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VOB/A- EU 2026 – Ein Über­blick über die wich­tigs­ten Ände­run­gen

Seit dem 8 Sep­tem­ber 2026 gilt, was bereits am 24. August 2026 im Bun­des­an­zei­ger bekannt gemacht wur­de – die neue VOB/A 2. und 3. Abschnitt in der Aus­ga­be 2026. Mit Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­ge­setz­blatt vom 7. Sep­tem­ber 2026 wur­den sowohl § 2 S. 2 VgV als auch § 2 Abs. 2 S. 2 VSVgV in ihrer sta­tis­ti­schen Ver­wei­sung auf die Bekannt­ma­chung zur VOB/A Aus­ga­be 2026 geän­dert.

Die Neu­fas­sung der VOB/A betrifft ledig­lich die Abschnit­te zur Ver­ga­be von Bau­auf­trä­gen ober­halb der EU-Schwel­len­wer­te (2. Abschnitt) sowie im Bereich Ver­tei­di­gung und Sicher­heit (3. Abschnitt) Die natio­na­le VOB/A (1. Abschnitt) ist von den Ände­run­gen nicht berührt.

Die Aus­ga­be 2026 ersetzt damit die bis­he­ri­ge Aus­ga­be 2019 ein­schließ­lich der Ände­run­gen aus dem Jahr 2023. Mit der Neu­fas­sung der VOB/A Aus­ga­be 2026 gewäh­ren einer­seits die Inhal­te des Ver­ga­be­be­schleu­ni­gungs­ge­set­zes Ein­halt in das Bau­ver­ga­be­recht und ande­rer­seits wer­den zusätz­li­che uni­ons­recht­li­che Vor­ga­ben zur Ener­gie­ef­fi­zi­enz sowie zur Bar­rie­re­frei­heit (Ener­gie­ef­fi­zi­enz­richt­li­nie (EU) 2023/1791 und die Bar­rie­re­frei­heits­richt­li­nie (EU) 2019/882) umge­setzt.

Dabei fällt auf, dass zahl­rei­che Ände­run­gen, in Anleh­nung an die Ände­run­gen des GWB und der VgV umge­setzt wur­den. Die Ände­rung schafft zwar kein voll­stän­di­ges neu­es Bau­ver­ga­be­recht, ent­hält aber den­noch pra­xis­re­le­van­te mate­ri­el­le Ände­run­gen.

Der neue Bau­auf­trags­be­griff: Pla­nung und Aus­füh­rung rücken näher zusam­men

§ 1 EU Abs. 1 VOB/A über­nimmt die in § 103 Abs. 3 GWB getrof­fe­nen Bau­auf­trags­de­fi­ni­ti­on. Bau­auf­trä­ge sind danach Ver­trä­ge über die Aus­füh­rung oder über „sowohl die Pla­nung als auch die Aus­füh­rung“ eines Bau­vor­ha­bens oder Bau­werks. Die bis­he­ri­ge For­mu­lie­rung ver­lang­te noch eine „gleich­zei­ti­ge Pla­nung und Aus­füh­rung“. Die­ses Merk­mal der Gleich­zei­tig­keit ist in der aktu­el­len Fas­sung nicht mehr ent­hal­ten.

Die­se Ände­rung wird für die Schwel­len­wert­be­trach­tung bedeut­sam sein. Sie soll ermög­li­chen, dass in der Pra­xis Pla­nung und Bau nun leich­ter als Bestand­tei­le eines ein­heit­li­chen Beschaf­fungs­vor­ha­bens ver­stan­den wer­den kön­nen, auch wenn sie zeit­lich nach­ein­an­der erfol­gen. Dar­aus lässt sich aller­dings nicht ohne Wei­te­res ablei­ten, dass jeder eigen­stän­di­ge Pla­nungs­auf­trag zugleich auch dem höhe­ren Bau­auf­trags­schwel­len­wert unter­fällt. Ent­schei­dend blei­ben Ver­trags­ge­gen­stand und Beschaf­fungs­ent­schei­dung. Wird ein Pla­nungs­bü­ro geson­dert mit Pla­nungs­leis­tun­gen beauf­tragt, spricht viel dafür, den Auf­trag auch wei­ter­hin als Dienst­leis­tungs­auf­trag ein­zu­ord­nen.

