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Belei­hung ist kein öffent­li­cher Auf­trag:  Ohne Beschaf­fungs­vor­gang kein Nach­prü­fungs­ver­fah­ren 

Das OLG Naum­burg ent­schied am 17. April 2026 mit Beschluss (Az.: 6 Verg 4/25), dass die Fest­le­gung eines pri­va­ten Drit­ten durch minis­te­ri­el­len Rund­erlass kein öffent­li­cher Auf­trag ist. Bei einer sol­chen Auf­ga­ben­über­tra­gung fehlt es an einem ent­gelt­li­chen Ver­trag. Sie beruht auf einem ein­sei­ti­gen Rechts­akt, und der Drit­te hat weder bei der Leis­tung noch beim Ent­gelt einen Ver­hand­lungs­spiel­raum. Beschafft der Drit­te anschlie­ßend selbst Dienst­leis­tun­gen, ist das kein Beschaf­fungs­vor­gang des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers. Der ver­ga­be­recht­li­che Pri­mär­rechts­schutz ist dann nicht eröff­net. 

Unser Video zur Beschluss­be­spre­chung:

Sach­ver­halt 

Im Tier­seu­chen­fall sind Tier­hal­ter in Sach­sen-Anhalt ver­pflich­tet, amt­lich ange­ord­ne­te Maß­nah­men von einem soge­nann­ten bestimm­ten Drit­ten aus­füh­ren zu las­sen, sofern das Land oder die Tier­seu­chen­kas­se die Kos­ten trägt (§ 3 Nr. 3 Tier­GesG in Ver­bin­dung mit § 17 AG Tier­GesG LSA und § 10c Tier­GesR-DVO LSA). Der Antrags­geg­ner ist die obers­te Lan­des­be­hör­de im Sin­ne des Tier­ge­sund­heits­rechts. Er hat­te zunächst Auf­ga­ben der Kenn­zeich­nung und Regis­trie­rung von Nutz­tie­ren auf einen gemein­nüt­zi­gen land­wirt­schaft­li­chen Ver­ein über­tra­gen. Mit Rund­erlass vom 30. Novem­ber 2015 leg­te er dann fest, dass die Ser­vice GmbH die­ses Ver­eins ab dem 1. Janu­ar 2016 bestimm­ter Drit­ter für die Tötung von Geflü­gel und Schwei­nen ist. Der Rund­erlass rich­te­te sich an die Land­krei­se und kreis­frei­en Städ­te. Die GmbH erhielt ihn nur nach­richt­lich. Die Höhe des Ent­gelts bestimm­te die Sat­zung der Tier­seu­chen­kas­se. 

Die GmbH führt die Tötun­gen nicht selbst durch. Sie kon­zi­piert und koor­di­niert die Maß­nah­men und setzt dafür pri­va­te Dienst­leis­ter ein. Im Mai 2025 for­der­te sie meh­re­re Fach­un­ter­neh­men auf, Ange­bo­te abzu­ge­ben. Gegen­stand waren das Vor­hal­ten von Kapa­zi­tä­ten und die Durch­füh­rung ange­ord­ne­ter Tötun­gen in drei Losen (Schwei­ne, Rin­der sowie Scha­fe und Zie­gen). Der Vor­sor­ge­ver­trag soll­te vom 1. Janu­ar 2026 bis zum 30. April 2029 lau­fen. 

Die Antrag­stel­le­rin rüg­te, dass die­se Leis­tun­gen EU-weit hät­ten aus­ge­schrie­ben wer­den müs­sen. Zudem sei die Fest­le­gung der GmbH ohne wett­be­werb­li­ches Ver­fah­ren ver­ga­be­rechts­wid­rig gewe­sen. Die GmbH ver­wies auf einen geschätz­ten Auf­trags­wert von 191.666,80 Euro net­to. Der Antrags­geg­ner erklär­te, er beschaf­fe nicht selbst. Die Ver­ga­be­kam­mer ver­warf den Nach­prü­fungs­an­trag gegen das Land. 

Mit der sofor­ti­gen Beschwer­de mach­te die Antrag­stel­le­rin gel­tend, die Tier­hal­ter sei­en an die GmbH gebun­den. In ande­ren Bun­des­län­dern wür­den gleich­ar­ti­ge Leis­tun­gen als Rah­men­ver­ein­ba­run­gen aus­ge­schrie­ben. Der Wech­sel der Nach­auf­trag­neh­mer sei zudem eine aus­schrei­bungs­pflich­ti­ge wesent­li­che Ände­rung. Der Antrags­geg­ner hielt dage­gen: Die Beschaf­fung beru­he auf einer unter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung der GmbH, an der er nicht betei­ligt sei. Die Pflicht zur Aus­füh­rung der Tötun­gen tref­fe die Tier­hal­ter. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung 

Das OLG Naum­burg wies die sofor­ti­ge Beschwer­de zurück. Der Nach­prü­fungs­an­trag war hin­sicht­lich sämt­li­cher Rügen unzu­läs­sig. 

Aus­gangs­punkt sind zwei Wege in den kar­tell­ver­ga­be­recht­li­chen Pri­mär­rechts­schutz nach §§ 155 ff. GWB. Der ers­te: Der Antrags­geg­ner hat förm­lich ein Ver­ga­be­ver­fah­ren begon­nen, das noch nicht been­det ist. Der zwei­te: Er beschafft im mate­ri­el­len Sin­ne. Das setzt einen eige­nen inter­nen Beschaf­fungs­be­schluss vor­aus und ein nach außen wahr­nehm­ba­res Ver­hal­ten mit dem Ziel eines Ver­trags­schlus­ses. 

Ein förm­li­ches Ver­ga­be­ver­fah­ren des Lan­des lag nicht vor. Die GmbH hat­te die Ange­bo­te ange­for­dert und im eige­nen Namen gehan­delt. Das Land bewer­te­te kei­ne Ange­bo­te und erteil­te kei­nen Zuschlag. Dar­an änder­te auch die irri­ge Aus­sa­ge der GmbH nichts, sie sei Ver­tre­te­rin des Antrags­geg­ners. 

Auch eine mate­ri­el­le Beschaf­fung des Lan­des ver­nein­te der Senat. Das Land hat­te kei­ne eige­ne Beschaf­fungs­ent­schei­dung getrof­fen. Außer­dem fehl­te ein eige­ner Beschaf­fungs­be­darf. Die Durch­füh­rung ange­ord­ne­ter Maß­nah­men obliegt in ers­ter Linie dem Tier­hal­ter. Setzt der bestimm­te Drit­te Dienst­leis­ter ein, deckt er damit sei­nen eige­nen Bedarf und nicht den des Lan­des. Das Land wird weder Ver­trags­part­ner, noch erwirbt es ein­klag­ba­re Leis­tungs­rech­te. 

Der Rund­erlass selbst begrün­det eben­falls kei­nen öffent­li­chen Auf­trag. Es fehlt am ent­gelt­li­chen Ver­trag im Sin­ne des § 103 Abs. 1 GWB bezie­hungs­wei­se des Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 RL 2014/24/EU. Der Senat knüpft an den zivil­recht­li­chen Ver­trags­be­griff an: Erfor­der­lich ist eine Eini­gung über den Ver­trags­in­halt. Eine Belei­hung ist danach regel­mä­ßig kein öffent­li­cher Auf­trag, weil sie auf einem ein­sei­ti­gen Rechts­akt in einem Über- und Unter­ord­nungs­ver­hält­nis beruht. Auch der Rund­erlass ist eine ein­sei­ti­ge Erklä­rung ohne Mit­wir­kung der GmbH. Das gilt nach Auf­fas­sung des Senats selbst dann, wenn ihm infor­ma­to­ri­sche Anhö­run­gen vor­aus­ge­gan­gen wären. 

Ob in Wahr­heit eine Umge­hung des Ver­ga­be­rechts vor­liegt, ist zwar stets funk­tio­nal zu prü­fen. Ein Ver­trag schei­det aber aus, wenn eine Par­tei weder bei der Aus­füh­rung noch beim Ent­gelt irgend­ei­nen Spiel­raum hat. So lag es hier. Im Übri­gen wäre ein etwa­iger Beschaf­fungs­vor­gang aus dem Jahr 2015 längst abge­schlos­sen. 

Schließ­lich ist § 132 GWB nicht anwend­bar. Die Vor­schrift setzt ein lau­fen­des ver­trag­li­ches Schuld­ver­hält­nis vor­aus. Selbst wenn eine blo­ße Betrau­ung genüg­te, wäre der Wech­sel des Nach­auf­trag­neh­mers grund­sätz­lich kei­ne wesent­li­che Ände­rung. Eine Aus­nah­me kommt nur in Betracht, wenn gera­de die­ser Nach­auf­trag­neh­mer für den ursprüng­li­chen Ver­trags­schluss aus­schlag­ge­bend war. Hier sind die Leis­tun­gen jedoch stan­dar­di­siert und durch recht­li­che Vor­ga­ben ein­heit­lich geprägt. 

