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Vergaberechtslexikon

Unter­schwel­len­rechts­schutz

Unter­schwel­len­rechts­schutz

Sofern die EU-Schwel­len­wer­te erreicht wer­den, ist eine Nach­prü­fung der Ver­ga­be­ent­schei­dung gem. §§ 155 ff. GWB vor der zustän­di­gen Ver­ga­be­kam­mer durch das Ein­rei­chen eines Nach­prü­fungs­an­trags mög­lich.

Wie ist aber unter­halb der EU-Schwel­len­wer­te?

Bei Auf­trags­wer­ten unter­halb der EU-Schwel­len­wer­te bestehen fern­ab der all­ge­mei­nen pro­zes­sua­len Rechts­schutz­mög­lich­kei­ten, wie dem einst­wei­li­gen Rechts­schutz­ver­fah­ren oder der Scha­dens­er­satz­kla­ge, in ein­zel­nen Bun­des­län­dern spe­zi­el­le ver­ga­be­recht­li­che Nach­prü­fungs­ver­fah­ren. Hier­für müs­sen die Auf­trags­wer­te ledig­lich bestimm­te Baga­tell­gren­zen über­schrei­ten.

Unter­schwel­len­rechts­schutz in Rhein­land-Pfalz

Rechts­grund­la­gen

In Rhein­land-Pfalz ermög­licht die Lan­des­ver­ord­nung über die Nach­prü­fung von Ver­ga­be­ver­fah­ren durch Ver­ga­be­prüf­stel­len einen Unter­schwel­len­rechts­schutz für wirt­schaft­lich bedeut­sa­me öffent­li­che Auf­trä­ge. Der geschätz­te Auf­trags­wert muss hier­bei für zu ver­ge­ben­de Bau‑, Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen min­des­tens 75.000 EUR ohne Umsatz­steu­er (ab dem 01.07.2022) betra­gen.

Wel­che Behör­de ist zustän­dig?

Zustän­dig ist die Ver­ga­be­prüf­stel­le, die in Rhein­land-Pfalz dem Minis­te­ri­um für Wirt­schaft, Ver­kehr, Land­wirt­schaft und Wein­bau zuge­ord­net ist.

Wel­che Form- und Frist­an­for­de­run­gen bestehen?

Bie­ter oder Bewer­ber kön­nen ein Nach­prü­fungs­ver­fah­ren durch ihre Bean­stan­dung ansto­ßen, wenn ihrer Rüge durch den Auf­trag­ge­ber nicht abge­hol­fen wird oder wenn sie Infor­ma­ti­on über eine beab­sich­tig­te Zuschlags­er­tei­lung an ein ande­res Unter­neh­men erhal­ten.

In Erfül­lung ihrer Infor­ma­ti­ons­pflicht müs­sen Auf­trag­ge­ber Bie­ter, deren Ange­bo­te nicht berück­sich­tigt wer­den sol­len, unver­züg­lich auf elek­tro­ni­schem Weg oder per Tele­fax über den Namen des Unter­neh­mens, des­sen Ange­bot ange­nom­men wer­den soll, über die wesent­li­chen Grün­de der vor­ge­se­he­nen Nicht­be­rück­sich­ti­gung ihres Ange­bots und über den frü­hes­ten Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses infor­mie­ren. Die­se Pflicht gilt auch gegen­über Bewer­bern, die nicht über die Ableh­nung ihrer Bewer­bung infor­miert wur­den, bevor die Mit­tei­lung über die Zuschlags­ent­schei­dung an die betrof­fe­nen Bie­ter ergan­gen ist. Ein Ver­trags­schluss darf erst nach sie­ben Kalen­der­ta­gen ab dem Tag nach der Absen­dung der Vor­ab­in­for­ma­ti­on erfol­gen.

