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Vergaberechtslexikon

Wert­gren­zen bei Unter­schwellen­ver­gabe

Wert­gren­zen bei Unter­schwellen­ver­gabe

Unter­halb der EU-Schwellen­werte gibt es zahlre­iche Wert­gren­zen, die u.a. der Ver­fahrensvere­in­fachung dienen und dem öffentlichen Auf­tragge­ber die Ver­gabe von „kleineren“ Aufträ­gen erle­ichtern sollen.

Erre­icht der zu vergebende Auf­trag einen bes­timmten Auf­tragswert nicht, so kann der öffentliche Auf­tragge­ber eine Beschränk­te Auss­chrei­bung oder eine Frei­händi­ge Ver­gabe bzw. Ver­hand­lungsver­gabe durch­führen, ohne dass es ein­er näheren Begrün­dung bedarf.

Die zu beach­t­en­den Werte beziehen sich immer auf den geschätzten Auf­tragswert ohne Umsatzs­teuer. Wie hoch die jew­eilige Wert­gren­ze ist, hängt davon ab, wer der Auf­tragge­ber ist, in welchem Bun­des­land die Ver­gabe erfol­gt etc.

In der UVgO sowie im 1. Abschnitt der VOB/A find­en sich mehrere Wert­gren­zen, die oft­mals in den Län­dern über­nom­men wer­den. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB∕A 1. Abschnitt kann bei Bauaufträ­gen für Aus­baugew­erke (ohne Energie- und Gebäude­tech­nik), Land­schafts­bau oder Straße­nausstat­tung bis zu einem Auf­tragswert von 50.000 Euro, bei Bauaufträ­gen für Tief‑, Verkehr­swege- und Inge­nieur­bau bis zu einem Auf­tragswert von 150.000 Euro und für alle übri­gen Gew­erke bis zu einem Wert von 100.000 Euro eine Beschränk­te Auss­chrei­bung erfol­gen.

Bauaufträge, deren geschätzter Auf­tragswert 10.000 Euro nicht über­schre­it­et, kön­nen nach § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB∕A 1. Abschnitt sog­ar frei­händig vergeben wer­den.

Bis zu einem geschätzten Auf­tragswert von 1.000 Euro kön­nen nach § 14 UVgO Leis­tun­gen und bis zu einem geschätzten Auf­tragswert von 3.000 Euro kön­nen nach § 3a Abs. 4, S. 1 VOB/A 1. Abschnitt Bauleis­tun­gen als Direk­tauf­trag, also ohne die Durch­führung eines Ver­gabev­er­fahrens, beschafft wer­den. Der öffentliche Auf­tragge­ber ist dann nur an die Haushalts­grund­sätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebun­den.

Aber Achtung: Es ist immer notwendig, zu über­prüfen, welche Ver­gabeord­nung und möglicher­weise auch welche Erlasse genau anzuwen­den sind. Die Bun­deslän­der haben z.B. jew­eils eigene Regelun­gen zu den Wert­gren­zen fest­gelegt. Diese wur­den in jün­ger­er Ver­gan­gen­heit auf­grund der Covid-19-Pan­demie häu­fig geän­dert.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 02.10.2026

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