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Aktuelles Baurecht in 15 Minuten: Keine Bedenken angemeldet - Auftragnehmer haftet (auch) für Planungsfehler!

Kei­ne Beden­ken ange­mel­det – Auf­trag­neh­mer haf­tet (auch) für Pla­nungs­feh­ler!

Unser Anwalt Chris­ti­an Wie­re hat sich in einem aban­te live zum Bau­recht mit dem Urteil des OLG Bran­den­burg vom 10. Okto­ber 2024 (Az.: 10 U 80/23) aus­ein­an­der­ge­setzt. Das Gericht hat hier­bei wich­ti­ge Leit­li­ni­en für die Prüf- und Hin­weis­pflich­ten von Auf­trag­neh­mern bei der Aus­füh­rung von Bau­vor­ha­ben geschaf­fen. Die­ser Fall beleuch­tet, wel­che Ver­ant­wor­tun­gen Auf­trag­neh­mer tra­gen, ins­be­son­de­re wenn die Pla­nung des Auf­trag­ge­bers von den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik abweicht.

Hier gelan­gen Sie zum Video der Bespre­chung der Ent­schei­dung:

Der Sach­ver­halt – Ein Gefäl­le mit Pro­ble­men

Im zugrun­de lie­gen­den Fall wur­de ein Auf­trag­neh­mer damit beauf­tragt, einen Gefäl­lee­strich für eine Ter­ras­se her­zu­stel­len, der als Unter­grund für den Ter­ras­sen­be­lag die­nen soll­te. Laut den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ist ein Gefäl­le von 3 % erfor­der­lich, um Regen­was­ser opti­mal abflie­ßen zu las­sen. Im vor­lie­gen­den Ver­trag war jedoch ein Gefäl­le von ledig­lich 0,9 % ver­ein­bart.

Nach Fer­tig­stel­lung und Bele­gung der Ter­ras­se stell­te der Auf­trag­ge­ber fest, dass Regen­was­ser nicht wie gewünscht abfloss. Er for­der­te dar­auf­hin die Besei­ti­gung des Man­gels oder hilfs­wei­se einen Kos­ten­vor­schuss für die Nach­bes­se­rung. Der Auf­trag­neh­mer ver­wei­ger­te dies mit der Begrün­dung, dass er die Arbei­ten exakt gemäß der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung aus­ge­führt habe. Außer­dem ver­wies er dar­auf, dass der Auf­trag­ge­ber einen Archi­tek­ten mit der Pla­nung beauf­tragt hat­te, der den Auf­bau und das gerin­ge­re Gefäl­le vor­ge­ge­ben habe.

Die Ent­schei­dung des OLG Bran­den­burg

Das Gericht gab dem Auf­trag­ge­ber recht und ver­ur­teil­te den Auf­trag­neh­mer zusam­men mit dem Pla­ner gesamt­schuld­ne­risch zur Zah­lung eines Kos­ten­vor­schus­ses. Das Gericht stell­te klar, dass die Abwei­chung von den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik einen Man­gel dar­stellt, auch wenn die­se Abwei­chung ver­trag­lich ver­ein­bart wur­de.

Anfor­de­run­gen an die Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung

Zwar kön­nen Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer grund­sätz­lich eine von den Regeln der Tech­nik abwei­chen­de Beschaf­fen­heit ver­ein­ba­ren, doch stellt das Gericht hohe Anfor­de­run­gen an eine sol­che Ver­ein­ba­rung. Der Auf­trag­neh­mer muss den Auf­trag­ge­ber umfas­send über die Risi­ken und Kon­se­quen­zen der Abwei­chung auf­klä­ren. Die­se Auf­klä­rungs­pflicht umfasst:

  • Einen Hin­weis auf die aner­kann­ten Regeln der Tech­nik.
  • Eine detail­lier­te Beschrei­bung der geplan­ten Abwei­chung.
  • Eine Erläu­te­rung der mög­li­chen Kon­se­quen­zen, z. B. funk­tio­na­le Ein­schrän­kun­gen wie man­geln­de Was­ser­ab­lei­tung.

