Preis­po­si­ti­on nicht gewer­tet: Kein Mit­tel, um Wett­be­werbs­vor­tei­le aus­zu­glei­chen! 

Die VK Bund ent­schied am 6. August 2026 mit Beschluss (Az.: VK 2–94/26), dass ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber eine Preis­po­si­ti­on, die er bei Zuschlag bezah­len muss, nicht aus der Preis­wer­tung her­aus­neh­men darf. Das gilt auch dann, wenn er damit einen Wett­be­werbs­vor­teil aus einer frü­he­ren, unwirk­sa­men Direkt­ver­ga­be aus­glei­chen will. Nut­zungs­ent­gel­te, die nicht er, son­dern die Kar­ten­in­ha­ber zah­len, muss er dage­gen nicht wer­ten.

Unser Video zur Beschluss­be­spre­chung:

Sach­ver­halt 

Ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber zahlt Sozi­al­leis­tun­gen aus. Eini­ge Leis­tungs­be­rech­tig­te haben kein Bank­kon­to. Bis­lang erhiel­ten sie Schecks, die sie in Bank­fi­lia­len gegen Bar­geld ein­lö­sen konn­ten. Die Bank kün­dig­te die­ses Ver­fah­ren zum 31. Dezem­ber 2025. Der Auf­trag­ge­ber beauf­trag­te dar­auf­hin im Novem­ber 2025 per Direkt­ver­ga­be einen Dienst­leis­ter mit einer Debit­kar­te als Über­gangs­lö­sung. Auf Antrag einer Bie­te­rin erklär­te die VK Bund die­sen Inte­rims­ver­trag für unwirk­sam, weil kein Aus­nah­me­tat­be­stand für eine Direkt­ver­ga­be vor­lag. Der Auf­trag­ge­ber stell­te die Kar­ten­nut­zung ein und wich über­gangs­wei­se auf ein Bar­code-Ver­fah­ren aus. 

Anschlie­ßend schrieb er euro­pa­weit einen Rah­men­ver­trag aus. Gegen­stand waren Betrieb, Bereit­stel­lung und Wei­ter­ent­wick­lung von Debit­kar­ten für rund 4.000 Nut­zer ein­schließ­lich Web­an­wen­dung, Online-Por­tal und App. Ein­zi­ges Zuschlags­kri­te­ri­um war der Preis. 

Ent­schei­dend waren zwei Vor­ga­ben. Zur Posi­ti­on 1.1 hieß es: „Die Preis­po­si­ti­on 1.1 ‚Ein­rich­tung / Bereit­stel­lung Gesamt­sys­tem‘ des Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses (LV) wird nicht in die Wer­tung und Ermitt­lung des wirt­schaft­lichs­ten Ange­bo­tes ein­be­zo­gen.“ Anbie­ten muss­ten die Bie­ter die­se Pau­scha­le trotz­dem. Ange­bo­te mit mehr als 150.000 Euro net­to für die Ein­rich­tung soll­ten aus­ge­schlos­sen wer­den. Nut­zungs­ab­hän­gi­ge Ent­gel­te, etwa für Bar­geld­ab­he­bun­gen, frag­te der Auf­trag­ge­ber nicht ab. Im LV wür­den „nur Prei­se abge­fragt, die vom AG direkt bezahlt wer­den“. Die­se Ent­gel­te soll­ten die Kar­ten­in­ha­ber tra­gen. 

Die­sel­be Bie­te­rin rüg­te bei­des ohne Erfolg und stell­te einen Nach­prü­fungs­an­trag. Aus ihrer Sicht müs­sen alle abge­frag­ten Prei­se gewer­tet wer­den. Von der Nicht­wer­tung pro­fi­tier­ten alle Bie­ter, ein Vor­sprung des Inte­rims­dienst­leis­ters wer­de so nicht aus­ge­gli­chen. Die Nut­zungs­ent­gel­te sei­en Teil der Ver­gü­tung. Anbie­ter könn­ten über hohe Gebüh­ren ihre Prei­se quer­sub­ven­tio­nie­ren, und am Ende zah­le der Staat. Der Auf­trag­ge­ber hielt dage­gen, er habe die Fol­gen des Inte­rims­ver­trags so weit wie mög­lich rück­ab­ge­wi­ckelt. Die Erfah­run­gen des Inte­rims­dienst­leis­ters aus der Imple­men­tie­rung lie­ßen sich aber nicht rück­gän­gig machen. Die Nicht­wer­tung stär­ke daher die Chan­cen­gleich­heit. Die Nut­zungs­ent­gel­te hin­gen vom Ver­hal­ten der Kar­ten­in­ha­ber ab, auf das er kei­nen Ein­fluss habe. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung

Der Ver­ga­bes­e­nat hob den Beschluss der Ver­ga­be­kam­mer auf und wies den Nach­prü­fungs­an­trag ins­ge­samt zurück.

Der Antrag war zuläs­sig, hat­te aber in der Sache kei­nen Erfolg. Im Ver­hand­lungs­ver­fah­ren mit Teil­nah­me­wett­be­werb gehört die Eig­nungs­prü­fung zum Teil­nah­me­wett­be­werb. Das gilt auch nach der Sekt­VO. Mit der posi­ti­ven Eig­nungs­prü­fung und der Zulas­sung ent­steht ein Ver­trau­en­s­tat­be­stand. Zuge­las­se­ne Unter­neh­men müs­sen nicht damit rech­nen, dass ihr Auf­wand für das Ange­bot nutz­los wird, weil der Auf­trag­ge­ber ihre Eig­nung spä­ter anders beur­teilt. Wett­be­wer­ber müs­sen die Eig­nungs­ent­schei­dung daher hin­neh­men. Ob sie §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 1 Sekt­VO ent­spricht, wird nicht mehr geprüft.

Der Ver­trau­ens­schutz ent­fällt in zwei Fäl­len: wenn sich die Tat­sa­chen­grund­la­ge nach dem Teil­nah­me­wett­be­werb geän­dert hat oder wenn wegen feh­len­der Unter­la­gen noch kei­ne abschlie­ßen­de Eig­nungs­prü­fung mög­lich war. Ob auch mani­pu­la­ti­ve Erwä­gun­gen eine Aus­nah­me begrün­den, ließ der Senat offen. Der Rechts­schutz wird dadurch nicht ver­kürzt. Bie­ter kön­nen die Eig­nung von Wett­be­wer­bern bereits im Teil­nah­me­wett­be­werb rügen. Der Auf­trag­ge­ber kann eige­ne Feh­ler über § 57 Sekt­VO kor­ri­gie­ren. Hier kann­te der Auf­trag­ge­ber den Teil­nah­me­an­trag und das Geschäfts­mo­dell der Bie­te­rin, und alle Eig­nungs­un­ter­la­gen lagen vor.

Das Kreuz bei „kei­ne Nach­un­ter­neh­mer“ leg­te der Senat nach §§ 133, 157 BGB aus. Ent­schei­dend ist, wie ein mit den Umstän­den ver­trau­ter Drit­ter an Stel­le der Ver­ga­be­stel­le die Erklä­rung ver­ste­hen durf­te. Teil­nah­me­an­trag und Gesell­schafts­ver­trag zeig­ten, dass die Gesell­schaf­ter die Fahr­ten über­neh­men soll­ten. Die­se sind Nach­un­ter­neh­mer. Das Kreuz war also ver­se­hent­lich oder aus einem Rechts­irr­tum gesetzt. Einen Vor­be­halt, die Leis­tung „selbst oder durch Gesell­schaf­ter“ zu erbrin­gen, ent­hielt das Ange­bot nicht (anders VK Bund, Beschl. v. 20.03.2017 – VK 1–7/17). Das Ange­bot war daher nicht abwei­chend, son­dern nur unvoll­stän­dig. Nach­un­ter­neh­mer­erklä­run­gen sind leis­tungs­be­zo­ge­ne Unter­la­gen. Der Auf­trag­ge­ber darf die feh­len­den Anga­ben zu Nach­un­ter­neh­mern und Teil­leis­tun­gen des­halb nach § 51 Abs. 2 Sekt­VO nach­for­dern.

