Seit dem 8 September 2026 gilt, was bereits am 24. August 2026 im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde – die neue VOB/A 2. und 3. Abschnitt in der Ausgabe 2026. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 7. September 2026 wurden sowohl § 2 S. 2 VgV als auch § 2 Abs. 2 S. 2 VSVgV in ihrer statistischen Verweisung auf die Bekanntmachung zur VOB/A Ausgabe 2026 geändert.
Die Neufassung der VOB/A betrifft lediglich die Abschnitte zur Vergabe von Bauaufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte (2. Abschnitt) sowie im Bereich Verteidigung und Sicherheit (3. Abschnitt) Die nationale VOB/A (1. Abschnitt) ist von den Änderungen nicht berührt.
Die Ausgabe 2026 ersetzt damit die bisherige Ausgabe 2019 einschließlich der Änderungen aus dem Jahr 2023. Mit der Neufassung der VOB/A Ausgabe 2026 gewähren einerseits die Inhalte des Vergabebeschleunigungsgesetzes Einhalt in das Bauvergaberecht und andererseits werden zusätzliche unionsrechtliche Vorgaben zur Energieeffizienz sowie zur Barrierefreiheit (Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 und die Barrierefreiheitsrichtlinie (EU) 2019/882) umgesetzt.
Dabei fällt auf, dass zahlreiche Änderungen, in Anlehnung an die Änderungen des GWB und der VgV umgesetzt wurden. Die Änderung schafft zwar kein vollständiges neues Bauvergaberecht, enthält aber dennoch praxisrelevante materielle Änderungen.
Der neue Bauauftragsbegriff: Planung und Ausführung rücken näher zusammen
§ 1 EU Abs. 1 VOB/A übernimmt die in § 103 Abs. 3 GWB getroffenen Bauauftragsdefinition. Bauaufträge sind danach Verträge über die Ausführung oder über „sowohl die Planung als auch die Ausführung“ eines Bauvorhabens oder Bauwerks. Die bisherige Formulierung verlangte noch eine „gleichzeitige Planung und Ausführung“. Dieses Merkmal der Gleichzeitigkeit ist in der aktuellen Fassung nicht mehr enthalten.
Diese Änderung wird für die Schwellenwertbetrachtung bedeutsam sein. Sie soll ermöglichen, dass in der Praxis Planung und Bau nun leichter als Bestandteile eines einheitlichen Beschaffungsvorhabens verstanden werden können, auch wenn sie zeitlich nacheinander erfolgen. Daraus lässt sich allerdings nicht ohne Weiteres ableiten, dass jeder eigenständige Planungsauftrag zugleich auch dem höheren Bauauftragsschwellenwert unterfällt. Entscheidend bleiben Vertragsgegenstand und Beschaffungsentscheidung. Wird ein Planungsbüro gesondert mit Planungsleistungen beauftragt, spricht viel dafür, den Auftrag auch weiterhin als Dienstleistungsauftrag einzuordnen.
Bewertung: Für öffentliche Auftraggeber dürfte die Neuregelung verlockend sein, weil Planungsleistungen im Falle der Zusammenrechnung mit dem Bauauftrag viel häufiger national vergeben werden könnten. Die gesonderte Vergabe eines Planungsauftrages an ein Planungsbüro und die spätere Vergabe der Ausführung der Bauleistung an verschiedene Unternehmen betreffen jedoch unterschiedliche Leistungsgegenstände. Nur weil der funktionale Zusammenhang zwischen Planung und Ausführung darin besteht, dass auf der Grundlage der Planung später gebaut werden soll, lässt aus einem Planungsauftrag noch keinen Bauauftrag werden. Die Begründung der Zusammenfassung von Planungs- und Bauaufträgen unter dem EU-Schwellenwert für Bauaufträge bedarf daher weiterhin einer ausgiebigen Einzelfallentscheidung und Begründung.
Bieter sollten hingegen bei gesondert vergebenen Planungsaufträgen genau prüfen, welcher Schwellenwert bei der Ausschreibung zugrunde gelegt wurde. Eine fehlerhafte Einordnung des Auftrages kann einen Verstoß gegen die europaweite Ausschreibungspflicht begründen und ist gegebenenfalls frühzeitig zu rügen.
Die Änderung des Bauauftragsbegriffes hat damit erhebliche praktische Relevanz und birgt viele rechtliche Abgrenzungs- und Streitfragen.
Die Markterkundung erhält eine strategische Ausrichtung
Die Markterkundung nach § 2 EU Abs. 7 VOB/A nennt nun ausdrücklich soziale und umweltbezogene Aspekte, wie beispielsweise der Kreislaufwirtschaft oder Aspekte von Qualität und Innovation. Auch die elektronische Durchführung wird in den Wortlaut aufgenommen. Mit der Regelung wird zwar inhaltlich nichts Neues geregelt, aber es nunmehr auch ausdrücklich geregelt, dass Auftraggeber diese Gesichtspunkte bereits vor der endgültigen Festlegung ihres Beschaffungsbedarfs untersuchen und berücksichtigen sollen. „Ungeschriebenes Gesetz“ wird praktisch zum „Geschriebenen Gesetz“.
Bewertung: Die Regelung ist vor allem für Bauvorhaben mit einem besonderen Fokus auf Nachhaltigkeits‑, Energieeffizienz- oder Barrierefreiheitsanforderungen relevant, welche auch an anderer Stelle in der neuen VOB/A stärker Berücksichtigung finden. Solche Nachhaltigkeitsanforderungen lassen sich nur dann rechtssicher in die Vergabeunterlagen aufnehmen, wenn ihre technische Umsetzbarkeit und Marktverfügbarkeit vorab auch geprüft wurden. Für öffentliche Auftraggeber wird somit das Instrument der Markterkundung nicht mehr nur zur bloßen Vorfrage einer Beschaffung, sondern zum wesentlichen Baustein einer belastbaren Leistungsbeschreibung. Vorsicht gilt jedoch weiterhin bei der späteren Verwendung der Erkenntnisse in der Leistungsbeschreibung. Denn die Erkenntnisse dürfen unter Umständen nicht unmittelbar zu technischen Mindestanforderungen gemacht werden.
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb – stetiger Wechsel der geeigneten Bieter
Nach dem neu gefassten § 3b EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A sollen öffentliche Auftraggeber zwischen den Unternehmen wechseln, welche zur Angebotsabgabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aufgefordert werden. Hierbei sollen auch stärker junge sowie kleinere und mittlere Unternehmen berücksichtigt werden, sofern diese im konkreten Fall geeignet sind. Die Auftraggeber werden demnach dazu verpflichtet, in der Ausgestaltung des Bieterkreises zu rotieren. An den Voraussetzungen für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ändert sich allerdings nichts.
Bewertung: Was eigentlich jedem einleuchten dürfte wurde nun auch in die Vorschriftenwortlaut von § 3b EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A aufgenommen. Für öffentliche Auftraggeber empfiehlt es sich die vorhandenen Bieterlisten auf der Grundlage der aktuellen Markterkenntnisse stetig zu aktualisieren. Für Bieter, insbesondere junge Unternehmen bietet es sich hingegen an, proaktiv mit ihren Produkten und Dienstleistungen auf die öffentlichen Auftraggeber zuzugehen, damit diese mit auf die Bieterlisten aufgenommen werden.
Der „neue“ Losgrundsatz
Die Vorschriften zur Losvergabe bekommen zwei weitere, eigene Paragrafen. § 5a EU VOB/A enthält nun den Losgrundsatz, § 5b EU VOB/A die Regelungen zur Loslimitierung. Der Ausgangspunkt bleibt allerding der Gleiche: Bauleistungen sind grundsätzlich in Teil- und Fachlosen zu vergeben. Eine Zusammenfassung mehrerer Lose setzt auch weiterhin wirtschaftliche oder technische Gründe voraus und ist im Vergabevermerk zu begründen.
Tatsächlich neu ist § 5a EU Abs. 3 VOB/A, wobei er mit dem Wortlaut des § 97a Abs. 3 GWB identisch ist. Bei bestimmten großen Infrastrukturvorhaben können nun auch zeitliche Gründe eine Gesamtvergabe rechtfertigen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert mindestens das Zweifache des maßgeblichen EU-Schwellenwerts für Bauaufträge – derzeit wäre das 10.808.000 € netto – erreicht und das Vorhaben entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert wird oder bestimmte Verkehrsinfrastruktur betrifft.
Bewertung: Eine allgemeine Ausnahme für eilbedürftige Bauprojekte schafft die Vorschrift somit wie auch der § 97a GWB nicht. Politische Fertigstellungstermine, knappe Haushaltszeiträume oder der Wunsch nach einem einzigen Vertragspartner reichen für sich genommen nicht aus, um eine Gesamtvergabe nach den neuen Vorgaben den VOB/A Ausgabe 2026 zu begründen. Insbesondere für kleinere Kommunen dürfte sich daher wenig ändern. Denn für sie dürften die zeitlichen Gründe in den seltensten Fällen greifen.
Die Unternehmen müssen hingegen damit rechnen, dass größere Infrastrukturvorhaben häufiger gebündelt vergeben werden. Die in § 5a EU Abs. 5 VOB/A vorgesehene Möglichkeit, Auftragnehmer zur Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen bei Unteraufträgen zu verpflichten, ersetzt den Zugang zu Fachlosen jedoch nicht. Sie müssen hoffen, in der Nachunternehmerkette berücksichtigt zu werden.
Eigenerklärungen werden als Eignungsnachweis zum Regelfall
Während in dem alten § 6b EU VOB/A die Eigenerklärungen zum Großteil nur als vorläufiger Nachweis dienten, stärkt der neue § 6b Abs. 1 S. 1 EU VOB/A nun den Vorrang der Eigenerklärung als Standardeignungsnachweis. Weitergehende Unterlagen sollen nach § 6b EU Abs. 5 VOB/A erst im Verlauf des Verfahrens und nur noch von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden.
Bewertung: Die Unterlagenanforderung verschiebt sich mit der Neuregelung in eine spätere Phase des Vergabeverfahrens. Für den öffentlichen Auftraggeber bedeutet dies nicht, dass er auf weitergehende Nachweise verzichten darf. Bieter hingegen müssen sich zukünftig darauf einstellen, dass weitergehende Nachweise kurzfristig gefordert werden. Ob dies auf lange Sicht eine Entlastung für die Bieter ist, wird sich zeigen. Denn weniger Unterlagen mit dem Angebot einzureichen, bedeutet nicht weniger Vorbereitung. Wer erst auf Anforderung beginnt, Bescheinigungen, Referenzen oder Verpflichtungserklärungen zusammenzustellen, riskiert den Ausschluss aufgrund von Fristversäumnissen.
Die Erstellung der Leistungsbeschreibung bleibt anspruchsvoll
Eine Leistungsbeschreibung zu erstellen, bleibt weiterhin anspruchsvoll. Der neu gefasste § 7 EU Abs. 1 VOB/A verlangt nicht mehr ausdrücklich eine „erschöpfende“ Leistungsbeschreibung. Dennoch muss die Leistung weiterhin so eindeutig beschrieben sein, dass alle Unternehmen sie im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher sowie ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Preisbeeinflussende Umstände sind somit weiterhin festzustellen und anzugeben. Denn auch weiterhin dürfen den Bietern keine ungewöhnlichen Wagnisse aufgebürdet werden.
Bewertung: Die Streichung des Wortes „erschöpfend“ ist vorliegend keine Einladung für unvollständige Ausschreibungsunterlagen. Insbesondere unfertige Planung werden durch die Neuregelung nicht vergaberechtsfest. Denn die Leistungsbeschreibung bleibt auch weiterhin der Maßstab für vergleichbare Angebote und eine störungsarme Vertragsabwicklung.