Erwei­ter­te Prüf­pflich­ten des Auf­trag­neh­mers

Eine zen­tra­le Neue­rung die­ses Urteils ist die Erwei­te­rung der Prüf­pflich­ten des Auf­trag­neh­mers. Bis­her beschränk­te sich die Prüf­pflicht auf die unmit­tel­ba­ren Vor­aus­set­zun­gen der eige­nen Leis­tung. Das OLG Bran­den­burg hat nun klar­ge­stellt, dass der Auf­trag­neh­mer auch prü­fen muss, ob die Pla­nung des Auf­trag­ge­bers – ein­schließ­lich nach­ge­la­ger­ter Leis­tun­gen – ein funk­tio­na­les Gesamt­ergeb­nis sicher­stellt. Im kon­kre­ten Fall hät­te der Auf­trag­neh­mer fest­stel­len müs­sen, dass die vor­ge­ge­be­ne Pla­nung mit dem gerin­ge­ren Gefäl­le eine aus­rei­chen­de Was­ser­ab­lei­tung nicht ermög­licht.

Kon­se­quen­zen für den Auf­trag­neh­mer

Falls der Auf­trag­neh­mer die Pla­nungs­män­gel erkennt, ist er ver­pflich­tet, den Auf­trag­ge­ber dar­auf hin­zu­wei­sen. Unter­bleibt ein sol­cher Hin­weis, haf­tet der Auf­trag­neh­mer für die dar­aus resul­tie­ren­den Schä­den. Nur wenn der Auf­trag­neh­mer sei­ner Prüf- und Hin­weis­pflicht nach­kommt, kann er sich von der Haf­tung befrei­en.

Aus­wir­kun­gen auf die Pra­xis

Das Urteil hat weit­rei­chen­de Fol­gen sowohl für Auf­trag­neh­mer als auch für Auf­trag­ge­ber:

1. Für Auf­trag­neh­mer:

  • Die Prüf­pflich­ten wer­den deut­lich erwei­tert und umfas­sen nun auch die Über­prü­fung der Pla­nung des Auf­trag­ge­bers auf ihre Funk­tio­na­li­tät.
  • Die­se erhöh­te Ver­ant­wor­tung birgt ein grö­ße­res Haf­tungs­ri­si­ko, das sich in höhe­ren Ver­si­che­rungs­kos­ten oder bei der Kal­ku­la­ti­on von Ange­bo­ten nie­der­schla­gen könn­te.
  • Ein pro­ak­ti­ver Umgang mit Unklar­hei­ten und Wider­sprü­chen in der Pla­nung ist uner­läss­lich, um Haf­tungs­ri­si­ken zu mini­mie­ren.

2. Für Auf­trag­ge­ber:

  • Das Urteil stärkt die Posi­ti­on der Auf­trag­ge­ber, da es ihnen neue Ansatz­punk­te bie­tet, um Ansprü­che gegen Auf­trag­neh­mer gel­tend zu machen.
  • Beson­ders vor­teil­haft ist die Mög­lich­keit einer gesamt­schuld­ne­ri­schen Haf­tung von Pla­nern und Auf­trag­neh­mern, die das Insol­venz­ri­si­ko bei Män­geln ver­rin­gert.

Fazit

Das Urteil des OLG Bran­den­burg ver­deut­licht die Not­wen­dig­keit einer engen Zusam­men­ar­beit zwi­schen Auf­trag­ge­ber, Pla­ner und Auf­trag­neh­mer. Auf­trag­neh­mer soll­ten sich der erwei­ter­ten Prüf- und Hin­weis­pflich­ten bewusst sein und Unklar­hei­ten in der Pla­nung früh­zei­tig anspre­chen. Auf­trag­ge­ber wie­der­um pro­fi­tie­ren von einer stär­ke­ren Haf­tungs­grund­la­ge, soll­ten jedoch ihre Pla­nungs­pro­zes­se sorg­fäl­tig über­wa­chen.

Wei­te­re Ein­bli­cke und detail­lier­te Erläu­te­run­gen zu diver­sen Ent­schei­dun­gen fin­den Sie in unse­ren Vide­os auf dem You­Tube-Kanal aban­te Rechts­an­wäl­te. Schau­en Sie sehr gern vor­bei!

* Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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