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Repu­ta­ti­ons­schutz durch Ver­ga­be­ver­fah­ren

Rede zur Eröff­nung des Münch­ner Stand­orts von aban­te Ver­ga­be­an­wäl­te

Am 29. Janu­ar 2026 hielt Dr. Chris­toph Kins, Geschäfts­füh­rer und Fach­an­walt für Ver­ga­be­recht, anläss­lich der Eröff­nung des Mün­che­ner Stand­orts von aban­te Ver­ga­be­an­wäl­te die Eröff­nungs­re­de.

Nach­fol­gend der Wort­laut der Rede.

Mei­ne sehr geehr­ten Damen und Her­ren,

lie­be Gäs­te, lie­be Freun­din­nen und Freun­de unse­rer Kanz­lei,

ich freue mich sehr, Sie heu­te hier zur Eröff­nung unse­res Münch­ner Stand­orts begrü­ßen zu dür­fen – in der Gang­ho­fer­stra­ße.

Wir fan­gen nicht mit Small­talk an, son­dern mit der Fra­ge:

War­um ist die­ser Ort eigent­lich inter­es­sant?

Lud­wig Gang­ho­fer, der bekann­tes­te Namens­vet­ter des Bau­meis­ters Gang­ho­fer, nach dem die­se Stra­ße benannt ist, Lud­wig Gang­ho­fer war einer der erfolg­reichs­ten Volks­schrift­stel­ler der ers­ten Hälf­te des 20. Jahr­hun­derts. Ein Lite­ra­tur­star sei­ner Zeit. Und zugleich ein enger Freund von Lud­wig Tho­ma – Rechts­an­walt, Sati­ri­ker, Publi­zist, Pro­vo­ka­teur.

Die bei­den ver­band nicht nur Freund­schaft, son­dern auch ein tie­fes Ver­ständ­nis dafür, dass Spra­che Wir­kung hat. Und dass sie sich nicht immer an die Gren­zen des guten Geschmacks hal­ten muss, ja nicht ein­mal hal­ten darf.

1905 muss­te Gang­ho­fer sei­nem Freund Tho­ma juris­tisch zur Sei­te ste­hen (im Fol­gen­den stüt­ze ich mich auf Otto Grit­sch­ne­der, Wei­te­re Rand­be­mer­kun­gen, Mün­chen 1986, S. 95 ff.).

Der Anlass: ein Gedicht.

Im Jahr zuvor hat­te in Köln eine Kon­fe­renz der deut­schen Sitt­lich­keits­ver­ei­ne statt­ge­fun­den, gefolgt von einer inter­na­tio­na­len Kon­fe­renz gegen „unsitt­li­che Lite­ra­tur“. Tho­ma hat­te dar­an nicht teil­ge­nom­men und kann­te die betei­lig­ten evan­ge­li­schen Pas­to­ren nicht. Trotz­dem ver­öf­fent­lich­te er im Sim­pli­cis­si­mus – unter dem Pseud­onym Peter Schle­mihl – ein Schmäh­ge­dicht, in dem er sie unter ande­rem als „gott­see­li­ge Bett­be­steu­ger“, „evan­ge­li­sche Unschlitt­ker­zen“ und „gna­den­trie­fen­de Schöp­sen­keu­len“ bezeich­ne­te.

Die Jus­tiz reagier­te emp­find­lich.

Es kam zur Haupt­ver­hand­lung in Stutt­gart. Als Sach­ver­stän­di­ger trat Lud­wig Gang­ho­fer auf. Er erklär­te wort­reich, was im Namen der Kunst­frei­heit alles mög­lich sein müs­se.

Die Rich­ter über­zeug­te das nicht.

Tho­ma wur­de ver­ur­teilt und saß 1906 sechs Wochen in Sta­del­heim. Immer­hin schrieb er dort die Komö­die „Moral“ und das „Sta­del­hei­mer Tage­buch“. Ganz fol­gen­los blieb es also nicht – aber exis­tenz­ver­nich­tend war es auch nicht. Noch nicht mal exis­tenz­ge­fähr­dend. Lud­wig Tho­ma ging es schon damals wirt­schaft­lich sehr gut.

Sprin­gen wir gut hun­dert Jah­re nach vorn.

Heu­te kommt nie­mand mehr für der­ar­ti­ge Schmä­hun­gen ins Gefäng­nis.

Im Gegen­teil.

2019 muss­te die Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­te Rena­te Kün­ast bis zum Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt kla­gen, um über­haupt erst an die Daten der­je­ni­gen Per­so­nen zu gelan­gen, die sie als „du altes grü­nes Dreck­schwein”, „alte per­ver­se Dreck­sau“ und „Pädo­phi­len-Trul­la” bezeich­net hat­ten. Das Land­ge­richt Ber­lin und teils noch das Kam­mer­ge­richt hiel­ten all das für zuläs­si­ge Mei­nungs­äu­ße­run­gen (Beschluss vom 21.01.2020 – 27 AR 17/19; zum wei­te­ren Ver­fah­rens­gang: KG, Beschluss vom 11.03.2020 – 10 W 13/20; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20). Selbst der recht ein­deu­ti­ge Auf­ruf zur Gewalt­an­wen­dung „Ich könn­te bei sol­chen Aus­sa­gen die­se Per­so­nen die Fres­se polie­ren” wur­de als „Grenz­über­schrei­tung“, jedoch als auf „Ebe­ne der pole­mi­schen und zuge­spitz­ten Kri­tik“ befind­lich auf­ge­fasst (vgl. Kam­mer­ge­richt a.a.O. Rn 99).

Die lebens­welt­li­chen Begrün­dun­gen ken­nen wir zu Genü­ge:

So sei­en eben die sozia­len Medi­en. Damit müs­se man leben. Gera­de als Poli­ti­ker.

Und an die­ser Stel­le wird es juris­tisch inter­es­sant.

Denn eigent­lich wären die Staats­an­walt­schaf­ten zustän­dig. Belei­di­gung, das ist ein Straf­tat­be­stand. Der Staat hat hier nicht nur das Recht, son­dern die Auf­ga­be, ein­zu­schrei­ten.

Fak­tisch aber schaf­fen es die Staats­an­walt­schaf­ten aus ganz unter­schied­li­chen Grün­den nicht:

Über­las­tung, Prio­ri­tä­ten­set­zung, Beweis­pro­ble­me, Abgren­zungs­schwie­rig­kei­ten. Man­ches ist auch wie­der­um zeit­ty­pisch. Stich­wör­ter hier sind: Teil­zeit. Oder auch eine viel­leicht gene­ra­ti­ons­ty­pi­sche Über­pro­ble­ma­ti­sie­rung und Ver­um­ständ­li­chung.

Ver­fah­ren wer­den jeden­falls ein­ge­stellt, Betrof­fe­ne auf den Pri­vat­kla­ge­weg ver­wie­sen.

Und der ist teu­er. Zu teu­er für ein Poli­ti­ker­ge­halt. Und vor allem: struk­tu­rell wir­kungs­los bei mas­sen­haf­ten Angrif­fen.

Wenn der Staat nicht han­delt, ent­steht ein Vaku­um.

Und die­ses Vaku­um ver­sucht der Markt zu fül­len.

Hier kom­men Model­le wie So Done ins Spiel: erfolgs­ba­siert, mas­sen­haft, auto­ma­ti­siert. Sie sen­ken Zugangs­hür­den – aber sie erzeu­gen auch Fehl­an­rei­ze. Mas­se statt Wir­kung. Quan­ti­tät statt Steue­rung. Rechts­durch­set­zung nach Stück­zahl. Juris­tisch nicht unpro­ble­ma­tisch (vgl. Dry­ga­la, NJW 2025, 279 ff.), gesell­schaft­lich ambi­va­lent.

Auf der ande­ren Sei­te ste­hen För­der­mo­del­le wie Hate­Aid. Gemein­nüt­zig, staat­lich unter­stützt, poli­tisch gewollt. Aber auch sie haben Gren­zen: Sie ver­fol­gen mög­li­cher­wei­se eige­ne Zie­le, und das dür­fen sie ja auch. Und ihre Expo­nen­ten, etwa Anna-Lena von Hoden­berg, ste­hen selbst im Feu­er. So darf Frau von Hoden­berg bekannt­lich nicht mehr in die USA ein­rei­sen.

Mit ande­ren Wor­ten:

Der Markt über­zieht.

Die För­de­rung reicht nicht.

Und der Staat bleibt also struk­tu­rell unter sei­nen Mög­lich­kei­ten.

Wenn wir erneut zurück­zoo­men – dies­mal ins Jahr 1921 –, sehen wir, wohin ein sol­ches Ver­sa­gen füh­ren kann.

Lud­wig Tho­ma war längst kein libe­ra­ler Sati­ri­ker mehr. Im Jahr 1914 kam sein Ver­wand­lung. Er zog trotz sei­nes vor­ge­rück­ten Alters in den ers­ten Welt­krieg. Er schrieb nun natio­na­lis­tisch, pole­misch u.a. gegen den Zen­trums­po­li­ti­ker Mat­thi­as Erz­ber­ger. Er nann­te ihn „Erz­lu…“ (Alex­an­der Jung­kunz, Wie Lud­wig Tho­ma töd­li­chen Hass schür­te, nordbayern.de vom 25.08.2021, abge­ru­fen am 26.01.2026).

Erz­ber­ger – Demo­krat, Unter­zeich­ner des Waf­fen­still­stands, jemand, der Ver­ant­wor­tung über­nom­men hat­te, um wei­te­res Ster­ben zu ver­hin­dern.

Am 26. August 1921 wur­de Erz­ber­ger ermor­det.

Erschos­sen von Atten­tä­tern der Orga­ni­sa­ti­on Con­sul. Ein paar Schüs­se in den Ober­kör­per. Erz­ber­ger, der schon lan­ge mit sei­ner Hin­rich­tung gerech­net hat­te, kroch den Abhang in dem klei­nen Ort im Schwarz­wald hin­un­ter, wo er sich auf­hielt. Kei­ne Chan­ce. Einer der Atten­tä­ter kam hin­ter­her, zwei Schüs­se in den Kopf (Quel­le: wiki­pe­dia-Ein­trag zu Mat­thi­as Erz­ber­ger, abge­ru­fen am 26.01.2026).

