Gehen Sie in den Clinch
Dabei sollten Sie das genaue Gegenteil tun. Eine verdeckte Produktspezifik, also Produktvorgaben, die nicht ausdrücklich aufgestellt werden, sondern sich vielmehr aus dem Zusammenspiel aller Einzelvorgaben und damit quasi stillschweigend ergeben, sind sehr verbreitet. Und (nicht nur) nach unserer Überzeugung immer (!) unzulässig. Wehren Sie sich also dagegen, formulieren Sie – am besten mit anwaltlicher Hilfe – eine Rüge.Und was genau soll ich rügen?
Wie wäre es damit: Die Bestimmung ist vergaberechtswidrig, weil sie intransparent ist. Es wird verschwiegen und verschleiert, dass in Wahrheit gerade nicht produktneutral ausgeschrieben wird, sondern produktspezifisch. Dies dürfte auch den Gleichbehandlungs- und den Wettbewerbsgrundsatz verletzen, was Sie ebenfalls rügen könnten. Außerdem gibt es ein paar Bestimmungen der VOB/A bzw. EU VOB/A, die ebenfalls verletzt sein könnten.Aber was habe ich davon?
Wenn der Auftraggeber auf Ihre Rüge hin die Ausschreibung „öffnet“, können Sie möglicherweise die Produkte anbieten, die Sie selbst vorziehen. Zumal sich Ihnen in der Rügekommunikation mit dem Auftraggeber vielleicht ganz neue Perspektiven auftun. Auf einmal wird aus einer uninteressanten Ausschreibung ein echter Gewinn. Und wenn der Auftraggeber nicht mitmacht, rufen Sie eben kurz die Vergabenachprüfungsinstanzen an. Die Erfolgsaussichten sind bei einer verdeckten Produktspezifik gut. Denken Sie dabei immer daran: Der öffentliche Auftraggeber muss nach einer BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2011 zumindest die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ersetzen, wenn die Rüge begründet ist. Und er macht es auch meistens. Oftmals auch ohne zu murren. Dieser Beitrag ist Teil der 10-teiligen Serie „10 Fehler bei Bauvergaben (und wie Sie sie vermeiden können)“. Wie Sie sich bei unsinnigen Vorgaben des Leistungsverzeichnis verhalten, erfahren Sie im vorherigen Beitrag.Hinweis: Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.
abante live – Mindermengenausgleich im BGB-Bauvertrag
Unser Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Stefan Didt hat sich in unserem letzten abante live den Hinweis-Beschluss des OLG Frankfurt, 23 U 86/23, auseinandergesetzt. Schauen Sie sich hier das Replay auf unserem YouTube-Kanal an: Sie möchten mehr zum Beschluss des OLG Frankfurt wissen, aber nicht das gesamte Video schauen? Dann
10 Fehler bei Bauvergaben (und wie Sie sie vermeiden können) – Teil 10: Immer Ärger mit der GAEB-Datei
Es ist schon richtig: Auftraggeber akzeptieren nicht nur die GAEB-Datei. Oftmals verlangen sie sie sogar. Dennoch gilt: Vorsicht! Was verlangt der Auftraggeber denn nun wirklich? Manche Auftraggeber legen fest, dass eine GAEB-Datei auszufüllen und einzureichen ist. Andere stellen es frei, markieren es aber ausdrücklich als Möglichkeit. Wieder andere scheinen den
10 Fehler bei Bauvergaben (und wie Sie sie vermeiden können) – Teil 9: Im laufenden Vergabeverfahren neue oder andere Personen benennen
Kooperationen unter Unternehmen sind in öffentlichen Vergabeverfahren immer mit Problemen behaftet. Eine besonders anfällige Konstellation ist die frühzeitige Benennung von Projektpartnern, die sich im Lauf des Vergabeverfahrens als nicht mehr richtig herauskristallisiert. Ihr Partner will oder kann nicht mehr Sie wollen mit einem ganz bestimmten Unternehmen zusammenarbeiten, entweder als Nachunternehmen
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