Bie­ter oder Bewer­ber müs­sen vor dem Ablauf die­ser sie­ben Kalen­der­ta­ge nach Absen­dung der Infor­ma­ti­on durch den Auf­trag­ge­ber unter Anga­be der Grün­de schrift­lich beim Auf­trag­ge­ber die Ver­let­zung von Ver­ga­be­vor­schrif­ten bean­stan­den. Ein ande­res Wort für die­se Bean­stan­dung ist „Rüge.“

Sofern der Auf­trag­ge­ber kei­ne Abhil­fe leis­tet, muss er den Bie­ter oder Bewer­ber hier­über in Text­form unter­rich­ten. Der Auf­trag­ge­ber benach­rich­tigt in dem Fall die Ver­ga­be­prüf­stel­le und legt ihr die voll­stän­di­gen Ver­ga­be­ak­ten vor. Der Zuschlag darf nur erteilt wer­den, nach­dem eine ent­spre­chen­de Ent­schei­dung der Ver­ga­be­prüf­stel­le ergeht oder sofern die Ver­ga­be­prüf­stel­le nicht frist­ge­recht ent­schei­det.

Besteht eine Rüge­pflicht?

Bie­ter oder Bewer­ber haben ihre Rüge­pflicht zu beach­ten. Ansons­ten wird ihr Nach­prü­fungs­be­geh­ren durch die Ver­ga­be­prüf­stel­le zurück­ge­wie­sen.

Soweit der gel­tend gemach­te Ver­stoß noch vor der Absa­ge durch den Auf­trag­ge­ber erkannt wird, muss inner­halb von sie­ben Kalen­der­ta­gen gerügt wer­den. Bereits aus der Bekannt­ma­chung erkenn­ba­re Ver­ga­be­rechts­ver­stö­ße müs­sen dar­über hin­aus spä­tes­tens bis zum Ablauf der in der Bekannt­ma­chung benann­ten Frist zur Bewer­bung oder zur Ange­bots­ab­ga­be gerügt wer­den. Bei erst aus den Ver­ga­be­un­ter­la­gen erkenn­ba­ren Ver­stö­ßen muss eine Rüge bis zum Ablauf der Frist zur Bewer­bung oder Ange­bots­ab­ga­be erfol­gen. Eben­so wird das Nach­prü­fungs­be­geh­ren zurück­ge­wie­sen, soweit mehr als sie­ben Kalen­der­ta­ge nach Absen­dung der Mit­tei­lung des Auf­trag­ge­bers, einer Rüge nicht abhel­fen zu wol­len, ver­gan­gen sind und der Bie­ter oder Bewer­ber dar­auf­hin kei­ne Bean­stan­dung vor­ge­nom­men hat.

Wor­auf rich­tet sich der Antrag im Ein­zel­nen?

Die Bean­stan­dung durch Bie­ter oder Bewer­ber muss sich auf einen kon­kre­ten Ver­stoß gegen Ver­ga­be­vor­schrif­ten bezie­hen und begrün­det wer­den. Es fin­det kei­ne umfas­sen­de Recht­mä­ßig­keits­kon­trol­le des gesam­ten Ver­ga­be­ver­fah­rens statt. Den­noch kann die Ver­ga­be­prüf­stel­le auch wei­te­re aus ihrer Sicht kri­ti­sche Punk­te, die nicht Bestand­teil des Antrags sind, prü­fen. Dies ist ins­be­son­de­re dann der Fall, wenn die­se dem bean­stan­den­den Bie­ter man­gels Akten­ein­sicht nicht bekannt sein kön­nen oder Ein­fluss auf das Wer­tungs­er­geb­nis und die Ver­ga­be­ent­schei­dung des Ver­ga­be­ver­fah­rens haben.

Ent­fall der Vor­ab­in­for­ma­ti­ons­pflicht

Die Infor­ma­ti­ons­pflicht ent­fällt in beson­ders drin­gen­den Fäl­len. Im Rah­men der Infor­ma­ti­ons­pflicht müs­sen Auf­trag­ge­ber über das wei­te­re Ver­fah­ren im Fal­le einer Bean­stan­dung unter­rich­ten. Hier­bei muss hin­ge­wie­sen wer­den auf die Kos­ten eines Nach­prü­fungs­ver­fah­rens und auf die Mög­lich­keit des Ver­zichts auf des­sen Ein­lei­tung. Zudem müs­sen bestimm­te Infor­ma­tio­nen über die Zuschlags­er­tei­lung nicht mit­ge­teilt wer­den, wenn dies den Geset­zes­voll­zug behin­dern, dem öffent­li­chen Inter­es­se zuwi­der­lau­fen, berech­tig­te geschäft­li­che Inter­es­sen von Unter­neh­men schä­di­gen oder den lau­te­ren Wett­be­werb zwi­schen ihnen beein­träch­ti­gen wür­de.

