Sie planen ein IT-Projekt und wissen bereits, welcher EVB-IT-Vertrag für Sie in Frage kommt, aber im Verlauf der weiteren Projektplanung stellt sich die Frage, auf welche Art und Weise Sie die Leistung abnehmen können? Unser Übersichtsartikel zeigt Ihnen, für welche EVB-IT-Verträge die Abnahme relevant ist, was “Abnahme” im rechtlichen Kontext bedeutet und welche Besonderheiten Sie beachten müssen.
Übersicht über diesen Artikel
- In welchen EVB-IT-Verträgen spielt die Abnahme eine und in welchen keine Rolle?
- Welche Abnahmeregelungen in EVB-IT-Verträgen gibt es?
- Verjährungsbeginn als Abnahmewirkung
- Gefahrübergang als Abnahmewirkung
- Sonstige Abnahmewirkungen
In welchen EVB-IT-Verträgen spielt die Abnahme eine und in welchen keine Rolle?
Die Abnahme ist ein zentraler Begriff in vielen EVB-IT-Musterverträgen. Doch was genau bedeutet „Abnahme“ überhaupt? Und ist sie für alle EVB-IT-Verträge relevant? Wir geben Ihnen einen Überblick über die Bedeutung der Abnahme und die Musterverträge, in denen sie eine Rolle spielt.
In allen EVB-IT-Verträgen, die (auch) werkvertragliche Leistungen zum Gegenstand haben, gibt es die Abnahme – denn dabei handelt es sich um einen Begriff aus dem Werkvertragsrecht (§ 640 BGB).
Dies betrifft folglich v.a. die Musterverträge
- EVB-IT Service
- EVB-IT Pflege
- EVB-IT System
- EVB-IT Erstellung
- EVB-IT Instandhaltung
Darüber hinaus kann auch laut den EVB-IT Systemlieferung AGB eine Abnahme bei Systemserviceleistungen vereinbart werden.
Die Abnahme bezeichnet die „Billigung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß“. Ist das Werk mangelhaft, kann die Abnahme verweigert werden – es sei denn, der Mangel ist „unwesentlich“ (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB). Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kannte, kann er seine Gewährleistungsrechte nur geltend machen, wenn er sich diese Geltendmachung bei Abnahme ausdrücklich vorbehalten hat.
Die andere, ebenso wichtige Rechtsfolge der Abnahme ist, dass bei Abnahme die Vergütung fällig wird (§ 641 BGB – hier sehen die EVB-IT aber teilweise Sonderregelungen vor). Häufig beginnt auch die Verjährung mit der Abnahme. Also, Vorsicht ist geboten!

Welche Abnahmeregelungen in EVB-IT-Verträgen gibt es?
Neben der „normalen“ Abnahme gibt es noch weitere Abnahmekategorien in EVB-IT-Verträgen. Was hat es damit auf sich? Und wie genau muss ich als Auftraggeber die Abnahme erklären? Dem gehen wir hier nach.
Die EVB-IT Erstellung und System unterscheiden zwischen der Gesamtabnahme und Teilabnahmen.
Abnahmegegenstand ist grundsätzlich die Gesamtleistung. Speziell vereinbarte Teilleistungen dagegen sind teilabnahmefähig. Die Vergütung wird hier jedoch regelmäßig erst bei Gesamtabnahme fällig. Für Auftraggeber sind Teilabnahmen meistens nicht so günstig.
Darüber hinaus muss in den EVB-IT Erstellung und System die Abnahme förmlich erfolgen. Das bedeutet, dass über die Abnahme ein Abnahmeprotokoll zu erstellen ist, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Eine Niederschrift des Protokolls ist der anderen Partei auszuhändigen.
In allen anderen EVB-IT-Verträgen, in denen die Abnahme eine Rolle spielt, reicht hingegen eine mündliche Abnahme. Es ist aber immer sinnvoll, diese zusätzlich zu dokumentieren!
Gerne können Sie sich mit allen weiteren Fragen jederzeit an uns wenden. Wir freuen uns auf ein Gespräch. Wir sind für Sie per E‑Mail unter info@abante.de oder telefonisch unter der Rufnummer +49 341 238 203 – 00 zu erreichen.
Verschiedene Abnahmewirkungen im Überblick
Welche Wirkungen hat die Abnahme? Im nächsten Abschnitt erläutern wir Ihnen, was passiert, wenn Sie ein Werk „abnehmen“.
Verjährungsbeginn als Abnahmewirkung
Wir beginnen mit: Dem Beginn der Verjährung.
Gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB beginnt die Verjährung der Mängelgewährleistungsansprüche bei „einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht“ mit der Abnahme. Die Verjährungsdauer ist je nach EVB-IT AGB unterschiedlich lang ausgestaltet.
Diese zentrale Abnahmewirkung muss unbedingt bekannt sein. Wichtig ist auch: Die EVB-IT sehen regelmäßig gegenüber dem BGB verkürzte Verjährungsfristen vor. Rechtsfolge einer Verjährung ist, dass der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann, d. h. die Gegenseite kann die Leistung schlichtweg verweigern. Einen Anspruch verjähren zu lassen ist daher hochgradig ärgerlich und mit wenigen Vorkehrungen leicht vermeidbar.
