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Vergaberechtslexikon

Ver­hand­lun­gen

Ver­hand­lun­gen find­en im Rah­men eines Ver­gabev­er­fahrens statt, um mit den Bietern in einen direk­ten Dia­log zu treten und das ein­gere­ichte Ange­bot zu verbessern oder Unklarheit­en zu klären. Die Möglichkeit von Ver­hand­lun­gen dient dazu, eine best­mögliche Lösung zu erzie­len und den Anforderun­gen des Auf­tragge­bers gerecht zu wer­den.

Ver­hand­lun­gen sind nicht in jed­er Ver­fahren­sart zuläs­sig. Zuläs­sig sind Ver­hand­lun­gen unter anderem im Ober­schwellen­bere­ich im Ver­hand­lungsver­fahren nach § 17 VgV, Wet­tbe­werblichen Dia­log nach § 18 VgV und der Inno­va­tion­spart­ner­schaft nach § 19 VgV und im Unter­schwellen­bere­ich im Rah­men der Ver­hand­lungsver­gabe nach § 12 UVgO möglich.

Die Ver­hand­lun­gen im Ver­gabev­er­fahren unter­liegen jedoch bes­timmten Grund­sätzen und Regeln:

Trans­parenz

Die Ver­hand­lun­gen müssen trans­par­ent und diskri­m­inierungs­frei erfol­gen. Alle Bieter, die zur Ange­botsab­gabe aufge­fordert wur­den, soll­ten die gle­iche Möglichkeit zur Teil­nahme an den Ver­hand­lun­gen haben.

Gle­ich­be­hand­lung

Alle Bieter müssen gle­ich­be­han­delt wer­den und dür­fen keine Infor­ma­tio­nen erhal­ten, die anderen Bietern nicht zugänglich sind. Die Ver­hand­lun­gen soll­ten auf faire und nicht­diskri­m­inierende Weise geführt wer­den.

Ver­traulichkeit

Ver­hand­lun­gen kön­nen ver­trauliche Infor­ma­tio­nen bein­hal­ten. Sowohl der Auf­tragge­ber als auch die Bieter müssen die Ver­traulichkeit der während der Ver­hand­lun­gen aus­ge­tauscht­en Infor­ma­tio­nen gewährleis­ten.

Gren­zen der Ver­hand­lun­gen

Die Ver­hand­lun­gen dür­fen nicht dazu führen, dass grundle­gende Aspek­te des Ver­gabev­er­fahrens geän­dert wer­den, wie z.B. die Auss­chrei­bungs­be­din­gun­gen oder die Bew­er­tungskri­te­rien. Die Ver­hand­lun­gen dienen dazu, das ein­gere­ichte Ange­bot zu klären oder zu verbessern, nicht jedoch, das Ver­gabev­er­fahren selb­st zu verän­dern.

Die Ergeb­nisse der Ver­hand­lun­gen kön­nen unter­schiedlich sein. Es kann zu ein­er Verbesserung des Ange­bots kom­men, indem beispiel­sweise Preise angepasst, tech­nis­che Spez­i­fika­tio­nen gek­lärt oder weit­ere Infor­ma­tio­nen bere­it­gestellt wer­den. In eini­gen Fällen kön­nen die Ver­hand­lun­gen auch dazu führen, dass das Ange­bot zurück­ge­zo­gen wird, wenn keine Eini­gung erzielt wer­den kann.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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