­se und unab­hän­gig davon, ob exter­ne Dienst­leis­ter für die Betreu­ung des Ver­ga­be­ver­fah­rens ein­ge­setzt wer­den. Preis­er­mitt­lun­gen und Kal­ku­la­ti­ons­un­ter­la­gen bis hin zur Urkal­ku­la­ti­on zäh­len zu die­sen Geschäfts­ge­heim­nis­sen.

Grund­sätz­lich ist es zuläs­sig, einen exter­nen Dienst­leis­ter mit der Abwick­lung des Ver­ga­be­ver­fah­rens zu betrau­en. Der Dienst­leis­ter darf Bie­ter­un­ter­la­gen jedoch nur erhal­ten, soweit dies für die Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben erfor­der­lich ist. Die Ver­ant­wor­tung für die Ver­trau­lich­keit ver­bleibt beim Auf­trag­ge­ber. Besteht – wie hier – eine per­so­nel­le Ver­bin­dung zwi­schen dem Dienst­leis­ter und einem Markt­kon­kur­ren­ten des Bie­ters, gel­ten erhöh­te Anfor­de­run­gen: Eine unter­zeich­ne­te all­ge­mei­ne Ver­schwie­gen­heits­klau­sel reicht nicht aus. Der Ver­trau­lich­keits­grund­satz ver­langt prä­ven­ti­ve Maß­nah­men, die auch eine inter­ne Kennt­nis­nah­me inner­halb des Unter­neh­mens oder über einen gemein­sa­men Geschäfts­füh­rer wirk­sam unter­bin­den.

Weil Bie­ter die inter­nen Schutz­maß­nah­men des Auf­trag­ge­bers regel­mä­ßig nicht ken­nen, dür­fen sie sich bei einem hin­rei­chend kon­kre­ten Ver­dacht auf § 2 EU Abs. 6 VOB/A beru­fen und ver­lan­gen, dass der Auf­trag­ge­ber dar­legt, ob und wie er die Ver­trau­lich­keit schützt. Bis zu die­ser Mit­tei­lung darf der Bie­ter die Über­mitt­lung ver­trau­li­cher Unter­la­gen ver­wei­gern oder – wie hier – ver­schlüs­selt über­mit­teln und das Pass­wort zurück­hal­ten.

Die Benen­nung einer emp­fangs­be­rech­tig­ten Mit­ar­bei­te­rin des Auf­trag­ge­bers war zwar eine zuläs­si­ge per­so­nel­le Schutz­maß­nah­me. Ver­säumt hat der Auf­trag­ge­ber jedoch, einen ange­mes­se­nen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­weg für die frist­ge­rech­te Über­mitt­lung des Pass­worts bereit­zu­stel­len. Da die Ver­ga­be­un­ter­la­gen aus­schließ­lich die Kom­mu­ni­ka­ti­on über die Ver­ga­be­platt­form vor­sa­hen, hät­te er ent­we­der einen alter­na­ti­ven elek­tro­ni­schen Weg eröff­nen oder die Zugriffs­mög­lich­kei­ten auf der Ver­ga­be­platt­form ein­schrän­ken müs­sen. Nach § 11 EU Abs. 1 VOB/A gilt der Vor­rang elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­on; über­ob­li­ga­to­ri­sche Bemü­hun­gen, eige­ne Über­mitt­lungs­we­ge zu suchen, sind Bie­tern nicht zumut­bar. Der ver­spä­te­te Zugang des Pass­worts beim Auf­trag­ge­ber war der Bie­te­rin daher nicht zuzu­rech­nen.

Schließ­lich stell­te die Ver­ga­be­kam­mer erneut klar: Die feh­len­de Doku­men­ta­ti­on eines Tele­fon­ge­sprä­ches geht zulas­ten des Auf­trag­ge­bers. Nach § 11 EU Abs. 7 VOB/A ist die (fern-)mündliche Kom­mu­ni­ka­ti­on zeit­nah und aus­rei­chend zu doku­men­tie­ren. Selbst wenn im Gespräch ein geeig­ne­ter Kom­mu­ni­ka­ti­ons­weg mit­ge­teilt wor­den wäre, lie­ße sich dies man­gels Doku­men­ta­ti­on nicht mehr nach­voll­zie­hen.