Gefahrübergang als Abnahmewirkung
Nach dem Verjährungsbeginn nehmen wir den sogenannten „Gefahrübergang“ in den Blick.
Bis zur Abnahme trägt der Unternehmer (= der Auftragnehmer) „die Gefahr“ für das Werk. Die Abnahme markiert den sogenannten „Gefahrübergang“, § 644 Abs. 1 BGB. Aber was bedeutet das genau? „Die Gefahr“ bezieht sich auf das Risiko einer (zufälligen) Verschlechterung oder einer Zerstörung des Werks.
Ein Beispiel zum Gefahrübergang: IT-Entwickler E hat ein genau das Programm entwickelt, das er dem Auftraggeber nach einem EVB-Entwicklungsvertrag schuldete. Einen Tag vor der vereinbarten Übergabe werden sämtliche Server des Entwicklers durch einen Großbrand, der sich von einer benachbarten Lagerhalle ausgehend ausgebreitet hat, zerstört. Dadurch gehen alle gespeicherten Daten inklusive des fertigen Programms unwiederbringlich verloren. Obwohl E nichts für diesen Umstand kann, ist er gegenüber dem Auftraggeber nun schadensersatzpflichtig, wenn er nicht zum vereinbarten Datum liefern kann. Denn die Gefahr des zufälligen Untergangs fiel in seine Risikosphäre und hat sich dort realisiert.
Natürlich ist das ein Extrembeispiel, aber es zeigt, welche Bedeutung dem Gefahrübergang zukommt.
Sonstige Abnahmewirkungen
Neben den bereits behandelten Abnahmewirkungen Verjährungsbeginn und Gefahrübergang gibt es noch weitere Rechtsfolgen, die mit der Abnahme eintreten und die sowohl Auftraggebern wie Auftragnehmern bekannt sein sollten:
So wird mit der Abnahme die Vergütung fällig, § 641 BGB. Darüber hinaus kann der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der Abnahme nur noch seine Gewährleistungsrechte geltend machen. Die Geltendmachung ist ihm jedoch verwehrt, soweit die Gewährleistungsrechte sich auf Mängel beziehen, die ihm bei Abnahme bekannt waren und soweit er sich die Geltendmachung nicht vorbehält.
Eine weitere Rechtsfolge der Abnahme ist außerdem die Umkehr der Beweislast – ab dem Zeitpunkt der Abnahme muss der Auftraggeber beweisen, dass das Werk nicht mangelfrei war, wenn er Gewährleistungsansprüche geltend macht.
Gerade in agilen Projekten kann sich eine differenzierte Abnahmeregelung empfehlen. Zu denken ist an eine Freigaberegelung, der gerade keine Abnahmewirkungen zukommen. Das ist anspruchsvoll, und Sie sollten sich hier in jedem Fall anwaltlich beraten lassen.
Hinweis: Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.
Beiträge zum Thema EVB-IT
Abnahme in IT-Projekten
Sie planen ein IT-Projekt und wissen bereits, welcher EVB-IT-Vertrag für Sie in Frage kommt, aber im Verlauf der weiteren Projektplanung stellt sich die Frage, auf welche Art und Weise Sie die Leistung abnehmen können? Unser Übersichtsartikel zeigt Ihnen, für welche EVB-IT-Verträge die Abnahme relevant ist, was “Abnahme” im rechtlichen Kontext
Ein Tipp zur Anwendung des EVB-IT Instandhaltungs-Basisvertrags
Nicht nur Software, auch Hardware muss gepflegt werden. Wird diese Instandhaltung outgesourced, geschieht das regelmäßig über einen EVB-IT Instandhaltungsvertrag. Aber worauf muss ich bei diesem Vertrag besonders achten? Wir haben hier (schon einmal) einen wichtigen Punkt für Sie herausgearbeitet: Bei einem Instandhaltungsvertrag sind die Service‑, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten voneinander zu
Ein Tipp zur Anwendung des EVB-IT Dienstleistungs-Basisvertrags
Worauf muss ich bei der Anwendung des EVB-IT Dienstleistungs-Basisvertrags achten? Wir geben einen Praxistipp, der sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer interessant ist: Bei Dienstleistungen gibt es grundsätzlich keine klassischen Mängelbeseitigungsansprüche wie im Werkvertragsrecht. Diesem Problem begegnet Ziff. 11 der AGB: Hiernach trifft den Auftragnehmer bei Schlechtleistungen eine Nacherfüllungspflicht.
Wie wir Ihnen helfen können
Sind Sie öffentlicher Auftraggeber oder Bieter bzw. Bewerber, so können wir Sie vor der Vergabekammer und dem OLG-Senat vertreten.
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E‑Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular.
Senden Sie uns Ihr Anliegen
Wie Sie uns erreichen
Hauptstandort Leipzig
Lessingstraße 2
04109 Leipzig
Deutschland
Kontakt
Tel.: +49 341 238203 – 00
Fax: +49 341 238203 – 29
E‑Mail: info@abante.de