In unse­rer Bespre­chung ord­nen wir die Begrün­dung kri­tisch ein. Sie ist in Tei­len ergeb­nis­ori­en­tiert. Man kann durch­aus anneh­men, dass das Land einen eige­nen Bedarf hat, die Seu­chen­schutz­maß­nah­men durch Drit­te durch­füh­ren zu las­sen. Zudem dürf­te die Fest­le­gung im Rund­erlass kaum ohne vor­he­ri­ge Abstim­mung zustan­de gekom­men sein. Der Senat konn­te sol­che Abstim­mun­gen aller­dings nicht fest­stel­len. 

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

  • Mate­ri­el­le Beschaf­fung zählt: Der Nach­prü­fung unter­liegt auch ein Vor­gang, den Sie nicht „Ver­ga­be­ver­fah­ren“ nen­nen. Ent­schei­dend ist, ob ein inter­ner Beschaf­fungs­be­schluss vor­liegt und ob Sie mit dem Ziel eines Ver­trags­schlus­ses an den Markt tre­ten. 
  • Eige­nen Bedarf klar bestim­men: Prü­fen Sie, wem die gesetz­li­che Pflicht zur Leis­tungs­er­brin­gung obliegt. Hier lag sie beim Tier­hal­ter, die Beschaf­fung dien­te dem Bedarf des bestimm­ten Drit­ten. 
  • Ein­sei­ti­ge Über­tra­gung sau­ber gestal­ten: Ein ein­sei­ti­ger Rechts­akt ist nur dann kein Ver­trag im Sin­ne des § 103 Abs. 1 GWB, wenn der Drit­te bei Leis­tung und Ent­gelt tat­säch­lich kei­nen Spiel­raum hat. Ech­te Ver­hand­lun­gen kön­nen bei funk­tio­na­ler Betrach­tung zu einem Ver­trags­ver­hält­nis füh­ren. 
  • Rol­len ein­deu­tig tren­nen: Ange­bots­auf­for­de­rung, Wer­tung und Zuschlag soll­te der Drit­te im eige­nen Namen vor­neh­men. Miss­ver­ständ­li­che Aus­sa­gen, er hand­le als Ihr Ver­tre­ter, soll­ten Sie ver­mei­den. 
  • Ver­ga­be­pflich­ten des Drit­ten beden­ken: Muss der Drit­te bei Unter­auf­trä­gen Ver­ga­be­recht anwen­den? Das OLG Naum­burg hat die­se Fra­ge offen­ge­las­sen. Die Recht­spre­chung dazu ist unein­heit­lich. Bei Son­der- oder Allein­rech­ten ist jeden­falls das Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot zu beach­ten. 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger 

  • Den rich­ti­gen Antrags­geg­ner wäh­len: Ein Nach­prü­fungs­an­trag hat nur Erfolg, wenn der Antrags­geg­ner selbst förm­lich oder mate­ri­ell beschafft. Er läuft ins Lee­re, wenn ein pri­va­ter Drit­ter im eige­nen Namen aus­schreibt. 
  • Auf lau­fen­de Ver­fah­ren ach­ten: Pri­mär­rechts­schutz gibt es nur, solan­ge ein Beschaf­fungs­vor­gang läuft und noch kein Zuschlag erteilt ist. Eine Auf­ga­ben­über­tra­gung von vor über zehn Jah­ren lässt sich auf die­sem Weg nicht mehr angrei­fen. 
  • Umge­hung mit Tat­sa­chen bele­gen: Wer eine ver­deck­te Ver­trags­be­zie­hung gel­tend macht, muss Anhalts­punk­te für Ver­hand­lungs­spiel­räu­me oder pri­vat­au­to­no­mes Han­deln vor­tra­gen. Blo­ße Ver­mu­tun­gen über vor­he­ri­ge Abspra­chen rei­chen nicht. 
  • Ver­glei­che mit ande­ren Bun­des­län­dern genü­gen nicht: Dass anders­wo Rah­men­ver­ein­ba­run­gen aus­ge­schrie­ben wer­den, ersetzt nicht die Prü­fung der jewei­li­gen lan­des­recht­li­chen Aus­ge­stal­tung. 
  • Argu­ment „Nach­un­ter­neh­mer­wech­sel“ rea­lis­tisch ein­schät­zen: Ein Angriff über § 132 GWB setzt ein lau­fen­des Ver­trags­ver­hält­nis vor­aus. Er trägt nur, wenn der Nach­auf­trag­neh­mer für den ursprüng­li­chen Ver­trag aus­schlag­ge­bend war. Für Zuwen­dungs­emp­fän­ger ent­hält die Ent­schei­dung kei­ne beson­de­ren Aus­sa­gen. Die Grund­sät­ze zur Abgren­zung von Beschaf­fungs­vor­gän­gen soll­ten Sie aber auch bei geför­der­ten Vor­ha­ben im Blick behal­ten. 

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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