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber

  • Exter­ne Ver­ga­be­be­ra­ter dür­fen Sie ein­set­zen – die Ver­ant­wor­tung für die Ver­trau­lich­keit bleibt aber bei Ihnen und lässt sich nicht auf den Dienst­leis­ter ver­la­gern. 
  • Prü­fen Sie vor der Beauf­tra­gung, ob der Dienst­leis­ter selbst, ein ver­bun­de­nes Unter­neh­men oder ein per­so­nen­iden­ti­scher Geschäfts­füh­rer auf dem­sel­ben Markt als Anbie­ter auf­tritt, und hal­ten Sie das Ergeb­nis in der Ver­ga­be­ak­te fest. 
  • Ver­las­sen Sie sich bei sol­cher Markt­nä­he nicht auf all­ge­mei­ne Ver­schwie­gen­heits­klau­seln: Ergän­zen Sie tech­ni­sche Zugriffs­be­schrän­kun­gen auf der Ver­ga­be­platt­form, ein dif­fe­ren­zier­tes Rech­te­ma­nage­ment und eine orga­ni­sa­to­ri­sche Tren­nung der Zustän­dig­kei­ten für sen­si­ble Unter­la­gen. 
  • Hal­ten Sie für sen­si­ble Unter­la­gen einen elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­weg bereit, der den §§ 11 EU Abs. 1, 11a EU sowie § 2 EU Abs. 6 VOB/A ent­spricht; eine Tele­fon­num­mer oder Post­an­schrift genügt nicht. 
  • Ver­län­gern Sie die Frist, wenn ein ver­ga­be­rechts­kon­for­mer Über­mitt­lungs­weg erst noch ein­ge­rich­tet wer­den muss. 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger

  • Ihre Preis­er­mitt­lun­gen und Kal­ku­la­ti­ons­un­ter­la­gen sind Geschäfts­ge­heim­nis­se, die der Auf­trag­ge­ber wäh­rend des gesam­ten Ver­fah­rens ver­trau­lich behan­deln muss. 
  • Bestehen kon­kre­te Anhalts­punk­te für eine Gefähr­dung – etwa eine per­so­nel­le Ver­bin­dung zwi­schen dem ver­fah­rens­be­treu­en­den Büro und einem Wett­be­wer­ber –, spre­chen Sie dies früh­zei­tig gegen­über dem Auf­trag­ge­ber an. 
  • Ver­lan­gen Sie in der Rüge aus­drück­lich die Dar­le­gung, ob und wie der Auf­trag­ge­ber die Ver­trau­lich­keit schützt und wel­che kon­kre­ten Schutz­maß­nah­men er getrof­fen hat. 
  • Beach­ten Sie die kur­zen Rüge­fris­ten des § 160 Abs. 3 GWB und bezie­hen Sie alle betrof­fe­nen Unter­la­gen aus­drück­lich in die Rüge ein. 
  • Rei­chen Sie die Unter­la­gen selbst frist­ge­recht ein und neh­men Sie im Begleit­schrei­ben noch­mals aus­drück­lich Bezug auf Ihre Rüge. 
  • Fer­ti­gen Sie eige­ne Gesprächs­no­ti­zen zu Tele­fo­na­ten mit der Ver­ga­be­stel­le und bestä­ti­gen Sie wesent­li­che Abspra­chen zeit­nah in Text­form. 
  • Ein Ange­bots­aus­schluss ist nicht gerecht­fer­tigt, wenn die Frist­ver­säu­mung dar­auf beruht, dass der Auf­trag­ge­ber kei­nen geeig­ne­ten elek­tro­ni­schen Über­mitt­lungs­weg eröff­net hat – las­sen Sie einen sol­chen Aus­schluss zügig prü­fen. 

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

Weitere Beiträge

Suche

Spezialkanzlei für Vergaberecht

Europaweite Expertise im Vergaberecht - Ihr kompetenter Partner in allen Phasen des Vergabeprozesses.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner