Am 1. Dezember 2019 wird das neue Thüringer Vergabegesetz in Kraft treten. Viel gelobt im Vorfeld: das sog. Bestbieterprinzip in § 12a des Gesetzes. Dabei steckt der Teufel im Detail.
Unter dem Etikett des Bürokratieabbaus – und eindrucksvollen Berechnungen der „Einsparungen je Vergabevorgang“ – beschenkt der thüringische Gesetzgeber Vergabestellen, Bieter und Bewerber mit dem sog. Bestbieterprinzip. Die Regelung in § 12a ThürVgG hat die folgenden Inhalte:
- Nach Absatz 1 müssen Erklärung und Nachweise nach dem ThürVgG künftig nur noch vom Bestbieter vorgelegt werden. Diese Vorgabe richtet sich verpflichtend an die Vergabestelle. Sie darf die Abgabe dieser Erklärungen und Nachweise bereits mit dem Angebot nicht länger verlangen.
- Nach Absatz 2 muss der Auftraggeber hierauf in der Bekanntmachung oder den Unterlagen hinweisen. Er muss zugleich eine Frist festlegen, innerhalb derer der Bestbieter auf eine Aufforderung hin die betreffenden Unterlagen nachreichen muss. Diese Frist muss zwischen 3 und 5 Werktagen betragen.
- Nach Absatz 3 beginnt die Frist am Tag nach der Absendung der Aufforderung. Nicht: am Tag des Zugangs der Aufforderung! Die Frist kann „im Ausnahmefall“ verlängert werden.
- Absatz 4 sieht vor, dass – wenn keine fristgerechte Vorlage erfolgt – das Angebot zwingend auszuschließen ist. Dann muss das nächste Angebot in der Wertungsreihenfolge herangezogen werden.
- Nach Absatz 5 darf der Auftraggeber bei „nicht von dem Auftraggeber zu vertretender, objektiver Dringlichkeit“ vom Bestbieterprinzip abweichen.