Was verlangt der Auftraggeber denn nun wirklich?
Manche Auftraggeber legen fest, dass eine GAEB-Datei auszufüllen und einzureichen ist. Andere stellen es frei, markieren es aber ausdrücklich als Möglichkeit. Wieder andere scheinen den Begriff „GAEB“ noch nie gehört zu haben (kommt vor!). Von denen, die eine GAEB-Datei verlangen oder auch nur erlauben, wollen manche zusätzlich ein ausgefülltes PDF. Wieder anderen reicht die GAEB-Datei oder ein PDF. Kurzum, ein Kuddelmuddel! Alles, was Sie tun können: genau lesen und notfalls fragen, was denn nun gewünscht ist.Der Ärger mit der Version
Sie kennen das. Unterschiedliche Generationen von GAEB-Dateien haben unterschiedliche Endungen. Nicht alle sind mit jedem Programm kompatibel. Befüllt man das Leistungsverzeichnis mit einem veralteten Programm, entsteht schnell ein vollkommenes Chaos. Und Chaos geht meistens zulasten des Bieters. Es reicht also nicht, genau festzustellen, welche GAEB-Datei man einreichen muss. Man sollte zudem genau darauf achten, welche Endung die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Version hat. Und ob man diese Dateien sauber bearbeiten kann mit der eigenen Software.Und wenn es schiefgeht?
Wenn es schiefgeht, liegt im Öffnungstermin oftmals schon kein auslesbares Angebot vor. Der Auftraggeber kann entweder keine GAEB-Datei auslesen, oder er könnte es, glaubt aber, es nicht zu müssen, weil er eine andere Einreichungsvorgabe gemacht hat. Oder, ganz anders, er hat ausschließlich GAEB-Dateien verlangt und weigert sich, die PDF auszulesen, obwohl ihm exakt dies ein Leichtes wäre (wer kann schon keine PDF lesen?). All das ist jedenfalls sehr ärgerlich für den Bieter. Denn der Bieter muss jetzt mit dem Angebotsausschluss rechnen. Wobei eine der spannenden Rechtsfragen in diesem Zusammenhang ist, ob die Vorgabe „GAEB“, „PDF“, „Eins von beidem“ oder „Beides“ eine echte Formvorgabe ist, deren Verletzung den Angebotsausschluss rechtfertigen könnte. Sie sollten sich jedenfalls wehren. Manchmal ist es gar nicht so eindeutig, was der Auftraggeber verlangt hat. Rufen Sie gerne an, nutzen Sie hier anwaltliche Hilfe. Dieser Beitrag ist Teil der 10-teiligen Serie „10 Fehler bei Bauvergaben (und wie Sie sie vermeiden können)“. Wie Sie Fehler während der laufenden Vergabe in der Benennung neuer oder anderer Personen vermeiden können, erfahren Sie im vorherigen Beitrag.Hinweis: Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.
abante live – Mindermengenausgleich im BGB-Bauvertrag
Unser Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Stefan Didt hat sich in unserem letzten abante live den Hinweis-Beschluss des OLG Frankfurt, 23 U 86/23, auseinandergesetzt. Schauen Sie sich hier das Replay auf unserem YouTube-Kanal an: Sie möchten mehr zum Beschluss des OLG Frankfurt wissen, aber nicht das gesamte Video schauen? Dann
10 Fehler bei Bauvergaben (und wie Sie sie vermeiden können) – Teil 10: Immer Ärger mit der GAEB-Datei
Es ist schon richtig: Auftraggeber akzeptieren nicht nur die GAEB-Datei. Oftmals verlangen sie sie sogar. Dennoch gilt: Vorsicht! Was verlangt der Auftraggeber denn nun wirklich? Manche Auftraggeber legen fest, dass eine GAEB-Datei auszufüllen und einzureichen ist. Andere stellen es frei, markieren es aber ausdrücklich als Möglichkeit. Wieder andere scheinen den
10 Fehler bei Bauvergaben (und wie Sie sie vermeiden können) – Teil 9: Im laufenden Vergabeverfahren neue oder andere Personen benennen
Kooperationen unter Unternehmen sind in öffentlichen Vergabeverfahren immer mit Problemen behaftet. Eine besonders anfällige Konstellation ist die frühzeitige Benennung von Projektpartnern, die sich im Lauf des Vergabeverfahrens als nicht mehr richtig herauskristallisiert. Ihr Partner will oder kann nicht mehr Sie wollen mit einem ganz bestimmten Unternehmen zusammenarbeiten, entweder als Nachunternehmen
Wie wir Ihnen helfen können
Sind Sie öffentlicher Auftraggeber oder Bieter bzw. Bewerber, so können wir Sie vor der Vergabekammer und dem OLG-Senat vertreten.
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E‑Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular.
Senden Sie uns Ihr Anliegen
Wie Sie uns erreichen
Hauptstandort Leipzig
Lessingstraße 2
04109 Leipzig
Deutschland
Kontakt
Tel.: +49 341 238203 – 00
Fax: +49 341 238203 – 29
E‑Mail: info@abante.de