Was gilt bei de fac­to Ver­ga­be in Rhein­land-Pfalz?

Wenn der Auf­trag­ge­ber sei­ne Infor­ma­ti­ons­pflicht nicht erfüllt oder den Zuschlag vor dem Ablauf von sie­ben Kalen­der­ta­gen nach Absen­dung der Infor­ma­ti­on erteilt hat, kann eine Bean­stan­dung trotz erteil­tem Zuschlag erfol­gen. Die­se muss schrift­lich spä­tes­tens einen Monat seit Kennt­nis des Ver­trags­ab­schlus­ses, jedoch noch inner­halb von drei Mona­ten ab Ver­trags­ab­schluss, gegen­über dem Auf­trag­ge­ber vor­ge­nom­men wer­den.

Wei­te­re Rüge­pflich­ten

Eine zusätz­li­che Bean­stan­dungs­mög­lich­keit besteht bei Nicht­ab­hil­fe einer Rüge. Hier­bei muss inner­halb von sie­ben Kalen­der­ta­gen nach Absen­dung der ent­spre­chen­den Mit­tei­lung des Auf­trag­ge­bers die schrift­li­che Bean­stan­dung gegen­über dem Auf­trag­ge­ber erfol­gen. Inner­halb sei­ner Mit­tei­lung muss der Auf­trag­ge­ber über die­se Frist infor­mie­ren.

Schließ­lich kann die Nicht­ein­hal­tung der Ver­ga­be­vor­schrif­ten auch dann bean­stan­det wer­den, wenn das Ver­ga­be­ver­fah­ren auf­ge­ho­ben wur­de. Eine sol­che Bean­stan­dung muss inner­halb von sie­ben Kalen­der­ta­gen nach Absen­dung der Mit­tei­lung des Auf­trag­ge­bers über die Auf­he­bung die­sem gegen­über gel­tend gemacht wer­den. Spä­tes­tens mit der Auf­he­bung sind Bie­ter und Bewer­ber über die­se Frist zu infor­mie­ren.

Wei­te­re Hin­wei­se zum Nach­prü­fungs­ver­fah­ren

Es besteht kein Anspruch auf ein Tätig­wer­den der Ver­ga­be­prüf­stel­le. Die Ver­ga­be­prüf­stel­le beschränkt die Prü­fung auf das Vor­brin­gen des Bie­ters oder Bewer­bers sowie Tat­sa­chen, die ihr dar­über hin­aus bekannt sein müs­sen. Zur Sach­ver­halts­auf­klä­rung sind die Auf­trag­ge­ber zur Mit­wir­kung und För­de­rung des raschen Ver­fah­rens­ab­schlus­ses ver­pflich­tet.

Die Ver­ga­be­prüf­stel­le ent­schei­det inner­halb von drei Wochen nach Ein­gang der voll­stän­di­gen Ver­ga­be­ak­ten. Im Fal­le von beson­de­ren tat­säch­li­chen oder recht­li­chen Schwie­rig­kei­ten ist eine Frist­ver­län­ge­rung um höchs­tens zwei Wochen mög­lich. Es bedarf hier­zu einer begrün­de­ten Mit­tei­lung an den Auf­trag­ge­ber und den bean­stan­den­den Bie­ter oder Bewer­ber.

Die Ver­ga­be­prüf­stel­le ent­schei­det, ob eine Ver­let­zung von Ver­ga­be­vor­schrif­ten durch den Auf­trag­ge­ber vor­liegt. Sie trifft geeig­ne­te Maß­nah­men zur Besei­ti­gung der Ver­stö­ße und kann den Zuschlag unter­sa­gen. Aus­nahms­wei­se darf die Ver­ga­be­prüf­stel­le den Auf­trag­ge­ber berech­ti­gen, den Zuschlag sofort, ohne Prü­fung, zu ertei­len, wenn die nach­tei­li­gen Fol­gen der Ver­zö­ge­rung der Ver­ga­be bis zum Abschluss der Nach­prü­fung die damit ver­bun­de­nen Vor­tei­le über­wie­gen. Berück­sich­tigt hier­bei wer­den alle mög­li­cher­wei­se geschä­dig­ten Inter­es­sen sowie das Inter­es­se der All­ge­mein­heit an einem schnel­len Abschluss des Ver­ga­be­ver­fah­rens.