Für Bieter gilt es daher weiterhin, unklare Leistungspositionen oder widersprüchliche Risikozuweisungen innerhalb der Angebotsfrist durch Bieterfragen aufklären zu lassen und bei fortbestehenden Vergaberechtsverstößen rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist zu rügen.
Barrierefreiheit und Energieeffizienz: Anforderungen werden konkreter
§ 7a EU Abs. 1 VOB/A stellt klar, dass die technischen Spezifikationen bei Beschaffungen zur Nutzung durch natürliche Personen grundsätzlich die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer berücksichtigen müssen. Für Produkte und Dienstleistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/882 sind die Anforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse. Neu ist damit nicht die unionsrechtliche Verpflichtung, sondern die konkrete Verknüpfung im Wortlaut der VOB/A. Spätestens mit der Aufnahme in den Vorschriftenwortlaut wird die Barrierefreiheit nun zur geschuldeten Leistung und nicht mehr nur zur wohlwollenden Zusatzwertung. Und dies nicht nur für die bauliche Zugänglichkeit, sondern auch für die mitbeschafften Produkte und technischen Einrichtungen.
Auch die Energieeffizienz bekommt mehr Beachtung. § 8c EU VOB/A wurde deutlich erweitert und erstreckt sich im Vergleich zur alten Regelung nicht mehr nur auf energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen, wenn sie wesentlicher Bestandteil der Bauleistung sind. Nach den neuen Vorgaben des § 8c EU VOB/A müssen künftig bestimmte Energieeffizienzklassen oder Referenzwerte je nach Produktgruppe gefordert werden. Soweit keine spezielleren Vorgaben greifen, soll das höchste Leistungsniveau hinsichtlich der Energieeffizienz verlangt werden. Daneben sollen Angaben zum Energieverbrauch und – soweit geeignet – Analysen der Lebenszykluskosten gefordert und bei der Wertung angemessen berücksichtigt werden. Die Regelung dient der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791.
Bewertung: Energieeffizienz und Barrierefreiheit haben noch mehr an Gewicht im Vergabeverfahren gewonnen. Öffentliche Auftraggeber müssen dies bereits bei der Bedarfs- und Marktanalyse mit beachten. Eine Berücksichtigung erst im Wege der Auswahl der Zuschlagskriterien ist damit zu spät. Insbesondere auch technische Nachweise, Produktdaten und Angaben zum Energieverbrauch werden zukünftig an Gewicht zunehmen – egal ob zum Nachweis der Gleichwertigkeit der Leistung oder allgemein zur Überprüfung der Erfüllung der ausgeschriebenen Anforderungen.
Nebenangebote: Eine ausdrückliche Entscheidung ist erforderlich
Nach der neuen Regelung des § 8 EU Abs. 2 VOB/A muss der Auftraggeber nun bereits in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung verbindlich angeben, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Fehlt diese Angabe, sind Nebenangebote nicht zugelassen.
Bewertung: Die Neuregelung schreibt lediglich verbindlich vor, was bereits zuvor praktisch gelebt wurde. Es gilt weiterhin, dass Nebenangebote insbesondere innovative oder wirtschaftlich vorteilhafte Lösungen ermöglichen können. Sie funktionieren aber nur, wenn die Mindestanforderungen präzise und die Zuschlagskriterien sowohl auf Haupt- als auch auf Nebenangebote anwendbar sind. Gerade wenn öffentliche Auftraggeber im Wege der Markterkundung nach Innovationen suchen, sollten sie über Nebenangebote im Vergabeverfahren auch berücksichtigt werden.
Angebotsöffnung, Nachforderung und Eignungsprüfung: Digitalisierung soll beschleunigen
Während früher noch ausnahmslos das Vier-Augenprinzip galt, kann hierauf zukünftig bei elektronisch eingereichten Angeboten gem. § 14 EU Abs. 1 S. 3 VOB/A verzichtet werden, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind. Für postalisch oder direkt eingereichte Angebote bleibt die Öffnung durch mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers weiterhin erforderlich.
Auch in § 16a EU Abs. 1 VOB/A wurde eine kleine Änderung vorgenommen. Zukünftig sind fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen von Bietern, die für den Zuschlag in Betracht kommen, grundsätzlich nachzufordern. Die Differenzierung zwischen leistungs ‑und unternehmensbezogenen Unterlagen entfällt größtenteils. Der Auftraggeber kann jedoch weiterhin bereits in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass er keine Nachforderung von Unterlagen oder Preisangaben durchführen wird.
Als weitere Neuerung ist § 16b EU Abs. 1 S. 1 VOB/A zu betonen. Dieser schreibt in seiner neuen Fassung vor, dass öffentliche Auftraggeber im offenen Verfahren nun grundsätzlich zunächst die Angebotsprüfung und erst anschließend die Eignungsprüfung durchzuführen haben. Er geht damit mit der Neuregelung der Anforderungen von weiteren Eignungsnachweisen in der späteren Phase des Vergabeverfahrens nach § 6b EU VOB/A einher.
Bewertung: Für öffentliche Auftraggeber ändert sich durch die Neuregelungen – insbesondere zum Ablauf der Angebotsprüfung – die gewohnte Prüfungsreihenfolge. Die rechtssichere Prüfung des wirtschaftlichsten Angebots bleibt trotz der geänderten Abläufe allerdings uneingeschränkt erforderlich.
Für die Bieter ändert sich dem Grunde nach nicht viel. Ein wirtschaftliches und zuschlagsfähiges Angebot liegt immer nur dann vor, wenn es vollständig ist.
Mehr Flexibilität bei der Aufhebung, aber keine Freizeichnung
Nach § 17 EU Abs. 1 VOB/A kann das Vergabeverfahren zukünftig nicht nur ganz, sondern auch teilweise aufgehoben werden. Außerdem nennt die Vorschrift neben den bisherigen Aufhebungsgründen nun als neu gefasste Nummer 3 auch ausdrücklich das Fehlen eines wirtschaftlichen Ergebnisses.
Bewertung: Die Aufhebung bleibt auch weiterhin kein Instrument zur Korrektur eigener Fehlkalkulationen des öffentlichen Auftraggebers oder missliebiger Angebotspreise. Insbesondere die Annahme, es liege kein wirtschaftliches Ergebnis vor, erfordert wie jeder andere Aufhebungsgrund ebenfalls eine gesicherte, tragfähige Tatsachengrundlage und eine sorgfältige Dokumentation.
Fazit: Mehr Verantwortung in der Vorbereitung auf beiden Seiten
Die VOB/A‑EU 2026 beschleunigt nicht unbedingt Bauvergaben durch eine generelle Absenkung materieller Anforderungen. Sie verschiebt vielmehr die einzelnen Prüfungen in den einzelnen Vergabeverfahrensstadien. Insbesondere für öffentliche Auftraggeber dürfte die Herausforderung in der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens stecken.
Vor allem die Schwellenwert- und Losbildung, die Vorbereitung von Markterkundungen, die Ausgestaltung von Energieeffizienz- und Barrierefreiheitsanforderungen sowie ein verlässlicher Prozess für die spätere Nachweisprüfung verdienen aufgrund der neuen Regelungen in der VOB/A 2026 besondere Aufmerksamkeit und Beachtung.
Auch für Bieter wird eine gute Vorbereitung im Vergabeverfahren zukünftig immer wichtiger sein. Sowohl in der Prüfung der Leistungsbeschreibung als auch in der Aktualität der einzelnen Dokumente sollten keine Abstriche gemacht werden. Nur kann ein tatsächlicher Wandel bei der zukünftigen Beschaffung stattfinden.
Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.