Mehr Trans­pa­renz im Wett­be­werb! Teil 1 – Was ist das Wett­be­werbs­re­gis­ter?

Nach­dem am 29. Juli 2017 das Wett­be­werbs­re­gis­ter­ge­setz (WRegG) erlas­sen und ver­ab­schie­det wur­de, hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft im Novem­ber 2020 einen Refe­ren­ten­ent­wurf einer Wett­be­werbs­re­gis­ter­ver­ord­nung vor­ge­legt. Am 20. Janu­ar 2021 beschloss das Bun­des­ka­bi­nett die „Ver­ord­nung über den Betrieb des Regis­ters zum Schutz des Wett­be­werbs um öffent­li­che Auf­trä­ge und Kon­zes­sio­nen“. Die­se Rechts­ver­ord­nung bil­det die Grund­la­ge für Errich­tung eines Wett­be­werbs­re­gis­ters beim Bun­des­kar­tell­amt.

Auf unse­rem You­Tube-Kanal aban­te Rechts­an­wäl­te stel­len wir Ihnen die­sen Inhalt auch als Video zur Ver­fü­gung.

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Das Bun­des­kar­tell­amt hat die Regis­trie­rung der berech­tig­ten öffent­li­chen Stel­len für den Betrieb des bun­des­wei­ten Wett­be­werbs­re­gis­ters inzwi­schen gestar­tet. Dies haben die Behör­de in einer Pres­se­mit­tei­lung vom 25. März 2021 und das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft in einem Rund­schrei­ben vom 03. März 2021 mit­ge­teilt.

Im Wett­be­werbs­re­gis­ter kön­nen bezie­hungs­wei­se müs­sen (ab einem Auf­trags­wert von 30.000€) sich künf­tig öffent­li­che Auf­trag­ge­ber dar­über infor­mie­ren, ob ein Bie­ter wegen zure­chen­ba­rer Rechts­ver­stö­ße einer Ver­ga­be­sper­re unter­liegt. Nach § 4 WRegG sind die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den dazu ver­pflich­tet, der Regis­ter­be­hör­de rechts­kräf­ti­ge Ver­ur­tei­lun­gen, Straf­be­feh­le und Buß­geld­be­schei­de mit­zu­tei­len, wel­che zu fakul­ta­ti­ven (§ 123 GWB) oder zwin­gen­den (§ 124 GWB) Aus­schluss­grün­den füh­ren. Hier wer­den Unter­neh­men digi­tal auf­ge­führt, wel­che in der Ver­gan­gen­heit durch Wirt­schafts­de­lik­te wie zum Bei­spiel Betrug oder Kor­rup­ti­on auf­fäl­lig gewor­den sind.

Wenn Sie als Unternehmer/Unternehmen hier­von rechts­wid­rig betrof­fen sind, rufen Sie uns ger­ne unter 0341–238 203 00 an.

Eben­so regelt es die bis­her unein­heit­li­che digi­ta­le Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Regis­ter­be­hör­den und Nut­zern. Das Wett­be­werbs­re­gis­ter wird zukünf­tig die Lan­des­kor­rup­ti­ons­re­gis­ter erset­zen, wobei das Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter in sei­ner Form bestehen bleibt. Der Betrieb der Lan­des­kor­rup­ti­ons­re­gis­ter wird ein­ge­stellt, ohne dass eine Migra­ti­on der Daten in das Wett­be­werbs­re­gis­ter erfolgt.

Des Wei­te­ren ent­hält das Wett­be­werbs­re­gis­ter einen Anfor­de­rungs­ka­ta­log, für die Mög­lich­keit der Selbst­rei­ni­gung eines Unter­neh­mens im Sin­ne des § 125 GWB.

Hier­von ver­spricht sich der Gesetz­ge­ber Ver­ein­heit­li­chung und mehr Trans­pa­renz im öffent­li­chen Wett­be­werb, und zwar sowohl für Auf­trag­ge­ber als auch für Bie­ter. Auch soll das neue Wett­be­werbs­re­gis­ter die Prä­ven­ti­on von Wirt­schafts­de­lik­ten för­dern.

Für die Errich­tung des Wett­be­werbs­re­gis­ters ist der ITZ Bund in Zusam­men­ar­beit mit diver­sen IT-Dienst­leis­tern ver­ant­wort­lich.

Auf das Wett­be­werbs­re­gis­ter soll bereits in die­sem Jahr (2021) zurück­ge­grif­fen wer­den kön­nen.

Im nächs­ten Bei­trag in der Rei­he über das Wett­be­werbs­re­gis­ter gehen wir auf des­sen genau­en Funk­tio­nen und Inhal­te ein.

Mehr zum Wett­be­werbs­re­gis­ter

Sie möch­ten mehr zu den Inhal­ten oder den Vor­tei­len des Wett­be­werbs­re­gis­ters erfah­ren? Dann sehen Sie sich die bei­den ande­ren Tei­le unse­rer Blog­rei­he „3 Infor­ma­tio­nen, die Sie über das neue Wett­be­werbs­re­gis­ter haben soll­ten“ an.

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