Sofern der Zuschlag bereits vor der Ent­schei­dung der Ver­ga­be­prüf­stel­le erteilt oder die Infor­ma­ti­ons- und War­te­pflicht sei­tens des Auf­trag­ge­bers nicht ein­ge­hal­ten wur­de, ist der Auf­trag von Anfang an unwirk­sam, wenn die­ser und ein wei­te­rer Ver­ga­be­rechts­ver­stoß im Rah­men der Nach­prü­fung fest­ge­stellt wird. Der wei­te­re Ver­ga­be­rechts­ver­stoß muss Aus­wir­kun­gen auf die Zuschlags­ent­schei­dung gehabt haben.

Die begrün­de­te Ent­schei­dung der Ver­ga­be­prüf­stel­le wird dem Auf­trag­ge­ber in Schrift­form mit­ge­teilt und an des­sen Auf­sichts­be­hör­de sowie an den betref­fen­den Bie­ter oder Bewer­ber über­sandt.

Kos­ten

Die Über­prü­fung durch den Auf­trag­ge­ber ver­ur­sacht kei­ne Kos­ten. Das heißt: Eine blo­ße Rüge ver­ur­sach­te kei­ne Kos­ten.

Anders sieht es bei einer Nach­prü­fung aus. Für Amts­hand­lun­gen der Ver­ga­be­prüf­stel­le fal­len Gebüh­ren in Höhe von 100 EUR bis 2.500 EUR an. Die Höhe der Gebühr rich­tet sich nach dem per­so­nel­len und sach­li­chen Auf­wand sowie nach der wirt­schaft­li­chen Bedeu­tung des Nach­prü­fungs­ge­gen­stands.

Es wer­den kei­ne Gebüh­ren erho­ben, wenn der Bie­ter oder Bewer­ber zu Recht das Ver­ga­be­ver­fah­ren bean­stan­det hat. Auf­wen­dun­gen zur Rechts­ver­fol­gung wer­den zwar nicht erstat­tet. Jedoch dürf­ten die erfolg­rei­chen Bie­ter und Bewer­ber nach § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz ihrer Anwalts­kos­ten haben.

 

Unter­schwel­len­rechts­schutz in Sach­sen-Anhalt

Rechts­grund­la­gen

Bei Unter­schrei­tung der EU-Schwel­len­wer­te kommt in Sach­sen-Anhalt ein Unter­schwel­len­rechts­schutz nach den §§ 19 ff. TVer­gG LSA in Betracht. Hier­für muss der geschätz­te Auf­trags­wert bei Bau­leis­tun­gen 120.000 EUR ohne Umsatz­steu­er und bei Dienst­leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen 40.000 EUR ohne Umsatz­steu­er über­stei­gen.

Wel­che Behör­de ist zustän­dig?

Nach­prü­fungs­be­hör­de ist die 3. Ver­ga­be­kam­mer des Lan­des Sach­sen-Anhalt, die beim Lan­des­ver­wal­tungs­amt Sach­sen-Anhalt ansäs­sig ist.

Wel­che Form- und Frist­an­for­de­run­gen bestehen?

Für den Auf­trag­ge­ber besteht die Pflicht zur Vor­ab­in­for­ma­ti­on spä­tes­tens sie­ben Werk­ta­ge vor dem Ver­trags­ab­schluss in der vor­ab durch den Auf­trag­ge­ber in der Ver­ga­be­be­kannt­ma­chung oder in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen fest­ge­leg­ten Form.

Der unter­le­ge­ne Bie­ter hat dar­auf­hin die Mög­lich­keit, eine Rüge zu erhe­ben. Hier­für bestehen Frist­vor­ga­ben:

So muss der Antrag­stel­ler die gel­tend gemach­ten Ver­stö­ße gegen­über dem Auf­trag­ge­ber inner­halb einer Frist von zehn Werk­ta­gen schrift­lich oder elek­tro­nisch rügen. Die­se Frist beginnt mit der Kennt­nis der Ver­ga­be­rechts­ver­let­zung.

