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Vergaberechtslexikon

Ver­fah­rens­ar­ten ober­halb der EU-Schwel­len­wer­te

Defi­ni­ti­on

Ober­halb der EU-Schwel­len­wer­te sind die Bestim­mun­gen des Geset­zes gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen (GWB) anzu­wen­den.  Die Ver­fah­rens­ar­ten sind in § 119 GWB gere­gelt. Dem­nach erfolgt die Ver­ga­be von öffent­li­chen Auf­trä­gen im

    • Offe­nes Ver­fah­ren
    • Nicht Offe­nes Ver­fah­ren
    • Ver­hand­lungs­ver­fah­ren
    • Wett­be­werb­li­cher Dia­log
    • Inno­va­ti­ons­part­ner­schaft

Offe­nes Ver­fah­ren

Das offe­ne Ver­fah­ren ist ein Ver­fah­ren, in dem der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber eine unbe­schränk­te Anzahl von Unter­neh­men öffent­lich zur Abga­be von Ange­bo­ten auf­for­dert (§ 119 Abs. 3 GWB). Der kon­kre­te Ablauf und beson­de­re Ein­zel­hei­ten des offe­nen Ver­fah­rens sind in §§ 14, 15, 65 VgV, §§ 3, 3 a, 3 b EU VOB/A, §§ 13, 14 Sekt­VO, § 131 Abs. 1 GWB gere­gelt.

Nicht Offe­nes Ver­fah­ren

Das nicht offe­ne Ver­fah­ren ist ein Ver­fah­ren, bei dem der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber nach vor­he­ri­ger öffent­li­cher Auf­for­de­rung zur Teil­nah­me eine beschränk­te Anzahl von Unter­neh­men nach objek­ti­ven, trans­pa­ren­ten und nicht­dis­kri­mi­nie­ren­den Kri­te­ri­en aus­wäh­len kann (Teil­nah­me­wett­be­werb), die er zur Abga­be von Ange­bo­ten auf­for­dert (§ 119 Abs. 4 GWB).

Mit § 119 Abs. 2 S. 1 GWB hat der Gesetz­ge­ber für das nicht offe­ne Ver­fah­ren zwin­gend einen vor­ge­schal­te­ten öffent­li­chen Teil­nah­me­wett­be­werb ange­ord­net.

Das nicht offe­ne Ver­fah­ren glie­dert sich in zwei Pha­sen. Zunächst fin­det ein Teil­nah­me­wett­be­werb statt, auf den die Auf­for­de­rung zur Abga­be von Ange­bo­ten folgt. Damit unter­schei­det sich das nicht offe­ne vom offe­nen Ver­fah­ren allein dadurch, dass nicht alle inter­es­sier­ten Unter­neh­men öffent­lich zur Abga­be von Ange­bo­ten auf­ge­for­dert wer­den. Viel­mehr wer­den nur eine beschränk­te Anzahl von Unter­neh­men, die am Teil­nah­me­wett­be­werb teil­ge­nom­men haben und die alle Anfor­de­run­gen des Auf­trag­ge­bers erfül­len, um Ange­bo­te gebe­ten.

Ver­hand­lungs­ver­fah­ren

Das Ver­hand­lungs­ver­fah­ren ist ein Ver­fah­ren, bei dem sich der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber mit oder ohne Teil­nah­me­wett­be­werb an aus­ge­wähl­te Unter­neh­men wen­det, um mit einem oder meh­re­ren die­ser Unter­neh­men über die Ange­bo­te zu ver­han­deln (§ 119 Abs. 5 GWB).

Der bedeu­ten­de Unter­schied vom Ver­hand­lungs­ver­fah­ren zu offe­nem bzw. nicht offe­nem Ver­fah­ren ist, dass sowohl der Leis­tungs­ge­gen­stand nicht bereits in der Aus­schrei­bung in allen Ein­zel­hei­ten fest­ge­schrie­ben ist als auch Ange­bo­te geän­dert wer­den kön­nen, nach­dem sie abge­ge­ben wor­den sind.

Ob das Ver­hand­lungs­ver­fah­ren grund­sätz­lich zuläs­sig ist, § 119 Abs. 2 S. 2 GWB, rich­tet sich nach § 14 Abs. 3, 4 VgV, § 65 Abs. 1 VgV, § 74 VgV, § 3 a Abs. 2, 3 EU VOB/A, § 13 Abs. 1, 2 Sekt­VO, §§ 2, 11, 12 VSVgV und § 2 VSVgV iVm § 3 a VS VOB/A und § 131 Abs. 1 GWB.

Wett­be­werb­li­cher Dia­log

Der wett­be­werb­li­che Dia­log ist ein Ver­fah­ren zur Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge mit dem Ziel der Ermitt­lung und Fest­le­gung der Mit­tel, mit denen die Bedürf­nis­se des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers am bes­ten erfüllt wer­den kön­nen. Nach einem Teil­nah­me­wett­be­werb eröff­net der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber mit den aus­ge­wähl­ten Unter­neh­men einen Dia­log zur Erör­te­rung aller Aspek­te der Auf­trags­ver­ga­be (§ 119 Abs. 6 GWB).

Der Wett­be­werb­li­che Dia­log besteht nach wie vor aus drei Stu­fen, die in § 18 VgV, §§ 3, 3 a, 3 b EU VOB/A, § 17 Sekt­VO näher beschrie­ben wer­den. Das Ver­fah­ren beginnt auf der ers­ten Stu­fe mit einem euro­pa­wei­ten öffent­li­chen Teil­nah­me­wett­be­werb, § 119 Abs. 4 GWB, um die geeig­ne­ten Unter­neh­mer für die zwei­te Stu­fe, die Dia­log­pha­se, aus­zu­wäh­len. In der Dia­log­pha­se ent­wi­ckelt der Auf­trag­ge­ber mit den Teil­neh­mern eine oder meh­re­re Lösun­gen für sei­nen Beschaf­fungs­be­darf. Hier­von umfasst ist auch das erst nach­träg­li­che Kon­kre­ti­sie­ren der Gewich­tung der Zuschlags­kri­te­ri­en, sofern sich hier­durch die ursprüng­lich genann­ten Kri­te­ri­en nicht ändern und kein Bie­ter dis­kri­mi­niert wird. Am Ende der Dia­log­pha­se dür­fen die noch im Wett­be­werb ver­blie­be­nen Unter­neh­mer abschlie­ßen­de Ange­bo­te abge­ben. In der drit­ten Stu­fe wer­den die­se Ange­bo­te geprüft und gewer­tet, Ver­hand­lun­gen fin­den nicht mehr statt. Anschlie­ßend wird der Zuschlag auf das wirt­schaft­lichs­te Ange­bot erteilt. Ob der wett­be­werb­li­che Dia­log nach § 119 Abs. 2 S. 2 GWB gestat­tet ist, rich­tet sich nach § 14 Abs. 3 VgV, § 65 Abs. 1 VgV, § 74 VgV, § 3 a Abs. 2, 4 EU VOB/A, § 13 Abs. 1 Sekt­VO, §§ 131, 146 GWB.

Inno­va­ti­ons­part­ner­schaft

Die Inno­va­ti­ons­part­ner­schaft ist ein Ver­fah­ren zur Ent­wick­lung inno­va­ti­ver, noch nicht auf dem Markt ver­füg­ba­rer Liefer‑, Bau- oder Dienst­leis­tun­gen und zum anschlie­ßen­den Erwerb der dar­aus her­vor­ge­hen­den Leis­tun­gen. Nach einem Teil­nah­me­wett­be­werb ver­han­delt der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber in meh­re­ren Pha­sen mit den aus­ge­wähl­ten Unter­neh­men über die Erst- und Fol­ge­an­ge­bo­te (§ 119 Abs. 7 GWB).

Ziel einer Inno­va­ti­ons­part­ner­schaft ist es daher, die Neu­ent­wick­lung inno­va­ti­ver Pro­duk­te oder Dienst- bzw. Bau­leis­tun­gen zu för­dern, die auf dem Markt bis­her nicht erhält­lich sind, und auf die­sem Weg neue Lösun­gen für den kon­kre­ten Auf­trag zu fin­den.

Bei der Inno­va­ti­ons­part­ner­schaft, die im Detail in § 19 VgV beschrie­ben ist, soll wie folgt ver­fah­ren wer­den: In der Auf­trags­be­kannt­ma­chung bzw. den Ver­ga­be­un­ter­la­gen wird der Beschaf­fungs­be­darf unter Anga­be von Min­dest­an­for­de­run­gen beschrie­ben. Gegen­stand des Ver­fah­rens zur Begr. von Inno­va­ti­ons­part­ner­schaf­ten ist sodann zwin­gend ein Teil­nah­me­wett­be­werb gem. § 119 Abs. 4, wobei die in der Auf­trags­be­kannt­ma­chung anzu­ge­ben­den Eig­nungs­kri­te­ri­en in beson­de­rem Maße der Über­prü­fung der Fähig­kei­ten poten­ti­el­ler Auf­trag­neh­mer im Bereich For­schung und Ent­wick­lung sowie der Rea­li­sie­rung inno­va­ti­ver Lösun­gen die­nen müs­sen. Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber for­dert dann dazu auf, Ange­bo­te in Gestalt von For­schungs- und Inno­va­ti­ons­kon­zep­ten ein­zu­rei­chen. Über die­se Erst­an­ge­bo­te – sowie über alle Fol­ge­an­ge­bo­te – darf (ggf. in meh­re­ren Pha­sen) ver­han­delt wer­den. Die Inno­va­ti­ons­part­ner­schaft wird gem. § 19 Abs. 7 S. 1 VgV durch Zuschlag auf das end­gül­ti­ge Ange­bot eines oder bei ent­spre­chen­der Ver­fah­rens­ge­stal­tung ggf. auch meh­re­rer Bie­ter begrün­det. Grund­la­ge der Zuschlags­ent­schei­dung muss das bes­te Preis-Leis­tungs-Ver­hält­nis sein.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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