Bewer­tung: Für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber dürf­te die Neu­re­ge­lung ver­lo­ckend sein, weil Pla­nungs­leis­tun­gen im Fal­le der Zusam­men­rech­nung mit dem Bau­auf­trag viel häu­fi­ger natio­nal ver­ge­ben wer­den könn­ten. Die geson­der­te Ver­ga­be eines Pla­nungs­auf­tra­ges an ein Pla­nungs­bü­ro und die spä­te­re Ver­ga­be der Aus­füh­rung der Bau­leis­tung an ver­schie­de­ne Unter­neh­men betref­fen jedoch unter­schied­li­che Leis­tungs­ge­gen­stän­de. Nur weil der funk­tio­na­le Zusam­men­hang zwi­schen Pla­nung und Aus­füh­rung dar­in besteht, dass auf der Grund­la­ge der Pla­nung spä­ter gebaut wer­den soll, lässt aus einem Pla­nungs­auf­trag noch kei­nen Bau­auf­trag wer­den. Die Begrün­dung der Zusam­men­fas­sung von Pla­nungs- und Bau­auf­trä­gen unter dem EU-Schwel­len­wert für Bau­auf­trä­ge bedarf daher wei­ter­hin einer aus­gie­bi­gen Ein­zel­fall­ent­schei­dung und Begrün­dung.

Bie­ter soll­ten hin­ge­gen bei geson­dert ver­ge­be­nen Pla­nungs­auf­trä­gen genau prü­fen, wel­cher Schwel­len­wert bei der Aus­schrei­bung zugrun­de gelegt wur­de. Eine feh­ler­haf­te Ein­ord­nung des Auf­tra­ges kann einen Ver­stoß gegen die euro­pa­wei­te Aus­schrei­bungs­pflicht begrün­den und ist gege­be­nen­falls früh­zei­tig zu rügen.

Die Ände­rung des Bau­auf­trags­be­grif­fes hat damit erheb­li­che prak­ti­sche Rele­vanz und birgt vie­le recht­li­che Abgren­zungs- und Streit­fra­gen.

Die Markt­er­kun­dung erhält eine stra­te­gi­sche Aus­rich­tung

Die Markt­er­kun­dung nach § 2 EU Abs. 7 VOB/A nennt nun aus­drück­lich sozia­le und umwelt­be­zo­ge­ne Aspek­te, wie bei­spiels­wei­se der Kreis­lauf­wirt­schaft oder Aspek­te von Qua­li­tät und Inno­va­ti­on. Auch die elek­tro­ni­sche Durch­füh­rung wird in den Wort­laut auf­ge­nom­men. Mit der Rege­lung wird zwar inhalt­lich nichts Neu­es gere­gelt, aber es nun­mehr auch aus­drück­lich gere­gelt, dass Auf­trag­ge­ber die­se Gesichts­punk­te bereits vor der end­gül­ti­gen Fest­le­gung ihres Beschaf­fungs­be­darfs unter­su­chen und berück­sich­ti­gen sol­len. „Unge­schrie­be­nes Gesetz“ wird prak­tisch zum „Geschrie­be­nen Gesetz“.

Bewer­tung: Die Rege­lung ist vor allem für Bau­vor­ha­ben mit einem beson­de­ren Fokus auf Nachhaltigkeits‑, Ener­gie­ef­fi­zi­enz- oder Bar­rie­re­frei­heits­an­for­de­run­gen rele­vant, wel­che auch an ande­rer Stel­le in der neu­en VOB/A stär­ker Berück­sich­ti­gung fin­den. Sol­che Nach­hal­tig­keits­an­for­de­run­gen las­sen sich nur dann rechts­si­cher in die Ver­ga­be­un­ter­la­gen auf­neh­men, wenn ihre tech­ni­sche Umsetz­bar­keit und Markt­ver­füg­bar­keit vor­ab auch geprüft wur­den. Für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber wird somit das Instru­ment der Markt­er­kun­dung nicht mehr nur zur blo­ßen Vor­fra­ge einer Beschaf­fung, son­dern zum wesent­li­chen Bau­stein einer belast­ba­ren Leis­tungs­be­schrei­bung. Vor­sicht gilt jedoch wei­ter­hin bei der spä­te­ren Ver­wen­dung der Erkennt­nis­se in der Leis­tungs­be­schrei­bung. Denn die Erkennt­nis­se dür­fen unter Umstän­den nicht unmit­tel­bar zu tech­ni­schen Min­dest­an­for­de­run­gen gemacht wer­den.

Ver­hand­lungs­ver­fah­ren ohne Teil­nah­me­wett­be­werb – ste­ti­ger Wech­sel der geeig­ne­ten Bie­ter

Nach dem neu gefass­ten § 3b EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A sol­len öffent­li­che Auf­trag­ge­ber zwi­schen den Unter­neh­men wech­seln, wel­che zur Ange­bots­ab­ga­be im Ver­hand­lungs­ver­fah­ren ohne Teil­nah­me­wett­be­werb auf­ge­for­dert wer­den. Hier­bei sol­len auch stär­ker jun­ge sowie klei­ne­re und mitt­le­re Unter­neh­men berück­sich­tigt wer­den, sofern die­se im kon­kre­ten Fall geeig­net sind. Die Auf­trag­ge­ber wer­den dem­nach dazu ver­pflich­tet, in der Aus­ge­stal­tung des Bie­ter­krei­ses zu rotie­ren. An den Vor­aus­set­zun­gen für die Durch­füh­rung eines Ver­hand­lungs­ver­fah­rens ohne Teil­nah­me­wett­be­werb ändert sich aller­dings nichts.

Bewer­tung: Was eigent­lich jedem ein­leuch­ten dürf­te wur­de nun auch in die Vor­schrif­ten­wort­laut von § 3b EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A auf­ge­nom­men. Für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber emp­fiehlt es sich die vor­han­de­nen Bie­ter­lis­ten auf der Grund­la­ge der aktu­el­len Markt­er­kennt­nis­se ste­tig zu aktua­li­sie­ren. Für Bie­ter, ins­be­son­de­re jun­ge Unter­neh­men bie­tet es sich hin­ge­gen an, pro­ak­tiv mit ihren Pro­duk­ten und Dienst­leis­tun­gen auf die öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber zuzu­ge­hen, damit die­se mit auf die Bie­ter­lis­ten auf­ge­nom­men wer­den.

Der „neue“ Los­grund­satz

Die Vor­schrif­ten zur Los­ver­ga­be bekom­men zwei wei­te­re, eige­ne Para­gra­fen. § 5a EU VOB/A ent­hält nun den Los­grund­satz, § 5b EU VOB/A die Rege­lun­gen zur Los­li­mi­tie­rung. Der Aus­gangs­punkt bleibt aller­ding der Glei­che: Bau­leis­tun­gen sind grund­sätz­lich in Teil- und Fach­lo­sen zu ver­ge­ben. Eine Zusam­men­fas­sung meh­re­rer Lose setzt auch wei­ter­hin wirt­schaft­li­che oder tech­ni­sche Grün­de vor­aus und ist im Ver­ga­be­ver­merk zu begrün­den.

Tat­säch­lich neu ist § 5a EU Abs. 3 VOB/A, wobei er mit dem Wort­laut des § 97a Abs. 3 GWB iden­tisch ist. Bei bestimm­ten gro­ßen Infra­struk­tur­vor­ha­ben kön­nen nun auch zeit­li­che Grün­de eine Gesamt­ver­ga­be recht­fer­ti­gen. Vor­aus­set­zung ist unter ande­rem, dass der geschätz­te Auf­trags- oder Ver­trags­wert min­des­tens das Zwei­fa­che des maß­geb­li­chen EU-Schwel­len­werts für Bau­auf­trä­ge – der­zeit wäre das 10.808.000 € net­to – erreicht und das Vor­ha­ben ent­we­der aus dem Son­der­ver­mö­gen Infra­struk­tur und Kli­ma­neu­tra­li­tät finan­ziert wird oder bestimm­te Ver­kehrs­in­fra­struk­tur betrifft.

Bewer­tung: Eine all­ge­mei­ne Aus­nah­me für eil­be­dürf­ti­ge Bau­pro­jek­te schafft die Vor­schrift somit wie auch der § 97a GWB nicht. Poli­ti­sche Fer­tig­stel­lungs­ter­mi­ne, knap­pe Haus­halts­zeit­räu­me oder der Wunsch nach einem ein­zi­gen Ver­trags­part­ner rei­chen für sich genom­men nicht aus, um eine Gesamt­ver­ga­be nach den neu­en Vor­ga­ben den VOB/A Aus­ga­be 2026 zu begrün­den. Ins­be­son­de­re für klei­ne­re Kom­mu­nen dürf­te sich daher wenig ändern. Denn für sie dürf­ten die zeit­li­chen Grün­de in den sel­tens­ten Fäl­len grei­fen.

Die Unter­neh­men müs­sen hin­ge­gen damit rech­nen, dass grö­ße­re Infra­struk­tur­vor­ha­ben häu­fi­ger gebün­delt ver­ge­ben wer­den. Die in § 5a EU Abs. 5 VOB/A vor­ge­se­he­ne Mög­lich­keit, Auf­trag­neh­mer zur Berück­sich­ti­gung klei­ner und mitt­le­rer Unter­neh­men bei Unter­auf­trä­gen zu ver­pflich­ten, ersetzt den Zugang zu Fach­lo­sen jedoch nicht. Sie müs­sen hof­fen, in der Nach­un­ter­neh­mer­ket­te berück­sich­tigt zu wer­den.

Eigen­erklä­run­gen wer­den als Eig­nungs­nach­weis zum Regel­fall

Wäh­rend in dem alten § 6b EU VOB/A die Eigen­erklä­run­gen zum Groß­teil nur als vor­läu­fi­ger Nach­weis dien­ten, stärkt der neue § 6b Abs. 1 S. 1 EU VOB/A nun den Vor­rang der Eigen­erklä­rung als Stan­dard­eig­nungs­nach­weis. Wei­ter­ge­hen­de Unter­la­gen sol­len nach § 6b EU Abs. 5 VOB/A erst im Ver­lauf des Ver­fah­rens und nur noch von aus­sichts­rei­chen Bewer­bern oder Bie­tern ver­langt wer­den.

Bewer­tung: Die Unter­la­gen­an­for­de­rung ver­schiebt sich mit der Neu­re­ge­lung in eine spä­te­re Pha­se des Ver­ga­be­ver­fah­rens. Für den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber bedeu­tet dies nicht, dass er auf wei­ter­ge­hen­de Nach­wei­se ver­zich­ten darf. Bie­ter hin­ge­gen müs­sen sich zukünf­tig dar­auf ein­stel­len, dass wei­ter­ge­hen­de Nach­wei­se kurz­fris­tig gefor­dert wer­den. Ob dies auf lan­ge Sicht eine Ent­las­tung für die Bie­ter ist, wird sich zei­gen. Denn weni­ger Unter­la­gen mit dem Ange­bot ein­zu­rei­chen, bedeu­tet nicht weni­ger Vor­be­rei­tung. Wer erst auf Anfor­de­rung beginnt, Beschei­ni­gun­gen, Refe­ren­zen oder Ver­pflich­tungs­er­klä­run­gen zusam­men­zu­stel­len, ris­kiert den Aus­schluss auf­grund von Frist­ver­säum­nis­sen.

Die Erstel­lung der Leis­tungs­be­schrei­bung bleibt anspruchs­voll

Eine Leis­tungs­be­schrei­bung zu erstel­len, bleibt wei­ter­hin anspruchs­voll. Der neu gefass­te § 7 EU Abs. 1 VOB/A ver­langt nicht mehr aus­drück­lich eine „erschöp­fen­de“ Leis­tungs­be­schrei­bung. Den­noch muss die Leis­tung wei­ter­hin so ein­deu­tig beschrie­ben sein, dass alle Unter­neh­men sie im glei­chen Sin­ne ver­ste­hen und ihre Prei­se sicher sowie ohne umfang­rei­che Vor­ar­bei­ten berech­nen kön­nen. Preis­be­ein­flus­sen­de Umstän­de sind somit wei­ter­hin fest­zu­stel­len und anzu­ge­ben. Denn auch wei­ter­hin dür­fen den Bie­tern kei­ne unge­wöhn­li­chen Wag­nis­se auf­ge­bür­det wer­den.

Bewer­tung: Die Strei­chung des Wor­tes „erschöp­fend“ ist vor­lie­gend kei­ne Ein­la­dung für unvoll­stän­di­ge Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen. Ins­be­son­de­re unfer­ti­ge Pla­nung wer­den durch die Neu­re­ge­lung nicht ver­ga­be­rechts­fest. Denn die Leis­tungs­be­schrei­bung bleibt auch wei­ter­hin der Maß­stab für ver­gleich­ba­re Ange­bo­te und eine stö­rungs­ar­me Ver­trags­ab­wick­lung.

Für Bie­ter gilt es daher wei­ter­hin, unkla­re Leis­tungs­po­si­tio­nen oder wider­sprüch­li­che Risi­ko­zu­wei­sun­gen inner­halb der Ange­bots­frist durch Bie­ter­fra­gen auf­klä­ren zu las­sen und bei fort­be­stehen­den Ver­ga­be­rechts­ver­stö­ßen recht­zei­tig vor Ablauf der Ange­bots­frist zu rügen.

Bar­rie­re­frei­heit und Ener­gie­ef­fi­zi­enz: Anfor­de­run­gen wer­den kon­kre­ter

§ 7a EU Abs. 1 VOB/A stellt klar, dass die tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­tio­nen bei Beschaf­fun­gen zur Nut­zung durch natür­li­che Per­so­nen grund­sätz­lich die Zugäng­lich­keit für Men­schen mit Behin­de­run­gen oder die Kon­zep­ti­on für alle Nut­zer berück­sich­ti­gen müs­sen. Für Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen im Anwen­dungs­be­reich der Richt­li­nie (EU) 2019/882 sind die Anfor­de­run­gen des Anhangs I die­ser Richt­li­nie ver­pflich­ten­de Zugäng­lich­keits­er­for­der­nis­se. Neu ist damit nicht die uni­ons­recht­li­che Ver­pflich­tung, son­dern die kon­kre­te Ver­knüp­fung im Wort­laut der VOB/A. Spä­tes­tens mit der Auf­nah­me in den Vor­schrif­ten­wort­laut wird die Bar­rie­re­frei­heit nun zur geschul­de­ten Leis­tung und nicht mehr nur zur wohl­wol­len­den Zusatz­wer­tung. Und dies nicht nur für die bau­li­che Zugäng­lich­keit, son­dern auch für die mit­be­schaff­ten Pro­duk­te und tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen.

Auch die Ener­gie­ef­fi­zi­enz bekommt mehr Beach­tung. § 8c EU VOB/A wur­de deut­lich erwei­tert und erstreckt sich im Ver­gleich zur alten Rege­lung nicht mehr nur auf ener­gie­ver­brauchs­re­le­van­te Waren, tech­ni­sche Gerä­te oder Aus­rüs­tun­gen, wenn sie wesent­li­cher Bestand­teil der Bau­leis­tung sind. Nach den neu­en Vor­ga­ben des § 8c EU VOB/A müs­sen künf­tig bestimm­te Ener­gie­ef­fi­zi­enz­klas­sen oder Refe­renz­wer­te je nach Pro­dukt­grup­pe gefor­dert wer­den. Soweit kei­ne spe­zi­el­le­ren Vor­ga­ben grei­fen, soll das höchs­te Leis­tungs­ni­veau hin­sicht­lich der Ener­gie­ef­fi­zi­enz ver­langt wer­den. Dane­ben sol­len Anga­ben zum Ener­gie­ver­brauch und – soweit geeig­net – Ana­ly­sen der Lebens­zy­klus­kos­ten gefor­dert und bei der Wer­tung ange­mes­sen berück­sich­tigt wer­den. Die Rege­lung dient der Umset­zung der Ener­gie­ef­fi­zi­enz­richt­li­nie (EU) 2023/1791.

Bewer­tung: Ener­gie­ef­fi­zi­enz und Bar­rie­re­frei­heit haben noch mehr an Gewicht im Ver­ga­be­ver­fah­ren gewon­nen. Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber müs­sen dies bereits bei der Bedarfs- und Markt­ana­ly­se mit beach­ten. Eine Berück­sich­ti­gung erst im Wege der Aus­wahl der Zuschlags­kri­te­ri­en ist damit zu spät. Ins­be­son­de­re auch tech­ni­sche Nach­wei­se, Pro­dukt­da­ten und Anga­ben zum Ener­gie­ver­brauch wer­den zukünf­tig an Gewicht zuneh­men – egal ob zum Nach­weis der Gleich­wer­tig­keit der Leis­tung oder all­ge­mein zur Über­prü­fung der Erfül­lung der aus­ge­schrie­be­nen Anfor­de­run­gen.

Neben­an­ge­bo­te: Eine aus­drück­li­che Ent­schei­dung ist erfor­der­lich

Nach der neu­en Rege­lung des § 8 EU Abs. 2 VOB/A muss der Auf­trag­ge­ber nun bereits in der Auf­trags­be­kannt­ma­chung oder der Auf­for­de­rung zur Inter­es­sens­be­stä­ti­gung ver­bind­lich ange­ben, ob er Neben­an­ge­bo­te zulässt, vor­schreibt oder aus­schließt. Fehlt die­se Anga­be, sind Neben­an­ge­bo­te nicht zuge­las­sen.

Bewer­tung: Die Neu­re­ge­lung schreibt ledig­lich ver­bind­lich vor, was bereits zuvor prak­tisch gelebt wur­de. Es gilt wei­ter­hin, dass Neben­an­ge­bo­te ins­be­son­de­re inno­va­ti­ve oder wirt­schaft­lich vor­teil­haf­te Lösun­gen ermög­li­chen kön­nen. Sie funk­tio­nie­ren aber nur, wenn die Min­dest­an­for­de­run­gen prä­zi­se und die Zuschlags­kri­te­ri­en sowohl auf Haupt- als auch auf Neben­an­ge­bo­te anwend­bar sind. Gera­de wenn öffent­li­che Auf­trag­ge­ber im Wege der Markt­er­kun­dung nach Inno­va­tio­nen suchen, soll­ten sie über Neben­an­ge­bo­te im Ver­ga­be­ver­fah­ren auch berück­sich­tigt wer­den.

Ange­bots­öff­nung, Nach­for­de­rung und Eig­nungs­prü­fung: Digi­ta­li­sie­rung soll beschleu­ni­gen

Wäh­rend frü­her noch aus­nahms­los das Vier-Augen­prin­zip galt, kann hier­auf zukünf­tig bei elek­tro­nisch ein­ge­reich­ten Ange­bo­ten gem. § 14 EU Abs. 1 S. 3 VOB/A ver­zich­tet wer­den, sofern tech­nisch sicher­ge­stellt ist, dass die Ange­bo­te dau­er­haft voll­stän­dig und unver­än­dert ver­füg­bar sind. Für pos­ta­lisch oder direkt ein­ge­reich­te Ange­bo­te bleibt die Öff­nung durch min­des­tens zwei Ver­tre­ter des Auf­trag­ge­bers wei­ter­hin erfor­der­lich.

Auch in § 16a EU Abs. 1 VOB/A wur­de eine klei­ne Ände­rung vor­ge­nom­men. Zukünf­tig sind feh­len­de, unvoll­stän­di­ge oder feh­ler­haf­te Unter­la­gen von Bie­tern, die für den Zuschlag in Betracht kom­men, grund­sätz­lich nach­zu­for­dern. Die Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen leis­tungs ‑und unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Unter­la­gen ent­fällt größ­ten­teils. Der Auf­trag­ge­ber kann jedoch wei­ter­hin bereits in der Bekannt­ma­chung oder den Ver­ga­be­un­ter­la­gen fest­le­gen, dass er kei­ne Nach­for­de­rung von Unter­la­gen oder Preis­an­ga­ben durch­füh­ren wird.

Als wei­te­re Neue­rung ist § 16b EU Abs. 1 S. 1 VOB/A zu beto­nen. Die­ser schreibt in sei­ner neu­en Fas­sung vor, dass öffent­li­che Auf­trag­ge­ber im offe­nen Ver­fah­ren nun grund­sätz­lich zunächst die Ange­bots­prü­fung und erst anschlie­ßend die Eig­nungs­prü­fung durch­zu­füh­ren haben. Er geht damit mit der Neu­re­ge­lung der Anfor­de­run­gen von wei­te­ren Eig­nungs­nach­wei­sen in der spä­te­ren Pha­se des Ver­ga­be­ver­fah­rens nach § 6b EU VOB/A ein­her.

Bewer­tung: Für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber ändert sich durch die Neu­re­ge­lun­gen – ins­be­son­de­re zum Ablauf der Ange­bots­prü­fung – die gewohn­te Prü­fungs­rei­hen­fol­ge. Die rechts­si­che­re Prü­fung des wirt­schaft­lichs­ten Ange­bots bleibt trotz der geän­der­ten Abläu­fe aller­dings unein­ge­schränkt erfor­der­lich.

Für die Bie­ter ändert sich dem Grun­de nach nicht viel. Ein wirt­schaft­li­ches und zuschlags­fä­hi­ges Ange­bot liegt immer nur dann vor, wenn es voll­stän­dig ist.

Mehr Fle­xi­bi­li­tät bei der Auf­he­bung, aber kei­ne Frei­zeich­nung

Nach § 17 EU Abs. 1 VOB/A kann das Ver­ga­be­ver­fah­ren zukünf­tig nicht nur ganz, son­dern auch teil­wei­se auf­ge­ho­ben wer­den. Außer­dem nennt die Vor­schrift neben den bis­he­ri­gen Auf­he­bungs­grün­den nun als neu gefass­te Num­mer 3 auch aus­drück­lich das Feh­len eines wirt­schaft­li­chen Ergeb­nis­ses.

Bewer­tung: Die Auf­he­bung bleibt auch wei­ter­hin kein Instru­ment zur Kor­rek­tur eige­ner Fehl­kal­ku­la­tio­nen des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers oder miss­lie­bi­ger Ange­bots­prei­se. Ins­be­son­de­re die Annah­me, es lie­ge kein wirt­schaft­li­ches Ergeb­nis vor, erfor­dert wie jeder ande­re Auf­he­bungs­grund eben­falls eine gesi­cher­te, trag­fä­hi­ge Tat­sa­chen­grund­la­ge und eine sorg­fäl­ti­ge Doku­men­ta­ti­on.

Fazit: Mehr Ver­ant­wor­tung in der Vor­be­rei­tung auf bei­den Sei­ten

Die VOB/A‑EU 2026 beschleu­nigt nicht unbe­dingt Bau­ver­ga­ben durch eine gene­rel­le Absen­kung mate­ri­el­ler Anfor­de­run­gen. Sie ver­schiebt viel­mehr die ein­zel­nen Prü­fun­gen in den ein­zel­nen Ver­ga­be­ver­fah­rens­sta­di­en. Ins­be­son­de­re für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber dürf­te die Her­aus­for­de­rung in der Vor­be­rei­tung eines Ver­ga­be­ver­fah­rens ste­cken.

Vor allem die Schwel­len­wert- und Los­bil­dung, die Vor­be­rei­tung von Markt­er­kun­dun­gen, die Aus­ge­stal­tung von Ener­gie­ef­fi­zi­enz- und Bar­rie­re­frei­heits­an­for­de­run­gen sowie ein ver­läss­li­cher Pro­zess für die spä­te­re Nach­weis­prü­fung ver­die­nen auf­grund der neu­en Rege­lun­gen in der VOB/A 2026 beson­de­re Auf­merk­sam­keit und Beach­tung.  

Auch für Bie­ter wird eine gute Vor­be­rei­tung im Ver­ga­be­ver­fah­ren zukünf­tig immer wich­ti­ger sein. Sowohl in der Prü­fung der Leis­tungs­be­schrei­bung als auch in der Aktua­li­tät der ein­zel­nen Doku­men­te soll­ten kei­ne Abstri­che gemacht wer­den. Nur kann ein tat­säch­li­cher Wan­del bei der zukünf­ti­gen Beschaf­fung statt­fin­den.

Der Bei­trag ersetzt kei­ne Rechts­be­ra­tung im Ein­zel­fall.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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