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Offen­le­gungs­pflich­ten bei Eigen­erklä­run­gen im Ver­ga­be­ver­fah­ren

War­um der aktu­el­le VK-Bund-Beschluss und die neue Rechts­la­ge Geschäfts­lei­tun­gen und Rechts­ab­tei­lun­gen zum Han­deln zwin­gen.

Die Ent­schei­dung der VK Bund: Die Ver­ga­be­stel­le ent­schei­det – nicht der Bie­ter

Im Ver­ga­be­recht gilt ein Grund­satz, den Unter­neh­men bei der Ange­bots­ab­ga­be unter­schät­zen: Die Bewer­tung, ob ein Sach­ver­halt tat­säch­lich einen Aus­schluss­grund dar­stellt, obliegt dem öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber – nicht dem Bie­ter. Ein Bie­ter darf die ver­ga­be­recht­li­che Ein­ord­nung eines Vor­falls daher nicht eigen­mäch­tig vor­weg­neh­men.

Mit Beschluss vom 26.02.2026 (VK 2–34/26) hat die Ver­ga­be­kam­mer (VK) Bund die­se Linie unmiss­ver­ständ­lich bestä­tigt: Ein Bie­ter wur­de aus dem Ver­ga­be­ver­fah­ren aus­ge­schlos­sen, weil er eine vor­an­ge­gan­ge­ne außer­or­dent­li­che Kün­di­gung eines ande­ren Auf­trag­ge­bers in sei­ner Eigen­erklä­rung ver­schwie­gen hat­te. Das fol­gen­schwe­re Argu­ment des Bie­ters, er habe die Kün­di­gung für unbe­rech­tigt gehal­ten, ihr wider­spro­chen und des­halb kei­nen Grund für eine Anga­be gese­hen, lie­ßen weder die Ver­ga­be­stel­le noch die Ver­ga­be­kam­mer gel­ten.

Wer rele­van­te Umstän­de eigen­mäch­tig fil­tert und bewusst nicht offen­legt, ris­kiert einen sofor­ti­gen Aus­schluss wegen schwer­wie­gen­der Täu­schung (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB). Dies gilt völ­lig unab­hän­gig davon, wie ein etwa­iger Rechts­streit über die Wirk­sam­keit der Kün­di­gung selbst am Ende aus­geht (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Eine eige­ne recht­li­che Bewer­tung oder Sub­sum­ti­on steht dem Bie­ter beim Aus­fül­len der Form­blät­ter schlicht nicht zu.

Unser Ange­bot: Sys­te­ma­ti­scher Risi­ko-Check für Ihr Unter­neh­men

Um Sie vor den gra­vie­ren­den Fol­gen einer feh­ler­haf­ten Eigen­erklä­rung zu schüt­zen, haben wir eine pra­xis­ori­en­tier­te Check­lis­te zur sys­te­ma­ti­schen Erfas­sung poten­zi­el­ler Offen­le­gungs­pflich­ten ent­wor­fen.

Unser kon­kre­tes Ange­bot an Sie: Wir stel­len Ihnen die­se Check­lis­te ger­ne zur Ver­fü­gung und ver­bin­den dies mit einer kur­zen, per­sön­li­chen Ein­wei­sung. Gemein­sam mit Ihnen klä­ren wir im Gespräch, wie Sie his­to­ri­sche Pro­jekt­da­ten (z. B. aus den letz­ten drei Jah­ren) sys­te­ma­tisch erfas­sen und ver­ga­be­recht­lich ein­wand­frei bewer­ten kön­nen, um fol­gen­schwe­re Aus­schlüs­se pro­ak­tiv zu ver­mei­den.

Sichern Sie Ihre Ver­ga­be­ver­fah­ren recht­zei­tig ab und ver­ein­ba­ren Sie jetzt einen Ter­min mit uns zur gemein­sa­men Bespre­chung der Check­lis­te zur Offen­le­gungs­pflich­ten bei Eigen­erklä­run­gen. Am schnells­ten per Mail an info@abante.de oder tele­fo­nisch unter +49 341 238 203 – 00.

