Vergaberechtslexikon
Vergabekammer
Aufgabe der Vergabekammern
Im Vergaberecht gibt es ein eigenes Rechtsschutzregime. Dieses setzt die EU-Rechtsmittelrichtlinie 2007/66/EG um und ist daher gemeinhin erst ab Erreichen des [EU-Schwellenwertes] anwendbar.
Erstinstanzlich zuständig für [Nachprüfungsverfahren] sind die Vergabekammern der Länder und des Bundes. Die Vergabekammern spielen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung eines fairen und transparenten Vergabeverfahrens, da sie die Entscheidungen der Auftraggeber überprüfen.
Die Vergabekammern setzen sich aus erfahrenen Juristen und Sachverständigen zusammen, die über Fachwissen im Vergaberecht verfügen. Sie sind unabhängig und ihre Entscheidungen sind rechtlich bindend. Angesiedelt sind sie bei der öffentlichen Verwaltung. In zweiter Instanz können die Entscheidungen der Vergabekammer durch Einlegung einer sofortigen Beschwerde von den Zivilgerichten beim Oberlandesgericht überprüft werden.
Die Verfahrensordnung vor den Vergabekammern richtet sich nach dem GWB, das aber viele Verweise in die ZPO enthält.
Manche Bundesländer sehen in ihren Vergabegesetzen vor, dass auch unterschwellige Vergaben von Vergabekammern oder ähnlichen Institutionen überprüft werden können. Diese Verfahren richten sich jedoch nicht nach dem GWB, sondern nach landesspezifischen Vorgaben.
Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026
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