Warum der aktuelle VK-Bund-Beschluss und die neue Rechtslage Geschäftsleitungen und Rechtsabteilungen zum Handeln zwingen.
Die Entscheidung der VK Bund: Die Vergabestelle entscheidet – nicht der Bieter
Im Vergaberecht gilt ein Grundsatz, den Unternehmen bei der Angebotsabgabe unterschätzen: Die Bewertung, ob ein Sachverhalt tatsächlich einen Ausschlussgrund darstellt, obliegt dem öffentlichen Auftraggeber – nicht dem Bieter. Ein Bieter darf die vergaberechtliche Einordnung eines Vorfalls daher nicht eigenmächtig vorwegnehmen.
Mit Beschluss vom 26.02.2026 (VK 2–34/26) hat die Vergabekammer (VK) Bund diese Linie unmissverständlich bestätigt: Ein Bieter wurde aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, weil er eine vorangegangene außerordentliche Kündigung eines anderen Auftraggebers in seiner Eigenerklärung verschwiegen hatte. Das folgenschwere Argument des Bieters, er habe die Kündigung für unberechtigt gehalten, ihr widersprochen und deshalb keinen Grund für eine Angabe gesehen, ließen weder die Vergabestelle noch die Vergabekammer gelten.
Wer relevante Umstände eigenmächtig filtert und bewusst nicht offenlegt, riskiert einen sofortigen Ausschluss wegen schwerwiegender Täuschung (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB). Dies gilt völlig unabhängig davon, wie ein etwaiger Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung selbst am Ende ausgeht (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Eine eigene rechtliche Bewertung oder Subsumtion steht dem Bieter beim Ausfüllen der Formblätter schlicht nicht zu.
Unser Angebot: Systematischer Risiko-Check für Ihr Unternehmen
Um Sie vor den gravierenden Folgen einer fehlerhaften Eigenerklärung zu schützen, haben wir eine praxisorientierte Checkliste zur systematischen Erfassung potenzieller Offenlegungspflichten entworfen.
Unser konkretes Angebot an Sie: Wir stellen Ihnen diese Checkliste gerne zur Verfügung und verbinden dies mit einer kurzen, persönlichen Einweisung. Gemeinsam mit Ihnen klären wir im Gespräch, wie Sie historische Projektdaten (z. B. aus den letzten drei Jahren) systematisch erfassen und vergaberechtlich einwandfrei bewerten können, um folgenschwere Ausschlüsse proaktiv zu vermeiden.
Sichern Sie Ihre Vergabeverfahren rechtzeitig ab und vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit uns zur gemeinsamen Besprechung der Checkliste zur Offenlegungspflichten bei Eigenerklärungen. Am schnellsten per Mail an info@abante.de oder telefonisch unter +49 341 238 203 – 00.

Kein reines Thema für das Bid Management: Warum Geschäftsleitung und Rechtsabteilung gefordert sind
Das Risiko unvollständiger Eigenerklärungen wird in der Praxis oft fälschlicherweise als reines Problem des operativen Bid Managements abgetan. Tatsächlich handelt es sich um eine abteilungsübergreifende Compliance-Herausforderung, die zwingend von Bereichs- und Geschäftsleitungen sowie der Rechtsabteilung gesteuert werden muss.
Ausschlüsse nach § 124 GWB sind kein temporäres Ärgernis. Sie können zu einer Auftragssperre von bis zu drei Jahren führen, wenn keine erfolgreichen Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden (§ 126 Nr. 2 GWB). Ein solcher Ausschluss beschränkt das operative Neugeschäft über einen erheblichen Zeitraum und schädigt die Reputation des Unternehmens nachhaltig.
Das Problem liegt meist in fragmentiertem internem Wissen:
- Das Bid Management füllt die Erklärungen aus, hat aber oft keinen Einblick in operative Leistungsstörungen laufender Verträge.
- Die Rechtsabteilung führt Prozesse gegen Kündigungen oder wehrt Schadensersatzforderungen ab, erfährt jedoch oft erst nach der Angebotsabgabe von den Eigenerklärungen.
