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Vergaberechtslexikon

Ver­fah­rens­ar­ten unter­halb der EU-Schwel­len­wer­te

Defi­ni­ti­on

Wird der Schwel­len­wert nicht erreicht, liegt die Aus­schrei­bung im Unter­schwel­len­be­reich.
Auch für Ver­ga­ben unter­halb der Schwel­len­wer­te sind zunächst die von Ver­fas­sungs- und pri­mä­rem Uni­ons­recht auf­ge­stell­ten Maß­ga­ben zu berück­sich­ti­gen. Nicht anwend­bar sind hin­ge­gen die EU-Ver­ga­be­richt­li­ni­en sowie die Vor­schrif­ten der §§ 97 ff. GWB, der VgV, der Sekt­VO, der Kon­zVgV, der VSVgV sowie der Abschn. 2 und 3 der VOB/A. Unter­halb der Schwel­len­wer­te ist gesetz­li­che Grund­la­ge für die Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge das Haus­halts­recht der jewei­li­gen Kör­per­schaft.
Zur Anpas­sung an die EU-Richt­li­ni­en zum Ver­ga­be­recht und die dazu erfolg­ten Rechts­än­de­run­gen (GWB, VgV) wur­de eine neue Ver­fah­rens­ord­nung für die Ver­ga­be öffent­li­cher Lie­fer- und Dienst­leis­tungs­auf­trä­ge unter­halb der EU-Schwel­len­wer­te not­wen­dig. Dazu hat der Bund mit der Unter­schwel­len­ver­ga­be­ord­nung (UVgO) vom 02.02.2017 die not­wen­di­gen Vor­aus­set­zun­gen für den Ersatz der Ver­ga­be- und Ver­trags­ord­nung für Leis­tun­gen (VOL/A) geschaf­fen.

Unter­halb des Schwel­len­wer­tes kann zwi­schen fol­gen­den Ver­ga­be­ver­fah­ren gewählt wer­den

    1. Öffent­li­che Aus­schrei­bung
    2. Beschränk­te Aus­schrei­bung mit oder ohne Teil­nah­me­wett­be­werb
    3. Ver­hand­lungs­ver­ga­be mit oder ohne Teil­nah­me­wett­be­werb
    4. Direkt­auf­trag (de lege lata aber kein Ver­ga­be­ver­fah­ren)

Öffent­li­che Aus­schrei­bung

Die­se Ver­fah­rens­art ent­spricht im Wesent­li­chen dem offe­nen Ver­fah­ren. Bei Öffent­li­chen Aus­schrei­bun­gen for­dert der Auf­trag­ge­ber eine unbe­schränk­te Anzahl von Unter­neh­men öffent­lich zur Abga­be von Ange­bo­ten auf.

Beschränk­te Aus­schrei­bung mit oder ohne Teil­nah­me­wett­be­werb

Die Beschränk­te Aus­schrei­bung mit Teil­nah­me­wett­be­werb ent­spricht dem nicht offe­nen Ver­fah­ren ober­halb der Schwel­len­wer­te.
Bei einer Beschränk­ten Aus­schrei­bung mit Teil­nah­me­wett­be­werb for­dert der Auf­trag­ge­ber eine unbe­schränk­te Anzahl von Unter­neh­men öffent­lich durch eine Auf­trags­be­kannt­ma­chung nach § 28 Abs. 1 UVgO zur Abga­be von Teil­nah­me­an­trä­gen im Rah­men eines Teil­nah­me­wett­be­werbs auf. Jedes inter­es­sier­te Unter­neh­men kann einen Teil­nah­me­an­trag stel­len (§ 10 Abs. 1, 2 UVgO). Mit dem Teil­nah­me­an­trag über­mit­teln die Unter­neh­men die vom Auf­trag­ge­ber gefor­der­ten Infor­ma­tio­nen für die Prü­fung ihrer Eig­nung und des Nicht­vor­lie­gens von Aus­schluss­grün­den.

Ver­hand­lungs­ver­ga­be mit oder ohne Teil­nah­me­wett­be­werb

Die „Frei­hän­di­ge Ver­ga­be“ der VOL/A wur­de mit Gel­tung der UVgO in „Ver­hand­lungs­ver­ga­be“ umbe­nannt.

Bei der Ver­hand­lungs­ver­ga­be mit Teil­nah­me­wett­be­werb for­dert der Auf­trag­ge­ber durch eine Auf­trags­be­kannt­ma­chung nach § 27 Abs. 1 UVgO öffent­lich eine unbe­schränk­te Anzahl von Unter­neh­men auf, im Rah­men eines Teil­nah­me­wett­be­werbs Teil­nah­me­an­trä­ge abzu­ge­ben. Dabei kann jedes inter­es­sier­te Unter­neh­men einen Teil­nah­me­an­trag stel­len. Aller­dings dür­fen nur die­je­ni­gen Unter­neh­men, die vom Auf­trag­ge­ber nach Prü­fung der über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen über ihre Eig­nung und das Nicht­vor­lie­gen von Aus­schluss­grün­den gem. § 37 UVgO dazu auf­ge­for­dert wer­den, ein Ange­bot abge­ben.

Bei der Ver­hand­lungs­ver­ga­be ohne Teil­nah­me­wett­be­werb for­dert der Auf­trag­ge­ber ohne eine Auf­trags­be­kannt­ma­chung nach § 27 Abs. 1 UVgO meh­re­re, grds. min­des­tens drei Unter­neh­men zur Abga­be eines Ange­bo­tes bzw. direkt zu Ver­hand­lun­gen auf; ein Teil­nah­me­wett­be­werb fin­det nicht statt. Auch hier voll­zieht sich das wett­be­werb­li­che Ver­fah­ren nur unter den zur Abga­be eines Ange­bo­tes bzw. zur Durch­füh­rung von Ver­hand­lun­gen auf­ge­for­der­ten Unter­neh­men.

Direkt­auf­trag

In § 14 UVgO wird ent­spre­chend der alten Rege­lung in § 3 Abs. 6 VOL/A die Mög­lich­keit vor­ge­se­hen, Auf­trä­ge unter­halb eines Baga­tell­wer­tes im Wege des Direkt­auf­tra­ges zu ver­ge­ben.
Leis­tun­gen bis zu einem vor­aus­sicht­li­chen Auf­trags­wert von 1 000 Euro ohne Umsatz­steu­er kön­nen unter Berück­sich­ti­gung der Haus­halts­grund­sät­ze der Wirt­schaft­lich­keit und Spar­sam­keit ohne die Durch­füh­rung eines Ver­ga­be­ver­fah­rens beschafft wer­den (Direkt­auf­trag). Der Auf­trag­ge­ber soll zwi­schen den beauf­trag­ten Unter­neh­men wech­seln.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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