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Vergaberechtslexikon

Markt­er­kun­dung

Jedem Ver­ga­be­ver­fah­ren soll­te eine Markt­er­kun­dung vor­aus­ge­hen. Manch­mal besteht sogar eine (oft­mals för­der­mit­tel­recht­li­che) Pflicht zur Durch­füh­rung einer Markt­er­kun­dung. So kann sich der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber einen Über­blick über die poten­ti­el­len Bie­ter, am Markt zur Ver­fü­gung ste­hen­den Pro­duk­te und Metho­den sowie auf­ge­ru­fe­ne Prei­se ver­schaf­fen. Auch kann die Markt­er­kun­dung als Grund­la­ge zur Erstel­lung der Ver­ga­be­un­ter­la­gen, zur Ermitt­lung der rich­ti­gen Ver­ga­be­ver­fah­rens­art oder der Auf­trags­wert­schät­zung die­nen. Der Auf­trag­ge­ber darf zur Erkun­dung des Mark­tes auch bei bekann­ten Unter­neh­men anfra­gen und kon­kre­te tech­ni­sche Details oder auch Prei­se und deren Zusam­men­set­zung erfra­gen. Selbst­re­dend ist er ver­pflich­tet, die spä­te­re Aus­schrei­bung wett­be­werbs­of­fen und pro­dukt­neu­tral vor­zu­neh­men. Es emp­fiehlt sich für den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber, zur Sicher­stel­lung der Trans­pa­renz die Markt­er­kun­dung zu doku­men­tie­ren.

Ver­bo­ten ist es, die Markt­er­kun­dung im Wege eines Ver­ga­be­ver­fah­rens durch­zu­füh­ren. Wird also ein Ver­ga­be­ver­fah­ren nur zu Infor­ma­ti­ons­zwe­cken durch­ge­führt, ohne dass ein Zuschlag beab­sich­tigt ist, so ist das unzu­läs­sig. Die Bie­ter sol­len vor dem Auf­wand einer Ange­bots­er­stel­lung ohne Aus­sicht auf Zuschlags­er­tei­lung geschützt wer­den.

Video: Mar­k­er­kun­dung

Auf unse­rem You­Tube-Kanal aban­te Rechts­an­wäl­te haben wir für Sie alle Infor­ma­tio­nen als kom­pak­tes und kla­res Video vor­be­rei­tet. 

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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