- Die operativen Projektleiter vor Ort dokumentieren Mängelrügen oder Vertragsstrafen, sind sich der vergaberechtlichen Tragweite dieser Vorfälle für zukünftige Angebote aber nicht bewusst.
Nur durch einen systematischen, abteilungsübergreifenden Informationsfluss lässt sich sicherstellen, dass vor der Unterzeichnung einer Eigenerklärung alle relevanten Vorfälle auf dem Tisch liegen.
Risiken systematisch identifizieren: Die Checkliste als erste Orientierungshilfe
Ausschlussrisiken resultieren in der Praxis selten aus strafrechtlichen Verurteilungen. Es sind vielmehr die alltäglichen Störungen bei der Abwicklung früherer – auch privater – Aufträge, die Bietern im Vergabeverfahren zum Verhängnis werden können.
Unsere praxisorientierte Checkliste zur Offenlegungspflicht dient hierbei als strukturierte Arbeitshilfe und erste Orientierung für die interne Abfrage in Ihrem Unternehmen. Wir unterstützen Sie im Gespräch dabei, typische Indikatoren und kritische Vorfälle der vergangenen drei Jahre abteilungsübergreifend zu lokalisieren u.a. aus den Bereichen Vertragsbeendigungen, Leistungsstörungen, Gewährleistungsfälle, Rechtsstreitigkeiten oder Registereinträge.
Wichtig ist: Diese strukturierte Erfassung ist der notwendige erste Schritt, ersetzt aber keinesfalls die rechtliche Bewertung Ihres konkreten Einzelfalls. Da die Bewertungshoheit bei der Vergabestelle liegt, empfiehlt sich in der Praxis zwar die Grundregel: Im Zweifel lieber offenlegen statt verschweigen. Ob, in welchem Umfang und in welcher konkreten Formulierung eine Angabe im Freitextfeld tatsächlich rechtlich geboten oder strategisch zweckmäßig ist, lässt sich jedoch nur durch eine fundierte Einzelfallprüfung klären. Die Checkliste legt den Grundstein dafür, dass die entscheidungsrelevanten Fakten rechtzeitig im Unternehmen auf dem Tisch liegen, um rechtzeitig gegensteuern zu können.
Verschärfte Hürden seit dem 1. Juli 2026: Die Neufassung des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB
Die Dringlichkeit für ein präventives Risikomanagement hat sich durch den Gesetzgeber zum 1. Juli 2026 nochmals drastisch verschärft. Für einen Ausschluss genügt es nun, wenn ein Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung eines früheren Auftrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen ließ, die zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge führten. Der Gesetzgeber ermöglicht es, dass an den Nachweis dieser Schlechtleistung keine übermäßig strengen Anforderungen zu stellen sind. Kleinere, aber fortdauernde Mängel können nun weitaus schneller zu einer vergabe- und wettbewerbsrechtlichen Sperre führen.
Wie wir Sie unterstützen können
Wir belassen es nicht bei der Theorie. Unser Ziel ist es, Sie rechtssicher durch die Angebotsphase zu begleiten und vermeidbare Ausschlussrisiken frühzeitig zu entschärfen. Unsere Mandanten unterstützen wird dabei wie folgt:
- Bereitstellung der Checkliste: Wir gehen mit Ihnen unser praxiserprobtes Prüfwerkzeug durch und decken potenzielle Risiken auf.
- Vergaberechtliche Bewertung: Wir prüfen die erfassten Altfälle im Einzelfall und klären, ob ein Offenlegungserfordernis besteht.
- Formulierungssichere Darstellung: Müssen Sachverhalte offengelegt werden, entwerfen wir für unsere Mandanten die rechtlich präzise Argumentation für das Freitextfeld der Eigenerklärung, um ihre Zuverlässigkeit gegenüber der Vergabestelle bestmöglich zu wahren.
- Begleitung der Selbstreinigung (§ 125 GWB): Bei bestehenden Ausschlussgründen konzipieren wir die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen, um die vergaberechtliche Zuverlässigkeit proaktiv wiederherzustellen.
Schützen Sie Ihr Unternehmen vor langjährigen Auftragssperren. Kontaktieren Sie uns frühzeitig vor Ihrer nächsten Angebotsabgabe.