Ver­stö­ße gegen Ver­ga­be­vor­schrif­ten, die bereits auf­grund der Bekannt­ma­chung erkenn­bar sind, müs­sen spä­tes­tens bis zum Ablauf der in der Bekannt­ma­chung benann­ten Frist zur Bewer­bung oder Ange­bots­ab­ga­be gegen­über dem öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber schrift­lich oder elek­tro­nisch gerügt wer­den.

Ver­ga­be­recht­li­che Ver­stö­ße, die erst in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen erkenn­bar sind, müs­sen spä­tes­tens bis zum Ablauf der Frist zur Bewer­bung oder zur Ange­bots­ab­ga­be gegen­über dem öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber schrift­lich oder elek­tro­nisch gerügt wer­den.

Aber Ach­tung: die 7‑Ta­ges-Frist läuft unab­hän­gig davon wei­ter. Das heißt: Der Bie­ter muss rügen, und er muss anschlie­ßend recht­zei­tig, also noch vor dem Zuschlag nach Ablauf der 7‑Ta­ges-Frist, einen Nach­prü­fungs­an­trag bei der 3. Ver­ga­be­kam­mer stel­len, wenn der Auf­trag­ge­ber auf die Rüge hin nicht abhilft. Kommt der Bie­ter zu spät, ver­liert er sei­ne Rechts­schutz­mög­lich­kei­ten.

Die Ein­lei­tung des Nach­prü­fungs­ver­fah­rens durch den unter­le­ge­nen Bie­ter geschieht, indem er einen schrift­li­chen oder elek­tro­ni­schen Antrag stellt. Noch mal: Anders als in ande­ren Bun­des­län­dern, die den Unter­schwel­len­rechts­schutz ken­nen, muss der Bie­ter hier also nach der Rüge noch mal von sich aus aktiv wer­den.

Nach dem Ein­gang der Mit­tei­lung eines öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers, einer Rüge nicht abhel­fen zu wol­len, dür­fen nicht mehr als 15 Werk­ta­ge ver­gan­gen sein, da ansons­ten der Antrag unzu­läs­sig ist.

Wor­auf rich­tet sich der Antrag im Ein­zel­nen?

Der Antrag begrün­det sich mit der Ver­let­zung der Bestim­mun­gen über das Ver­ga­be­ver­fah­ren. Er muss ein bestimm­tes Begeh­ren und die behaup­te­te Rechts­ver­let­zung mit Sach­ver­halts­dar­stel­lung und Bezeich­nung der ver­füg­ba­ren Beweis­mit­tel ent­hal­ten. Zudem muss dar­ge­legt wer­den, dass die Rüge gegen­über dem Auf­trag­ge­ber erfolgt ist. Auch müs­sen die sons­ti­gen Betei­lig­ten müs­sen nach Mög­lich­keit bezeich­net wer­den.

Hin­wei­se zum Ver­fah­rens­ab­lauf

Der Auf­trag­ge­ber muss die Bie­ter, deren Ange­bo­te nicht berück­sich­tigt wer­den sol­len, vor der Zuschlags­er­tei­lung über den Namen des Bie­ters, des­sen Ange­bot ange­nom­men wer­den soll und über die Grün­de der vor­ge­se­he­nen Nicht­be­rück­sich­ti­gung ihres Ange­bots infor­mie­ren.

Betei­ligt am Nach­prü­fungs­ver­fah­ren sind der Antrag­stel­ler, der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber und die Unter­neh­men, deren Inter­es­sen durch die Ent­schei­dung schwer­wie­gend berührt wer­den und die des­we­gen von der Nach­prü­fungs­be­hör­de bei­gela­den wor­den sind.

Infor­miert die Nach­prü­fungs­be­hör­de den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber schrift­lich oder elek­tro­nisch über den Nach­prü­fungs­an­trag, darf der Zuschlag nicht vor einer Ent­schei­dung der Nach­prü­fungs­be­hör­de erteilt wer­den.

Vor­ab­ge­stat­tung in Sach­sen-Anhalt

Auf Antrag des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers kann die Nach­prü­fungs­be­hör­de die­sem gestat­ten, dem Unter­neh­men, wel­ches ursprüng­lich den Zuschlag erhal­ten soll­te, den Zuschlag zu ertei­len, wenn die nach­tei­li­gen Fol­gen einer Ver­zö­ge­rung der Ver­ga­be bis zum Abschluss der Nach­prü­fung die damit ver­bun­de­nen Vor­tei­le über­wie­gen. Zu berück­sich­ti­gen sind alle mög­li­cher­wei­se geschä­dig­ten Inter­es­sen und das Inter­es­se der All­ge­mein­heit an einem schnel­len Abschluss des Ver­ga­be­ver­fah­rens sowie an einer wirt­schaft­li­chen Erfül­lung der Auf­ga­ben des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers. Eben­so flie­ßen die all­ge­mei­nen Aus­sich­ten des Antrag­stel­lers im Ver­ga­be­ver­fah­ren, den öffent­li­chen Auf­trag zu erhal­ten, regel­mä­ßig, jedoch nicht in jedem Fal­le, in die Abwä­gung ein.

Vor­läu­fi­ge Maß­nah­men

Soweit der Anspruch des Antrag­stel­lers auf Ein­hal­tung der Ver­ga­be­vor­schrif­ten nicht durch den dro­hen­den Zuschlag, son­dern auf eine ande­re Wei­se gefähr­det ist, kann die Nach­prü­fungs­be­hör­de auf beson­de­ren Antrag mit­tels vor­läu­fi­ger Maß­nah­men zur Siche­rung der Rech­te des Anspruch­stel­lers in das Ver­ga­be­ver­fah­ren ein­grei­fen. Zuvor muss wie­der­um eine Inter­es­sen­ab­wä­gung erfol­gen.

Ent­schei­dungs­frist

Die Nach­prü­fungs­be­hör­de ent­schei­det inner­halb von fünf Wochen ab Ein­gang des Nach­prü­fungs­an­trags schrift­lich oder elek­tro­nisch über die­sen. Aus­nahms­wei­se ist eine Ver­län­ge­rung der Frist durch den Vor­sit­zen­den bei beson­de­ren tat­säch­li­chen oder recht­li­chen Schwie­rig­kei­ten durch Mit­tei­lung an die Betei­lig­ten mög­lich. Die Ver­län­ge­rung soll­te zwei Wochen nicht über­stei­gen und schrift­lich oder elek­tro­nisch begrün­det wer­den. Erfolgt kei­ne frist­ge­rech­te Ent­schei­dung, gilt der Antrag als abge­lehnt.

Die Nach­prü­fungs­be­hör­de kann auch auf­grund münd­li­cher Ver­hand­lung ent­schei­den, die einen Ter­min nicht über­schrei­ten soll­te.

Die Betei­lig­ten müs­sen an der Auf­klä­rung des Sach­ver­halts mit­wir­ken. Hier­zu kön­nen ihnen Fris­ten gesetzt wer­den. Ver­spä­te­tes Vor­brin­gen wird nicht berück­sich­tigt.

Kos­ten

Amts­hand­lun­gen der Nach­prü­fungs­be­hör­de ver­ur­sa­chen Kos­ten in Höhe von 100 EUR bis 1.000 EUR, je nach per­so­nel­lem und sach­li­chem Auf­wand der Nach­prü­fungs­be­hör­de unter Berück­sich­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Bedeu­tung des Gegen­stands der Nach­prü­fung. Für den Fall, dass der Bie­ter das Ver­ga­be­ver­fah­ren zu Recht bean­stan­det hat, fal­len ihm kei­ne Kos­ten zur Last.

Unter­schwel­len­rechts­schutz in Thü­rin­gen

Rechts­grund­la­gen

In Thü­rin­gen besteht ein Unter­schwel­len­rechts­schutz nach § 14 ThürVgG. Hier­für ist es not­wen­dig, dass der vor­aus­sicht­li­che Gesamt­auf­trags­wert bei Bau­leis­tun­gen 150.000 EUR ohne Umsatz­steu­er und bei Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen 50.000 EUR ohne Umsatz­steu­er über­steigt.

Wel­che Behör­de ist zustän­dig?

Nach­prü­fungs­be­hör­de ist die beim Lan­des­ver­wal­tungs­amt ein­ge­rich­te­te Ver­ga­be­kam­mer.

Wel­che Form- und Frist­an­for­de­run­gen bestehen?