Der ers­te einer Rei­he von poli­ti­schen Mor­den der Wei­ma­rer Repu­blik.

Der „Erz­lump“, wie ihn auch spä­ter ein gewis­ser Adolf Hit­ler bezeich­ne­te, war tot.

Just an die­sem Tag starb auch Lud­wig Tho­ma. Aller­dings ohne Gewalt, an Krebs. Sein Freund Gang­ho­fer hielt die Grab­re­de. Die bei­den lie­gen neben­ein­an­der bestat­tet in Rot­tach-Egern.

Wo die­se Ent­wick­lung hin­ge­führt hat, wis­sen wir hin­läng­lich.

Sprin­gen wir zurück in unse­re Gegen­wart.

Zwi­schen „Bett­be­steu­ger“ und „Schwach­kopf“ lie­gen mehr als hun­dert Jah­re.

Aber die Grund­fra­ge ist die­sel­be geblie­ben:

Wer schützt die Inte­gri­tät demo­kra­ti­scher Amts­aus­übung – und wie?

Und damit kom­me ich zum ver­ga­be­recht­li­chen Twist.

Wir sind eine Ver­ga­be­kanz­lei.

Und inter­es­sie­ren uns für die Ein­kaufs­sei­te des Staa­tes. Die Bedarfs­de­ckung.

Repu­ta­ti­ons­schutz ist heu­te eine Leis­tung.

Und Leis­tun­gen kann man ein­kau­fen, wenn man sie benö­tigt.

Der Staat soll­te sei­ne Expo­nen­ten nicht dar­auf ver­wei­sen, sich im Pri­vat­kla­ge­weg zu weh­ren. Zumin­dest dann nicht, wenn Schmä­hun­gen kla­ren Bezug zur Amts­aus­übung und Amts­füh­rung haben. In die­sen Fäl­len soll­te der Staat Leis­tun­gen des Repu­ta­ti­ons­schut­zes insti­tu­tio­nell beschaf­fen: trans­pa­rent, gebün­delt, ver­ga­be­kon­form. Als Rah­men­ver­ein­ba­rung.

So wie er Kom­mu­ni­ka­ti­ons­be­ra­tung ein­kauft.

So wie er Öffent­lich­keits­ar­beit ein­kauft.

Und ja – so wie er Make-up und Foto­kunst ein­kauft, wofür regel­mä­ßig erheb­li­che Sum­men aus­ge­ge­ben wer­den.

War­um also nicht auch den Schutz der­je­ni­gen, die für den Staat Ver­ant­wor­tung tra­gen?

Eine sol­che Beschaf­fung wür­de erfolgs­ba­sier­te Geschäfts­mo­del­le über­flüs­sig machen, Über­trei­bun­gen ver­hin­dern und zugleich ech­te Steue­rung ermög­li­chen. Sie wür­de zei­gen: Der Staat schützt nicht nur sei­ne Gebäu­de – son­dern auch die Inte­gri­tät sei­ner Insti­tu­tio­nen.

Bit­te ver­ste­hen Sie mich rich­tig. Nicht für jede klei­ne Belei­di­gung soll der Staat auf­kom­men. Doch für mas­si­ve Belei­di­gun­gen oder gar Auf­ru­fe zur Gewalt, die noch dazu einen kla­ren Bezug zur Amts­füh­rung haben, dafür muss der Staat gera­de­ste­hen. Er muss die Kos­ten der Straf­an­zei­ge sowie nöti­gen­falls der Pri­vat­kla­ge stem­men. Das lässt sich mit den Mit­teln des Ver­ga­be­rechts wun­der­bar steu­ern. Da der betrof­fe­ne Poli­ti­ker und Anzei­ge­er­stat­ter eine Pri­vat­per­son ist und bleibt, bie­tet sich eine Mehr­part­ner­rah­men­ver­ein­ba­rung oder eine Open House-Beschaf­fung an. Die demo­kra­tisch legi­ti­mier­ten Stel­len kön­nen in den Ver­ga­be­be­din­gun­gen, gericht­lich kon­trol­lier­bar, fest­le­gen, was bezahlt wird – und was so gering­fü­gig ist, dass es der betrof­fe­ne Poli­ti­ker doch bit­te pri­vat regeln soll.

Viel­leicht ist das die Leh­re aus Gang­ho­fer, Tho­ma und natür­lich auch die­ser neu­en Adres­se von aban­te Ver­ga­be­an­wäl­te:

Im Jahr 2026 begin­nen Rechts­durch­set­zung und Repu­ta­ti­ons­schutz nicht im Straf­pro­zess, son­dern im Ver­ga­be­ver­fah­ren. Vie­len Dank.

Dr. Chris­toph Kins
Geschäfts­füh­rer, Fach­an­walt für Ver­ga­be­recht
aban­te Rechts­an­wäl­te

Eröff­nungs­re­de zur Ein­wei­hung des Mün­che­ner Stand­orts, 29. Janu­ar 2026

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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