Kein rei­nes The­ma für das Bid Manage­ment: War­um Geschäfts­lei­tung und Rechts­ab­tei­lung gefor­dert sind

Das Risi­ko unvoll­stän­di­ger Eigen­erklä­run­gen wird in der Pra­xis oft fälsch­li­cher­wei­se als rei­nes Pro­blem des ope­ra­ti­ven Bid Manage­ments abge­tan. Tat­säch­lich han­delt es sich um eine abtei­lungs­über­grei­fen­de Com­pli­ance-Her­aus­for­de­rung, die zwin­gend von Bereichs- und Geschäfts­lei­tun­gen sowie der Rechts­ab­tei­lung gesteu­ert wer­den muss.

Aus­schlüs­se nach § 124 GWB sind kein tem­po­rä­res Ärger­nis. Sie kön­nen zu einer Auf­trags­sper­re von bis zu drei Jah­ren füh­ren, wenn kei­ne erfolg­rei­chen Selbst­rei­ni­gungs­maß­nah­men nach­ge­wie­sen wer­den (§ 126 Nr. 2 GWB). Ein sol­cher Aus­schluss beschränkt das ope­ra­ti­ve Neu­ge­schäft über einen erheb­li­chen Zeit­raum und schä­digt die Repu­ta­ti­on des Unter­neh­mens nach­hal­tig.

Das Pro­blem liegt meist in frag­men­tier­tem inter­nem Wis­sen:

  • Das Bid Manage­ment füllt die Erklä­run­gen aus, hat aber oft kei­nen Ein­blick in ope­ra­ti­ve Leis­tungs­stö­run­gen lau­fen­der Ver­trä­ge.
  • Die Rechts­ab­tei­lung führt Pro­zes­se gegen Kün­di­gun­gen oder wehrt Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen ab, erfährt jedoch oft erst nach der Ange­bots­ab­ga­be von den Eigen­erklä­run­gen.
  • Die ope­ra­ti­ven Pro­jekt­lei­ter vor Ort doku­men­tie­ren Män­gel­rü­gen oder Ver­trags­stra­fen, sind sich der ver­ga­be­recht­li­chen Trag­wei­te die­ser Vor­fäl­le für zukünf­ti­ge Ange­bo­te aber nicht bewusst.

Nur durch einen sys­te­ma­ti­schen, abtei­lungs­über­grei­fen­den Infor­ma­ti­ons­fluss lässt sich sicher­stel­len, dass vor der Unter­zeich­nung einer Eigen­erklä­rung alle rele­van­ten Vor­fäl­le auf dem Tisch lie­gen.

Risi­ken sys­te­ma­tisch iden­ti­fi­zie­ren: Die Check­lis­te als ers­te Ori­en­tie­rungs­hil­fe

Aus­schluss­ri­si­ken resul­tie­ren in der Pra­xis sel­ten aus straf­recht­li­chen Ver­ur­tei­lun­gen. Es sind viel­mehr die all­täg­li­chen Stö­run­gen bei der Abwick­lung frü­he­rer – auch pri­va­ter – Auf­trä­ge, die Bie­tern im Ver­ga­be­ver­fah­ren zum Ver­häng­nis wer­den kön­nen.

Unse­re pra­xis­ori­en­tier­te Check­lis­te zur Offen­le­gungs­pflicht dient hier­bei als struk­tu­rier­te Arbeits­hil­fe und ers­te Ori­en­tie­rung für die inter­ne Abfra­ge in Ihrem Unter­neh­men. Wir unter­stüt­zen Sie im Gespräch dabei, typi­sche Indi­ka­to­ren und kri­ti­sche Vor­fäl­le der ver­gan­ge­nen drei Jah­re abtei­lungs­über­grei­fend zu loka­li­sie­ren u.a. aus den Berei­chen Ver­trags­be­en­di­gun­gen, Leis­tungs­stö­run­gen, Gewähr­leis­tungs­fäl­le, Rechts­strei­tig­kei­ten oder Regis­ter­ein­trä­ge.