Zunächst muss der Auf­trag­ge­ber sei­ner Infor­ma­ti­ons­pflicht spä­tes­tens sie­ben Kalen­der­ta­ge vor Ver­trags­ab­schluss nach­kom­men. Hier­bei ist die vom Auf­trag­ge­ber zuvor inner­halb der Bekannt­ma­chung oder in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen bestimm­te Form zu wah­ren.

Der Bie­ter muss nach sei­ner Unter­rich­tung durch den Auf­trag­ge­ber inner­halb die­ser Frist beim Auf­trag­ge­ber die Ver­let­zung sei­ner Rech­te durch die Nicht­ein­hal­tung der Ver­ga­be­vor­schrif­ten bean­stan­den. Es ist die Form zu wah­ren, wel­che der Auf­trag­ge­ber zuvor unter Beach­tung der jeweils ein­schlä­gi­gen ver­ga­be­recht­li­chen Form­vor­schrif­ten in der Bekannt­ma­chung oder in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen bestimmt hat.

Wor­auf rich­tet sich der Antrag im Ein­zel­nen?

Die Bean­stan­dung durch den Bie­ter muss sich auf die Ver­let­zung sei­ner Rech­te durch die Nicht­ein­hal­tung der Ver­ga­be­vor­schrif­ten bezie­hen.

Hin­wei­se zum Ver­fah­rens­ab­lauf

Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die Bie­ter, deren Ange­bo­te nicht berück­sich­tigt wer­den sol­len, zu infor­mie­ren über den Namen des Bie­ters, des­sen Ange­bot ange­nom­men wer­den soll, über die Grün­de der vor­ge­se­he­nen Nicht­be­rück­sich­ti­gung ihres Ange­bots und über den frü­hest­mög­li­chen Zeit­punkt der Zuschlags­er­tei­lung.

Der Bie­ter kann dar­auf­hin eine Bean­stan­dung vor­neh­men, auch „Rüge“ genannt. Hilft der Auf­trag­ge­ber der Bean­stan­dung nicht ab, muss die­ser die Nach­prü­fungs­be­hör­de durch Über­sen­dung der voll­stän­di­gen Ver­ga­be­ak­ten unter­rich­ten.

Sofern die Nach­prü­fungs­be­hör­de nicht inner­halb von 14 Kalen­der­ta­gen das Ver­ga­be­ver­fah­ren unter Anga­be von Grün­den bean­stan­det, darf der Zuschlag erteilt wer­den. Andern­falls ist die Auf­fas­sung der Nach­prü­fungs­be­hör­de zu berück­sich­ti­gen. Die Frist beginnt am Tag nach dem Ein­gang der Unter­rich­tung. Aus­nahms­wei­se darf die Frist durch die Nach­prü­fungs­be­hör­de um wei­te­re sie­ben Kalen­der­ta­ge ein­ma­lig ver­län­gert wer­den. Die Frist­ver­län­ge­rung ist durch die Nach­prü­fungs­be­hör­de zu begrün­den.

Ein Anspruch des Bie­ters auf Tätig­wer­den der Nach­prü­fungs­be­hör­de besteht nicht.

Sofern die Nach­prü­fungs­be­hör­de tätig wird, ent­schei­det sie abschlie­ßend dar­über, ob der Bie­ter durch die Nicht­ein­hal­tung von Ver­ga­be­vor­schrif­ten in sei­nen Rech­ten ver­letzt wur­de.

Kos­ten

Für Amts­hand­lun­gen der Nach­prü­fungs­be­hör­de fal­len Gebüh­ren in Höhe von 100 EUR bis 1.000 EUR an. Die kon­kre­te Höhe der Gebüh­ren bestimmt sich nach dem per­so­nel­len und sach­li­chen Auf­wand der Nach­prü­fungs­be­hör­de, wobei auch die wirt­schaft­li­che Bedeu­tung des Gegen­stands der Nach­prü­fung berück­sich­tigt wird. Sofern der Bie­ter zu Recht das Ver­ga­be­ver­fah­ren bean­stan­det hat, wird er nicht mit den Kos­ten belas­tet.

 

Unter­schwel­len­rechts­schutz in Sach­sen

Rechts­grund­la­gen

Sofern die EU-Schwel­len­wer­te nicht erreicht wer­den, besteht in Sach­sen die Mög­lich­keit eines eige­nen Rechts­schutz­ver­fah­rens im Unter­schwel­len­be­reich nach § 8 Sächs­Ver­ga­beG. Hier­für muss der Auf­trags­wert bei Bau­leis­tun­gen 75.000 EUR ohne Umsatz­steu­er und bei Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen 50.000 EUR ohne Umsatz­steu­er über­stei­gen.

Wel­che Behör­de ist zustän­dig?

Zustän­di­ge Nach­prü­fungs­be­hör­de ist die Auf­sichts­be­hör­de des Auf­trag­ge­bers, bei kreis­an­ge­hö­ri­gen Gemein­den und Zweck­ver­bän­den die Lan­des­di­rek­ti­on Sach­sen. Bei Zuwen­dungs­emp­fän­gern, die nicht öffent­li­che Auf­trag­ge­ber sind, tritt an die Stel­le der Auf­sichts­be­hör­de die Bewil­li­gungs­be­hör­de.

Wel­che Form- und Frist­an­for­de­run­gen bestehen?

Für den Auf­trag­ge­ber besteht die Pflicht zur Abga­be einer Vor­ab­in­for­ma­ti­on gegen­über dem Bie­ter in Text­form spä­tes­tens zehn Kalen­der­ta­ge vor dem Ver­trags­ab­schluss.

Der Bie­ter muss das Ver­ga­be­ver­fah­ren vor Ablauf die­ser zehn Kalen­der­ta­ge schrift­lich dem Auf­trag­ge­ber gegen­über bean­stan­den.

Wor­auf rich­tet sich der Antrag im Ein­zel­nen?

Die Bean­stan­dung des Bie­ters begrün­det sich mit der Nicht­ein­hal­tung der Ver­ga­be­vor­schrif­ten. Der Bie­ter begehrt eine Wie­der­ho­lung der bean­stan­de­ten Hand­lung oder – nach rechts­wid­ri­ger und zugleich unwirk­sa­mer Auf­he­bung des Ver­ga­be­ver­fah­rens, eine Auf­he­bung der Auf­he­bung und Fort­set­zung des Ver­ga­be­ver­fah­rens.

Hin­wei­se zum Ver­fah­rens­ab­lauf

Die Pflicht des Auf­trag­ge­bers zur Vor­ab­in­for­ma­ti­on gegen­über dem Bie­ter, des­sen Ange­bot nicht berück­sich­tigt wer­den soll, umfasst den Namen des Bie­ters, des­sen Ange­bot ange­nom­men wer­den soll sowie den Grund der vor­ge­se­he­nen Nicht­be­rück­sich­ti­gung des Ange­bots des betref­fen­den Bie­ters.

Sofern der Bie­ter eine Bean­stan­dung vor­nimmt und die­ser nicht durch die Ver­ga­be­stel­le abge­hol­fen wur­de, hat der Auf­trag­ge­ber die Nach­prü­fungs­be­hör­de zu unter­rich­ten.

Der Zuschlag darf erst erteilt wer­den, wenn die Nach­prü­fungs­be­hör­de nicht inner­halb von zehn Kalen­der­ta­gen nach ihrer Unter­rich­tung das Ver­ga­be­ver­fah­ren unter Anga­be von Grün­den bean­stan­det. Sofern jedoch eine begrün­de­te Bean­stan­dung erfolgt, hat der Auf­trag­ge­ber die Auf­fas­sung der Nach­prü­fungs­be­hör­de zu beach­ten.

Es besteht kein Anspruch des Bie­ters auf ein Tätig­wer­den der Nach­prü­fungs­be­hör­de.

Kos­ten

Amts­hand­lun­gen der Nach­prü­fungs­be­hör­de sind kos­ten­pflich­tig, wenn die Bean­stan­dung erfolg­los ist. Die Gebüh­ren belau­fen sich auf 100 EUR bis 1.000 EUR und bemes­sen sich nach dem per­so­nel­len und sach­li­chen Auf­wand der Nach­prü­fungs­be­hör­de unter Berück­sich­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Bedeu­tung des Nach­prü­fungs­ge­gen­stands. Sofern ein Bie­ter das Ver­ga­be­ver­fah­ren zu Recht bean­stan­det hat, fal­len ihm kei­ne Kos­ten zur Last.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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