Deutschlandweit für Sie tätig

Unsere Standorte

Her­stel­ler­bin­dung bei IT-Beschaf­fun­gen: Auf­trag­ge­ber müs­sen kon­kre­te Grün­de nach­wei­sen 

Das OLG Düs­sel­dorf ent­schied am 2. Sep­tem­ber 2026 mit Beschluss (Az.: Verg 38/25), dass pro­dukt­spe­zi­fi­sche Vor­ga­ben bei IT-Beschaf­fun­gen nach § 31 Abs. 6 VgV restrik­tiv zu hand­ha­ben sind. Der Auf­trag­ge­ber muss kon­kret dar­le­gen und gege­be­nen­falls nach­wei­sen, wel­cher Mehr­auf­wand, wel­che Funk­ti­ons­ein­bu­ßen und wel­che wirt­schaft­li­chen Nach­tei­le bei einer pro­dukt­neu­tra­len Beschaf­fung tat­säch­lich ent­ste­hen. All­ge­mei­ne Hin­wei­se auf bestehen­de IT-Struk­tu­ren, ver­mu­te­te Inkom­pa­ti­bi­li­tä­ten oder pau­scha­le und feh­ler­haf­te Kos­ten­be­rech­nun­gen genü­gen dafür nicht. Ein bereits vor­han­de­nes Sys­tem begrün­det kei­nen all­ge­mei­nen Anspruch auf eine dau­er­haf­te Bin­dung an einen bestimm­ten Her­stel­ler.

Unser Video zur Beschluss­be­spre­chung:

Sach­ver­halt 

Eine Stadt schrieb im offe­nen Ver­fah­ren EU-weit 665 Tablets eines bestimm­ten Her­stel­lers für ihre Schu­len aus. Ein­zi­ges Zuschlags­kri­te­ri­um war der Preis. Schü­ler und Lehr­kräf­te waren bereits mit Gerä­ten die­ses Her­stel­lers aus­ge­stat­tet, aktu­ell rund 2.950 Stück. Ver­wal­tet wur­den sie über ein Mobi­le-Device-Manage­ment-Sys­tem (MDM-Sys­tem), das aus­schließ­lich das Betriebs­sys­tem die­ses Her­stel­lers unter­stützt. Ein Teil der neu­en Gerä­te soll­te Alt­ge­rä­te erset­zen, der Rest den Mehr­be­darf durch gestie­ge­ne Schü­ler­zah­len abde­cken. 

Im Ver­ga­be­ver­merk begrün­de­te die Stadt die Pro­dukt­vor­ga­be vor allem so: Ein zwei­tes Manage­ment­sys­tem sei „wirt­schaft­lich nicht sinn­voll“ und wür­de „zu enor­mer Mehr­ar­beit füh­ren“, außer­dem sei eine „hohe Feh­ler­quo­te“ nicht aus­zu­schlie­ßen. Für die Umstel­lung auf ein neu­es MDM-Sys­tem ver­an­schlag­te sie 60 Minu­ten pro Gerät, also ins­ge­samt 2.950 Stun­den oder sie­ben Mona­te Arbeit für 2,5 IT-Stel­len. Den Ver­lust bereits gezahl­ter Lizen­zen in Höhe von 20 Euro pro Gerät bezif­fer­te sie auf rund 60.000 Euro. 

Eine Her­stel­le­rin von Tablets mit einem ande­ren Betriebs­sys­tem gab kein Ange­bot ab und rüg­te einen Ver­stoß gegen das Gebot der pro­dukt­neu­tra­len Aus­schrei­bung. Die Ver­ga­be­kam­mer West­fa­len wies den Nach­prü­fungs­an­trag als unbe­grün­det zurück. Dage­gen leg­te die Antrag­stel­le­rin sofor­ti­ge Beschwer­de ein. 

Die Antrag­stel­le­rin hielt sowohl einen Sys­tem­wech­sel als auch einen Misch­be­trieb für pro­blem­los mög­lich. Die Stadt sah die Vor­ga­be dage­gen tech­nisch und wirt­schaft­lich gerecht­fer­tigt. Sie wand­te zudem ein, die Pflicht zur Beschaf­fung eines neu­en MDM-Sys­tems grei­fe unzu­läs­sig in ihre Beschaf­fungs­au­to­no­mie ein. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung 

Das OLG Düs­sel­dorf hob den Beschluss der Ver­ga­be­kam­mer auf. Es ver­pflich­te­te die Stadt, das Ver­fah­ren bei fort­be­stehen­der Beschaf­fungs­ab­sicht in den Stand vor Absen­dung der Bekannt­ma­chung zurück­zu­ver­set­zen. Der Nach­prü­fungs­an­trag war zuläs­sig: Auch ohne eige­nes Ange­bot ist ein Bie­ter antrags­be­fugt, wenn er einen Ver­ga­be­rechts­ver­stoß gel­tend macht, der ihn an der Ange­bots­ab­ga­be hin­dert. 

Den Aus­gangs­punkt bil­det die Beschaf­fungs­au­to­no­mie. Das Ver­ga­be­recht regelt nicht, was der Auf­trag­ge­ber beschafft, son­dern wie er es beschafft. Eine Gren­ze zieht § 31 Abs. 6 S. 1 VgV: Der Ver­weis auf ein bestimm­tes Pro­dukt ist nur zuläs­sig, wenn der Auf­trags­ge­gen­stand ihn recht­fer­tigt. Das setzt nach­voll­zieh­ba­re, objek­ti­ve und auf­trags­be­zo­ge­ne Grün­de vor­aus, die tat­säch­lich vor­lie­gen und ande­re Unter­neh­men nicht dis­kri­mi­nie­ren. 

Der Auf­trag­ge­ber hat dabei einen Beur­tei­lungs­spiel­raum. Sei­ne Ent­schei­dung muss aber nach­voll­zieh­bar begrün­det und doku­men­tiert sein. Eine vor­he­ri­ge Markt­er­kun­dung ist hin­ge­gen nicht erfor­der­lich. Weil Pro­dukt­vor­ga­ben den Wett­be­werb stark ein­schrän­ken, sind sie eng und restrik­tiv zu hand­ha­ben. 

Das OLG unter­schei­det deut­lich zwi­schen zwei Fall­grup­pen. In sicher­heits­re­le­van­ten Berei­chen dür­fen Auf­trag­ge­ber den sichers­ten Weg wäh­len und jedes Risi­ko aus­schlie­ßen. Bei sons­ti­gen Kom­pa­ti­bi­li­täts­pro­ble­men muss der Auf­trag­ge­ber dage­gen auf­zei­gen, dass ein Sys­tem­wech­sel oder eine pro­dukt­neu­tra­le Ergän­zung zu einem unver­hält­nis­mä­ßi­gen Mehr­auf­wand füh­ren oder die Funk­tio­na­li­tät auf nicht hin­nehm­ba­re Wei­se beein­träch­ti­gen wür­de. Pau­scha­le Ver­wei­se auf ver­mu­te­te Inkom­pa­ti­bi­li­tä­ten genü­gen eben­so wenig wie all­ge­mei­ne Wirt­schaft­lich­keits­über­le­gun­gen ohne kon­kret ermit­tel­te Kos­ten und Fol­ge­kos­ten. Die Dar­le­gungs- und Fest­stel­lungs­last trägt der Auf­trag­ge­ber. 

Die­sen Anfor­de­run­gen genüg­te die Begrün­dung der Stadt nicht. Für zwei par­al­le­le MDM-Sys­te­me nann­te sie weder einen kon­kre­ten Zeit­auf­wand noch Anga­ben zu Kon­fi­gu­ra­ti­on, War­tung oder Aktua­li­sie­run­gen. Auch einen Umstieg auf ein neu­es, her­stel­ler­über­grei­fen­des MDM-Sys­tem durf­te sie nicht als unzu­mut­bar abtun: Wie die Stadt vor der Ver­ga­be­kam­mer selbst ein­ge­räumt hat­te, war ihre Rech­nung mit 60 Minu­ten pro Gerät falsch, weil sich vie­le Tablets gesam­melt kon­fi­gu­rie­ren las­sen. Den tat­säch­li­chen Auf­wand bezif­fer­te sie danach nicht. Das OLG hält dazu fest: Steht der Umstel­lungs­auf­wand nicht ein­mal der Grö­ßen­ord­nung nach fest, lässt sich nicht beur­tei­len, ob er wesent­lich ist. 

Den Ein­wand der Beschaf­fungs­au­to­no­mie wies das OLG zurück. Hier ging es nicht dar­um, was die Stadt beschafft, son­dern um die Fra­ge, ob die Pro­dukt­vor­ga­be nach § 31 Abs. 6 VgV aus­nahms­wei­se gerecht­fer­tigt ist. Einen all­ge­mei­nen Rechts­satz, nach dem die Bin­dung an einen Her­stel­ler auch bei künf­ti­gen Beschaf­fun­gen hin­zu­neh­men ist, gibt es nicht. Ent­schei­dend ist stets der Ein­zel­fall. 

Auch die Lizenz­rech­nung war feh­ler­haft. Für die aus­zu­tau­schen­den Gerä­te wären die Lizen­zen ohne­hin neu ange­fal­len. Bei Bestands­ge­rä­ten ent­steht ein Ver­lust nur antei­lig für deren Rest­le­bens­dau­er. Für den Misch­be­trieb blieb der Vor­trag der Stadt eben­falls vage. Unter ande­rem war die ange­ge­be­ne Mehr­be­las­tung der Lehr­kräf­te schon rech­ne­risch nicht nach­voll­zieh­bar. 

Zwei Fra­gen ließ das OLG aus­drück­lich offen. Die ers­te betrifft die Grund­sät­ze aus dem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) vom 9. Janu­ar 2025 zur selbst her­bei­ge­führ­ten Abhän­gig­keit eines Auf­trag­ge­bers. Die zwei­te betrifft die Fra­ge, ob Grün­de im Nach­prü­fungs­ver­fah­ren nach­ge­scho­ben wer­den dür­fen. Dar­auf kam es nicht an, weil auch die nach­ge­scho­be­nen Grün­de die Pro­dukt­vor­ga­be nicht tru­gen. 

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber und Zuwen­dungs­emp­fän­ger 

  • Auf­wand und Kos­ten bezif­fern: Wer Mehr­auf­wand und Kos­ten gel­tend macht, muss sie kon­kret bezif­fern, und zwar in Stun­den und in Euro. Begrif­fe wie „enor­me Mehr­ar­beit“ oder „hohe Feh­ler­quo­te“ rei­chen für eine Pro­dukt­vor­ga­be nach § 31 Abs. 6 S. 1 VgV nicht aus. 
  • Zah­len vor der Bekannt­ma­chung prü­fen: Rech­nen Sie Ihre Annah­men sorg­fäl­tig nach. Prü­fen Sie zum Bei­spiel, ob sich Gerä­te gesam­melt kon­fi­gu­rie­ren las­sen oder ob Lizen­zen nur antei­lig für die Rest­le­bens­dau­er ver­lo­ren gehen. Feh­ler­haf­te Berech­nun­gen ent­wer­ten die gesam­te Begrün­dung. 
  • Alter­na­ti­ven prü­fen und doku­men­tie­ren: Hal­ten Sie im Ver­ga­be­ver­merk fest, war­um weder ein par­al­le­les Sys­tem noch ein neu­es, her­stel­ler­über­grei­fen­des Sys­tem noch ein Misch­be­trieb zumut­bar ist. Das Gericht hat zwar offen­ge­las­sen, ob Grün­de nach­ge­scho­ben wer­den dür­fen. Die Begrün­dung soll­te trotz­dem von Anfang an voll­stän­dig sein. 
  • Bereich rich­tig ein­ord­nen: Nur in sicher­heits­re­le­van­ten Berei­chen darf jedes Risi­ko aus­ge­schlos­sen wer­den. In ande­ren Berei­chen, etwa im Schul­be­trieb, müs­sen Sie deut­lich aus­führ­li­cher begrün­den. 
  • Beschaf­fungs­au­to­no­mie rich­tig ein­ord­nen: Ein bestehen­des Sys­tem recht­fer­tigt nicht auto­ma­tisch eine Pro­dukt­vor­ga­be. Das OLG lehnt einen all­ge­mei­nen Rechts­satz ab, nach dem ein Bestands­sys­tem stets eine Bin­dung an den­sel­ben Her­stel­ler trägt. Statt­des­sen ver­langt es eine Prü­fung im Ein­zel­fall. Ent­schei­dend ist die Begrün­dung: Ist sie kon­kret, nach­voll­zieh­bar und belegt, kann ein Bestands­sys­tem die Pro­dukt­vor­ga­be im Ein­zel­fall durch­aus tra­gen. Wer sich bewusst in eine sol­che Her­stel­ler­ab­hän­gig­keit begibt, muss nach dem Hin­weis im Video aber mit einer kri­ti­schen Prü­fung rech­nen. 
  • Zuwen­dungs­emp­fän­ger ein­be­zie­hen: Die­se Anfor­de­run­gen an Pro­dukt­vor­ga­ben gel­ten auch für Zuwen­dungs­emp­fän­ger, die selbst Auf­trä­ge ver­ge­ben. 

Tipps für Bie­ter 

  • Wann sich ein Angriff lohnt: Stützt der Auf­trag­ge­ber eine Pro­dukt­vor­ga­be nur auf pau­scha­le Aus­sa­gen ohne Zah­len, ste­hen Ihre Chan­cen gut. Der Auf­trag­ge­ber muss den Aus­nah­me­tat­be­stand dar­le­gen und trägt dafür die Fest­stel­lungs­last. 
  • Antrags­be­fug­nis auch ohne Ange­bot: Wer wegen der Pro­dukt­vor­ga­be kein Ange­bot abge­ben kann, ist trotz­dem antrags­be­fugt. Bestrei­tet der Auf­trag­ge­ber, dass Sie am Markt tätig sind, soll­ten Sie plau­si­bel dar­le­gen, dass Sie selbst anbie­ten und nicht nur über Zwi­schen­händ­ler. 
  • Fris­ten ein­hal­ten: Rügen Sie einen erkann­ten Ver­stoß inner­halb von 10 Kalen­der­ta­gen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Ist der Ver­stoß schon in der Bekannt­ma­chung oder den Ver­ga­be­un­ter­la­gen erkenn­bar, müs­sen Sie ihn spä­tes­tens bis zum Ablauf der Bewer­bungs- oder Ange­bots­frist rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB). Das gilt bei einer Pro­dukt­vor­ga­be in der Regel. Im ent­schie­de­nen Fall kam die Rüge vor Ablauf der Ange­bots­frist. 
  • Zah­len des Auf­trag­ge­bers prü­fen: Prü­fen Sie die ange­ge­be­nen Zeit­an­sät­ze und Kos­ten­be­rech­nun­gen genau. Im ent­schie­de­nen Fall waren sowohl die Umstel­lungs­zeit als auch der Lizenz­scha­den falsch berech­net. 
  • Risi­ken ein­kal­ku­lie­ren: In sicher­heits­re­le­van­ten Berei­chen haben Auf­trag­ge­ber mehr Spiel­raum. Rech­nen Sie außer­dem damit, dass der Auf­trag­ge­ber im Ver­fah­ren Grün­de nach­schiebt. Der Erfolg kann, wie hier, auch erst in der Beschwer­de­instanz kom­men. 
Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

Weitere Beiträge

Suche

Spezialkanzlei für Vergaberecht

Europaweite Expertise im Vergaberecht - Ihr kompetenter Partner in allen Phasen des Vergabeprozesses.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner