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Vergaberechtslexikon

Ver­ga­be­kam­mer

Auf­ga­be der Ver­ga­be­kam­mern

Im Ver­ga­be­recht gibt es ein eige­nes Rechts­schutz­re­gime. Die­ses setzt die EU-Rechts­mit­tel­richt­li­nie 2007/66/EG um und ist daher gemein­hin erst ab Errei­chen des [EU-Schwel­len­wer­tes] anwend­bar.

Erst­in­stanz­lich zustän­dig für [Nach­prü­fungs­ver­fah­ren] sind die Ver­ga­be­kam­mern der Län­der und des Bun­des. Die Ver­ga­be­kam­mern spie­len eine wich­ti­ge Rol­le bei der Gewähr­leis­tung eines fai­ren und trans­pa­ren­ten Ver­ga­be­ver­fah­rens, da sie die Ent­schei­dun­gen der Auf­trag­ge­ber über­prü­fen.

Die Ver­ga­be­kam­mern set­zen sich aus erfah­re­nen Juris­ten und Sach­ver­stän­di­gen zusam­men, die über Fach­wis­sen im Ver­ga­be­recht ver­fü­gen. Sie sind unab­hän­gig und ihre Ent­schei­dun­gen sind recht­lich bin­dend. Ange­sie­delt sind sie bei der öffent­li­chen Ver­wal­tung. In zwei­ter Instanz kön­nen die Ent­schei­dun­gen der Ver­ga­be­kam­mer durch Ein­le­gung einer sofor­ti­gen Beschwer­de von den Zivil­ge­rich­ten beim Ober­lan­des­ge­richt über­prüft wer­den.

Die Ver­fah­rens­ord­nung vor den Ver­ga­be­kam­mern rich­tet sich nach dem GWB, das aber vie­le Ver­wei­se in die ZPO ent­hält.

Man­che Bun­des­län­der sehen in ihren Ver­ga­be­ge­set­zen vor, dass auch unter­schwel­li­ge Ver­ga­ben von Ver­ga­be­kam­mern oder ähn­li­chen Insti­tu­tio­nen über­prüft wer­den kön­nen. Die­se Ver­fah­ren rich­ten sich jedoch nicht nach dem GWB, son­dern nach lan­des­spe­zi­fi­schen Vor­ga­ben.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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