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Unwis­sen­heit schützt nicht vor Rück­for­de­rung!

Unser Rechts­an­walt und Part­ner Chris­ti­an Wie­re hat sich am 09. Mai 2025 in einem aban­te live zum Ver­ga­be­recht mit dem Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richt (VG) Mün­chen vom 25. April 2024 (Az.: 31 K 21.2797) befasst.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt (VG) Mün­chen ent­schied am 25. April 2024 mit sei­nem Urteil (Az.: 31 K 21.2797), dass wer eine Zuwen­dung trotz ent­spre­chen­der Auf­la­ge ohne Ein­hal­tung des Ver­ga­be­rechts ver­wen­det, weder vom Zuwen­dungs­ge­ber noch vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten auf Nach­sicht hof­fen darf. 

Hier gelan­gen Sie zum Video der Bespre­chung die­ser Ent­schei­dung: Unwis­sen­heit schützt nicht vor Rück­for­de­run­gen

Sach­ver­halt: 

Ein baye­ri­scher Hand­werks­ver­band erhielt im Jahr 2019 eine Zuwen­dung in Höhe von rund 160.000 Euro zur För­de­rung sei­ner Teil­nah­me an Mes­sen und Aus­stel­lun­gen. Der Zuwen­dungs­be­scheid ent­hielt – wie üblich – die Ver­pflich­tung zur Ein­hal­tung der All­ge­mei­nen Neben­be­stim­mun­gen für Zuwen­dun­gen zur Pro­jekt­för­de­rung (ANBest‑P). Die­se ver­wei­sen unter ande­rem auf die Anwen­dung des Ver­ga­be­rechts. 

Obwohl die Mit­tel voll­stän­dig aus­ge­zahlt wur­den, stell­te der Zuwen­dungs­ge­ber spä­ter erheb­li­che Ver­stö­ße gegen das Ver­ga­be­recht fest: Es gab weder eine öffent­li­che Aus­schrei­bung noch eine doku­men­tier­te Ver­ga­be­ent­schei­dung. Leis­tun­gen wur­den frei­hän­dig – teil­wei­se sogar an fami­li­en­na­he Unter­neh­men – ver­ge­ben. In der Fol­ge wider­rief die Bezirks­re­gie­rung einen Groß­teil der Zuwen­dung. Von ursprüng­lich 160.000 Euro muss­ten 120.000 Euro zurück­ge­zahlt wer­den. 

Der Ver­band erhob Kla­ge – blieb jedoch erfolg­los. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung: Kein Raum für wohl­wol­len­de Aus­le­gung 

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen stellt klar: Wer öffent­li­che För­der­mit­tel erhält und zur Ein­hal­tung des Ver­ga­be­rechts ver­pflich­tet wird, trägt die vol­le Ver­ant­wor­tung für deren Umset­zung. Ob das Ver­ga­be­recht bekannt war oder nicht, spielt kei­ne Rol­le. Der Wider­ruf des Ver­wal­tungs­akts war recht­mä­ßig – gestützt auf § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. 

Beson­ders deut­lich äußer­te sich das Gericht zur Rol­le des Ermes­sens­spiel­raums: Ein Ver­stoß gegen ver­ga­be­recht­li­che Auf­la­gen erlaubt grund­sätz­lich den Wider­ruf der För­de­rung. Dabei kommt es nicht auf die sub­jek­ti­ve Ein­schät­zung des Zuwen­dungs­emp­fän­gers an – son­dern allein auf die objek­ti­ve Rechts­la­ge. Auch die Ver­wal­tungs­pra­xis des Zuwen­dungs­ge­bers, in ähn­li­chen Fäl­len Rück­for­de­run­gen durch­zu­set­zen, wur­de berück­sich­tigt und gestützt. Die Höhe der Rück­for­de­rung liegt regel­mä­ßig eben­falls im Ermes­sen des Zuwen­dungs­ge­bers und ist im Kla­ge­ver­fah­ren nur ein­ge­schränkt über­prüf­bar. 

Kurz gesagt: Wer gegen klar for­mu­lier­te Auf­la­gen ver­stößt, kann sich weder auf Unwis­sen­heit noch auf frü­he­res Wohl­wol­len beru­fen. 

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber: 

  • Klar­heit schaf­fen: Zuwen­dungs­be­schei­de soll­ten die Ein­hal­tung des Ver­ga­be­rechts ein­deu­tig und trans­pa­rent als Neben­be­stim­mung aus­wei­sen. 
  • Doku­men­ta­ti­on ein­for­dern: Bereits bei der Zwi­schen­nach­weis­füh­rung kann die prüf­fä­hi­ge Ver­ga­be­do­ku­men­ta­ti­on ein­ge­for­dert wer­den. 
  • Ver­wal­tungs­pra­xis kon­sis­tent hal­ten: Wer ein­mal Rück­for­de­run­gen durch­setzt, soll­te auch in künf­ti­gen Fäl­len gleich­ge­la­gert han­deln – sonst droht der Vor­wurf einer ermes­sens­feh­ler­haf­ten Ungleich­be­hand­lung. 
  • Ver­ant­wor­tung deut­lich kom­mu­ni­zie­ren: Zuwen­dungs­emp­fän­ger soll­ten früh­zei­tig über ihre Pflicht zur Ein­hal­tung ver­ga­be­recht­li­cher Stan­dards infor­miert wer­den. 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger: 

  • Ver­ga­be­recht­li­che Bera­tung ein­ho­len: Schon vor der Mit­tel­ver­wen­dung soll­te geprüft wer­den, ob und wie das Ver­ga­be­recht anzu­wen­den ist – idea­ler­wei­se mit juris­ti­scher Beglei­tung. 
  • Ver­ga­be­ver­fah­ren sau­ber doku­men­tie­ren: Auch frei­hän­di­ge Ver­ga­ben erfor­dern eine schrift­li­che Doku­men­ta­ti­on der Aus­wahl­ent­schei­dung und der Eig­nung der Leis­tungs­er­brin­ger. 
  • Auf­la­gen ernst neh­men: För­der­mit­tel­be­schei­de sind kei­ne Emp­feh­lung, son­dern ver­bind­li­che Regel­wer­ke. Die Nicht­ein­hal­tung kann emp­find­li­che Rück­for­de­run­gen nach sich zie­hen. 
  • Kei­ne Beru­fung auf Unkennt­nis: Das Gericht hat klar­ge­stellt: Unwis­sen­heit schützt nicht. Auch feh­len­de Bean­stan­dun­gen in der Ver­gan­gen­heit bie­ten kei­nen Ver­trau­ens­schutz. 

Wei­te­re Ein­bli­cke und detail­lier­te Erläu­te­run­gen zu diver­sen Ent­schei­dun­gen fin­den Sie in unse­ren ande­ren Vide­os auf dem You­Tube-Kanal aban­te Rechts­an­wäl­te. Schau­en Sie sehr gern vor­bei!

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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