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Vergaberechtslexikon

Ver­fahren­sarten unter­halb der EU-Schwellen­werte

Def­i­n­i­tion

Wird der Schwellen­wert nicht erre­icht, liegt die Auss­chrei­bung im Unter­schwellen­bere­ich.
Auch für Ver­gaben unter­halb der Schwellen­werte sind zunächst die von Ver­fas­sungs- und primärem Union­srecht aufgestell­ten Maß­gaben zu berück­sichti­gen. Nicht anwend­bar sind hinge­gen die EU-Ver­gaberichtlin­ien sowie die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB, der VgV, der Sek­t­VO, der KonzVgV, der VSVgV sowie der Abschn. 2 und 3 der VOB/A. Unter­halb der Schwellen­werte ist geset­zliche Grund­lage für die Ver­gabe öffentlich­er Aufträge das Haushalt­srecht der jew­eili­gen Kör­per­schaft.
Zur Anpas­sung an die EU-Richtlin­ien zum Ver­gaberecht und die dazu erfol­gten Recht­sän­derun­gen (GWB, VgV) wurde eine neue Ver­fahren­sor­d­nung für die Ver­gabe öffentlich­er Liefer- und Dien­stleis­tungsaufträge unter­halb der EU-Schwellen­werte notwendig. Dazu hat der Bund mit der Unter­schwellen­ver­gabeord­nung (UVgO) vom 02.02.2017 die notwendi­gen Voraus­set­zun­gen für den Ersatz der Ver­gabe- und Ver­trag­sor­d­nung für Leis­tun­gen (VOL/A) geschaf­fen.

Unter­halb des Schwellen­wertes kann zwis­chen fol­gen­den Ver­gabev­er­fahren gewählt wer­den

    1. Öffentliche Auss­chrei­bung
    2. Beschränk­te Auss­chrei­bung mit oder ohne Teil­nah­mewet­tbe­werb
    3. Ver­hand­lungsver­gabe mit oder ohne Teil­nah­mewet­tbe­werb
    4. Direk­tauf­trag (de lege lata aber kein Ver­gabev­er­fahren)

Öffentliche Auss­chrei­bung

Diese Ver­fahren­sart entspricht im Wesentlichen dem offe­nen Ver­fahren. Bei Öffentlichen Auss­chrei­bun­gen fordert der Auf­tragge­ber eine unbeschränk­te Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Ange­boten auf.

Beschränk­te Auss­chrei­bung mit oder ohne Teil­nah­mewet­tbe­werb

Die Beschränk­te Auss­chrei­bung mit Teil­nah­mewet­tbe­werb entspricht dem nicht offe­nen Ver­fahren ober­halb der Schwellen­werte.
Bei ein­er Beschränk­ten Auss­chrei­bung mit Teil­nah­mewet­tbe­werb fordert der Auf­tragge­ber eine unbeschränk­te Anzahl von Unternehmen öffentlich durch eine Auf­trags­bekan­nt­machung nach § 28 Abs. 1 UVgO zur Abgabe von Teil­nah­meanträ­gen im Rah­men eines Teil­nah­mewet­tbe­werbs auf. Jedes inter­essierte Unternehmen kann einen Teil­nah­meantrag stellen (§ 10 Abs. 1, 2 UVgO). Mit dem Teil­nah­meantrag über­mit­teln die Unternehmen die vom Auf­tragge­ber geforderten Infor­ma­tio­nen für die Prü­fung ihrer Eig­nung und des Nichtvor­liegens von Auss­chlussgrün­den.

Ver­hand­lungsver­gabe mit oder ohne Teil­nah­mewet­tbe­werb

Die „Frei­händi­ge Ver­gabe“ der VOL/A wurde mit Gel­tung der UVgO in „Ver­hand­lungsver­gabe“ umbe­nan­nt.

Bei der Ver­hand­lungsver­gabe mit Teil­nah­mewet­tbe­werb fordert der Auf­tragge­ber durch eine Auf­trags­bekan­nt­machung nach § 27 Abs. 1 UVgO öffentlich eine unbeschränk­te Anzahl von Unternehmen auf, im Rah­men eines Teil­nah­mewet­tbe­werbs Teil­nah­meanträge abzugeben. Dabei kann jedes inter­essierte Unternehmen einen Teil­nah­meantrag stellen. Allerd­ings dür­fen nur diejeni­gen Unternehmen, die vom Auf­tragge­ber nach Prü­fung der über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen über ihre Eig­nung und das Nichtvor­liegen von Auss­chlussgrün­den gem. § 37 UVgO dazu aufge­fordert wer­den, ein Ange­bot abgeben.

Bei der Ver­hand­lungsver­gabe ohne Teil­nah­mewet­tbe­werb fordert der Auf­tragge­ber ohne eine Auf­trags­bekan­nt­machung nach § 27 Abs. 1 UVgO mehrere, grds. min­destens drei Unternehmen zur Abgabe eines Ange­botes bzw. direkt zu Ver­hand­lun­gen auf; ein Teil­nah­mewet­tbe­werb find­et nicht statt. Auch hier vol­lzieht sich das wet­tbe­werbliche Ver­fahren nur unter den zur Abgabe eines Ange­botes bzw. zur Durch­führung von Ver­hand­lun­gen aufge­forderten Unternehmen.

Direk­tauf­trag

In § 14 UVgO wird entsprechend der alten Regelung in § 3 Abs. 6 VOL/A die Möglichkeit vorge­se­hen, Aufträge unter­halb eines Bagatell­w­ertes im Wege des Direk­tauf­trages zu vergeben.
Leis­tun­gen bis zu einem voraus­sichtlichen Auf­tragswert von 1 000 Euro ohne Umsatzs­teuer kön­nen unter Berück­sich­ti­gung der Haushalts­grund­sätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durch­führung eines Ver­gabev­er­fahrens beschafft wer­den (Direk­tauf­trag). Der Auf­tragge­ber soll zwis­chen den beauf­tragten Unternehmen wech­seln.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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