Vergaberechtslexikon
Verfahrensarten unterhalb der EU-Schwellenwerte
Definition
Wird der Schwellenwert nicht erreicht, liegt die Ausschreibung im Unterschwellenbereich.
Auch für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte sind zunächst die von Verfassungs- und primärem Unionsrecht aufgestellten Maßgaben zu berücksichtigen. Nicht anwendbar sind hingegen die EU-Vergaberichtlinien sowie die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB, der VgV, der SektVO, der KonzVgV, der VSVgV sowie der Abschn. 2 und 3 der VOB/A. Unterhalb der Schwellenwerte ist gesetzliche Grundlage für die Vergabe öffentlicher Aufträge das Haushaltsrecht der jeweiligen Körperschaft.
Zur Anpassung an die EU-Richtlinien zum Vergaberecht und die dazu erfolgten Rechtsänderungen (GWB, VgV) wurde eine neue Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte notwendig. Dazu hat der Bund mit der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom 02.02.2017 die notwendigen Voraussetzungen für den Ersatz der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) geschaffen.
Unterhalb des Schwellenwertes kann zwischen folgenden Vergabeverfahren gewählt werden
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- Öffentliche Ausschreibung
- Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb
- Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb
- Direktauftrag (de lege lata aber kein Vergabeverfahren)
Öffentliche Ausschreibung
Diese Verfahrensart entspricht im Wesentlichen dem offenen Verfahren. Bei Öffentlichen Ausschreibungen fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf.
Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb
Die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb entspricht dem nicht offenen Verfahren oberhalb der Schwellenwerte.
Bei einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich durch eine Auftragsbekanntmachung nach § 28 Abs. 1 UVgO zur Abgabe von Teilnahmeanträgen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag stellen (§ 10 Abs. 1, 2 UVgO). Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen.
Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb
Die „Freihändige Vergabe“ der VOL/A wurde mit Geltung der UVgO in „Verhandlungsvergabe“ umbenannt.
Bei der Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber durch eine Auftragsbekanntmachung nach § 27 Abs. 1 UVgO öffentlich eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen auf, im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs Teilnahmeanträge abzugeben. Dabei kann jedes interessierte Unternehmen einen Teilnahmeantrag stellen. Allerdings dürfen nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen über ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 37 UVgO dazu aufgefordert werden, ein Angebot abgeben.
Bei der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber ohne eine Auftragsbekanntmachung nach § 27 Abs. 1 UVgO mehrere, grds. mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes bzw. direkt zu Verhandlungen auf; ein Teilnahmewettbewerb findet nicht statt. Auch hier vollzieht sich das wettbewerbliche Verfahren nur unter den zur Abgabe eines Angebotes bzw. zur Durchführung von Verhandlungen aufgeforderten Unternehmen.
Direktauftrag
In § 14 UVgO wird entsprechend der alten Regelung in § 3 Abs. 6 VOL/A die Möglichkeit vorgesehen, Aufträge unterhalb eines Bagatellwertes im Wege des Direktauftrages zu vergeben.
Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026
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