Wich­tig ist: Die­se struk­tu­rier­te Erfas­sung ist der not­wen­di­ge ers­te Schritt, ersetzt aber kei­nes­falls die recht­li­che Bewer­tung Ihres kon­kre­ten Ein­zel­falls. Da die Bewer­tungs­ho­heit bei der Ver­ga­be­stel­le liegt, emp­fiehlt sich in der Pra­xis zwar die Grund­re­gel: Im Zwei­fel lie­ber offen­le­gen statt ver­schwei­gen. Ob, in wel­chem Umfang und in wel­cher kon­kre­ten For­mu­lie­rung eine Anga­be im Frei­text­feld tat­säch­lich recht­lich gebo­ten oder stra­te­gisch zweck­mä­ßig ist, lässt sich jedoch nur durch eine fun­dier­te Ein­zel­fall­prü­fung klä­ren. Die Check­lis­te legt den Grund­stein dafür, dass die ent­schei­dungs­re­le­van­ten Fak­ten recht­zei­tig im Unter­neh­men auf dem Tisch lie­gen, um recht­zei­tig gegen­steu­ern zu kön­nen.

Ver­schärf­te Hür­den seit dem 1. Juli 2026: Die Neu­fas­sung des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB

Die Dring­lich­keit für ein prä­ven­ti­ves Risi­ko­ma­nage­ment hat sich durch den Gesetz­ge­ber zum 1. Juli 2026 noch­mals dras­tisch ver­schärft. Für einen Aus­schluss genügt es nun, wenn ein Unter­neh­men bei der Erfül­lung einer wesent­li­chen Anfor­de­rung eines frü­he­ren Auf­trags erheb­li­che oder fort­dau­ern­de Män­gel erken­nen ließ, die zu einer vor­zei­ti­gen Been­di­gung, zu Scha­dens­er­satz oder einer ver­gleich­ba­ren Rechts­fol­ge führ­ten. Der Gesetz­ge­ber ermög­licht es, dass an den Nach­weis die­ser Schlecht­leis­tung kei­ne über­mä­ßig stren­gen Anfor­de­run­gen zu stel­len sind. Klei­ne­re, aber fort­dau­ern­de Män­gel kön­nen nun weit­aus schnel­ler zu einer ver­ga­be- und wett­be­werbs­recht­li­chen Sper­re füh­ren.

Wie wir Sie unter­stüt­zen kön­nen

Wir belas­sen es nicht bei der Theo­rie. Unser Ziel ist es, Sie rechts­si­cher durch die Ange­bots­pha­se zu beglei­ten und ver­meid­ba­re Aus­schluss­ri­si­ken früh­zei­tig zu ent­schär­fen. Unse­re Man­dan­ten unter­stüt­zen wird dabei wie folgt:

  1. Bereit­stel­lung der Check­lis­te: Wir gehen mit Ihnen unser pra­xis­er­prob­tes Prüf­werk­zeug durch und decken poten­zi­el­le Risi­ken auf.
  2. Ver­ga­be­recht­li­che Bewer­tung: Wir prü­fen die erfass­ten Alt­fäl­le im Ein­zel­fall und klä­ren, ob ein Offen­le­gungs­er­for­der­nis besteht.
  3. For­mu­lie­rungs­si­che­re Dar­stel­lung: Müs­sen Sach­ver­hal­te offen­ge­legt wer­den, ent­wer­fen wir für unse­re Man­dan­ten die recht­lich prä­zi­se Argu­men­ta­ti­on für das Frei­text­feld der Eigen­erklä­rung, um ihre Zuver­läs­sig­keit gegen­über der Ver­ga­be­stel­le best­mög­lich zu wah­ren.
  4. Beglei­tung der Selbst­rei­ni­gung (§ 125 GWB): Bei bestehen­den Aus­schluss­grün­den kon­zi­pie­ren wir die erfor­der­li­chen orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men, um die ver­ga­be­recht­li­che Zuver­läs­sig­keit pro­ak­tiv wie­der­her­zu­stel­len.

Schüt­zen Sie Ihr Unter­neh­men vor lang­jäh­ri­gen Auf­trags­sper­ren. Kon­tak­tie­ren Sie uns früh­zei­tig vor Ihrer nächs­ten Ange­bots­ab­ga­be.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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