Einen Aus­schluss nach §§ 142 Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB lehn­te der Senat ab. Dafür braucht es objek­ti­ve Tat­sa­chen, die einen Ver­stoß gegen § 1 GWB mit hoher Wahr­schein­lich­keit bele­gen. Ein blo­ßer Ver­dacht reicht nicht. Das Gemein­schafts­un­ter­neh­men war zwar grund­sätz­lich kar­tell­recht­lich ver­bo­ten, als Mit­tel­stands­kar­tell aber frei­ge­stellt. Die­se Prü­fung durch das Bun­des­kar­tell­amt durf­te der Auf­trag­ge­ber zugrun­de legen. Eine gesell­schafts­recht­li­che Ver­bin­dung allein genügt nicht. Die Auf­klä­rung ergab auch kei­ne Hin­wei­se auf abge­stimm­te Ange­bo­te. Die Los­li­mi­tie­rung war eben­falls ein­ge­hal­ten, weil bei­de Bie­ter selbst­stän­di­ge Unter­neh­men sind.

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

  • Lis­ten Sie alle eige­nen Zah­lungs­pflich­ten im Preis­blatt auf und bezie­hen Sie jede davon in die Wer­tung ein (§ 97 Abs. 1 S. 2 GWB). Auch ein Wer­tungs­preis erlaubt nur Hin­zu­rech­nun­gen, kei­ne Strei­chun­gen. 
  • Glei­chen Sie Vor­sprün­ge von Bestands­dienst­leis­tern oder aus frü­he­ren Ver­fah­ren aus­schließ­lich mit ver­ga­be­recht­lich zuläs­si­gen Mit­teln aus. Ein frü­he­rer Ver­ga­be­feh­ler recht­fer­tigt kei­nen neu­en. 
  • Ent­gel­te, die Drit­te zah­len, müs­sen Sie nicht in die Preis­wer­tung auf­neh­men. Wol­len Sie deren Höhe den­noch steu­ern, bie­ten sich sozia­le Zuschlags­kri­te­ri­en an (§ 127 Abs. 1 S. 4 GWB), etwa Wer­tungs­punk­te für nied­ri­ge oder ent­fal­len­de Gebüh­ren. 
  • Prü­fen Sie Ihre Wer­tungs­sys­te­ma­tik vor Ver­sen­dung der Ver­ga­be­un­ter­la­gen beson­ders sorg­fäl­tig. Ein Feh­ler lässt sich spä­ter nicht durch eine Neu­wer­tung behe­ben. Er führt zur Zurück­ver­set­zung und zu einer neu­en Ange­bots­run­de. 

Tipps für Bie­ter  

  • Glei­chen Sie Preis­blatt und Wer­tungs­vor­ga­ben ab: Wird jede Posi­ti­on gewer­tet, die der Auf­trag­ge­ber bezah­len muss? Falls nicht, lohnt sich ein Angriff. Das gilt auch dann, wenn die Rege­lung angeb­lich Wett­be­wer­bern eines Inte­rims­dienst­leis­ters hel­fen soll. 
  • Rügen Sie früh­zei­tig, am bes­ten vor Ablauf der Ange­bots­frist. Ver­stö­ße, die in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen erkenn­bar sind, müs­sen spä­tes­tens bis dahin gerügt wer­den (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB). Erkann­te Ver­stö­ße müs­sen Sie inner­halb von zehn Kalen­der­ta­gen rügen (Nr. 1). 
  • Schät­zen Sie die Erfolgs­aus­sich­ten jedes Rüge­punkts rea­lis­tisch ein. Die For­de­rung, von Drit­ten gezahl­te Ent­gel­te in die Preis­wer­tung auf­zu­neh­men, schei­ter­te hier eben­so wie die Rüge angeb­lich unkla­rer Nut­zer­zah­len. Wer nur teil­wei­se gewinnt, trägt die Kos­ten antei­lig. 
  • Nut­zen Sie die zwei­te Chan­ce: Wird das Ver­fah­ren zurück­ver­setzt, kal­ku­lie­ren alle Bie­ter neu. Wett­be­wer­ber kön­nen Kos­ten dann nicht mehr in eine nicht gewer­te­te Posi­ti­on ver­la­gern. Es zählt der tat­säch­li­che Gesamt­preis. 
Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

Weitere Beiträge

Suche

Spezialkanzlei für Vergaberecht

Europaweite Expertise im Vergaberecht - Ihr kompetenter Partner in allen Phasen des Vergabeprozesses.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner