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Vergaberechtslexikon

Ver­fahren­sarten ober­halb der EU-Schwellen­werte

Def­i­n­i­tion

Ober­halb der EU-Schwellen­werte sind die Bes­tim­mungen des Geset­zes gegen Wet­tbe­werb­s­beschränkun­gen (GWB) anzuwen­den.  Die Ver­fahren­sarten sind in § 119 GWB geregelt. Dem­nach erfol­gt die Ver­gabe von öffentlichen Aufträ­gen im

    • Offenes Ver­fahren
    • Nicht Offenes Ver­fahren
    • Ver­hand­lungsver­fahren
    • Wet­tbe­werblich­er Dia­log
    • Inno­va­tion­spart­ner­schaft

Offenes Ver­fahren

Das offene Ver­fahren ist ein Ver­fahren, in dem der öffentliche Auf­tragge­ber eine unbeschränk­te Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Ange­boten auf­fordert (§ 119 Abs. 3 GWB). Der konkrete Ablauf und beson­dere Einzel­heit­en des offe­nen Ver­fahrens sind in §§ 14, 15, 65 VgV, §§ 3, 3 a, 3 b EU VOB/A, §§ 13, 14 Sek­t­VO, § 131 Abs. 1 GWB geregelt.

Nicht Offenes Ver­fahren

Das nicht offene Ver­fahren ist ein Ver­fahren, bei dem der öffentliche Auf­tragge­ber nach vorheriger öffentlich­er Auf­forderung zur Teil­nahme eine beschränk­te Anzahl von Unternehmen nach objek­tiv­en, trans­par­enten und nicht­diskri­m­inieren­den Kri­te­rien auswählen kann (Teil­nah­mewet­tbe­werb), die er zur Abgabe von Ange­boten auf­fordert (§ 119 Abs. 4 GWB).

Mit § 119 Abs. 2 S. 1 GWB hat der Geset­zge­ber für das nicht offene Ver­fahren zwin­gend einen vorgeschal­teten öffentlichen Teil­nah­mewet­tbe­werb ange­ord­net.

Das nicht offene Ver­fahren gliedert sich in zwei Phasen. Zunächst find­et ein Teil­nah­mewet­tbe­werb statt, auf den die Auf­forderung zur Abgabe von Ange­boten fol­gt. Damit unter­schei­det sich das nicht offene vom offe­nen Ver­fahren allein dadurch, dass nicht alle inter­essierten Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Ange­boten aufge­fordert wer­den. Vielmehr wer­den nur eine beschränk­te Anzahl von Unternehmen, die am Teil­nah­mewet­tbe­werb teilgenom­men haben und die alle Anforderun­gen des Auf­tragge­bers erfüllen, um Ange­bote gebeten.

Ver­hand­lungsver­fahren

Das Ver­hand­lungsver­fahren ist ein Ver­fahren, bei dem sich der öffentliche Auf­tragge­ber mit oder ohne Teil­nah­mewet­tbe­werb an aus­gewählte Unternehmen wen­det, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Ange­bote zu ver­han­deln (§ 119 Abs. 5 GWB).

Der bedeu­tende Unter­schied vom Ver­hand­lungsver­fahren zu offen­em bzw. nicht offen­em Ver­fahren ist, dass sowohl der Leis­tungs­ge­gen­stand nicht bere­its in der Auss­chrei­bung in allen Einzel­heit­en fest­geschrieben ist als auch Ange­bote geän­dert wer­den kön­nen, nach­dem sie abgegeben wor­den sind.

Ob das Ver­hand­lungsver­fahren grund­sät­zlich zuläs­sig ist, § 119 Abs. 2 S. 2 GWB, richtet sich nach § 14 Abs. 3, 4 VgV, § 65 Abs. 1 VgV, § 74 VgV, § 3 a Abs. 2, 3 EU VOB/A, § 13 Abs. 1, 2 Sek­t­VO, §§ 2, 11, 12 VSVgV und § 2 VSVgV iVm § 3 a VS VOB/A und § 131 Abs. 1 GWB.

Wet­tbe­werblich­er Dia­log

Der wet­tbe­werbliche Dia­log ist ein Ver­fahren zur Ver­gabe öffentlich­er Aufträge mit dem Ziel der Ermit­tlung und Fes­tle­gung der Mit­tel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auf­tragge­bers am besten erfüllt wer­den kön­nen. Nach einem Teil­nah­mewet­tbe­werb eröffnet der öffentliche Auf­tragge­ber mit den aus­gewählten Unternehmen einen Dia­log zur Erörterung aller Aspek­te der Auf­tragsver­gabe (§ 119 Abs. 6 GWB).

Der Wet­tbe­werbliche Dia­log beste­ht nach wie vor aus drei Stufen, die in § 18 VgV, §§ 3, 3 a, 3 b EU VOB/A, § 17 Sek­t­VO näher beschrieben wer­den. Das Ver­fahren begin­nt auf der ersten Stufe mit einem europaweit­en öffentlichen Teil­nah­mewet­tbe­werb, § 119 Abs. 4 GWB, um die geeigneten Unternehmer für die zweite Stufe, die Dialog­phase, auszuwählen. In der Dialog­phase entwick­elt der Auf­tragge­ber mit den Teil­nehmern eine oder mehrere Lösun­gen für seinen Beschaf­fungs­be­darf. Hier­von umfasst ist auch das erst nachträgliche Konkretisieren der Gewich­tung der Zuschlagskri­te­rien, sofern sich hier­durch die ursprünglich genan­nten Kri­te­rien nicht ändern und kein Bieter diskri­m­iniert wird. Am Ende der Dialog­phase dür­fen die noch im Wet­tbe­werb verbliebe­nen Unternehmer abschließende Ange­bote abgeben. In der drit­ten Stufe wer­den diese Ange­bote geprüft und gew­ertet, Ver­hand­lun­gen find­en nicht mehr statt. Anschließend wird der Zuschlag auf das wirtschaftlich­ste Ange­bot erteilt. Ob der wet­tbe­werbliche Dia­log nach § 119 Abs. 2 S. 2 GWB ges­tat­tet ist, richtet sich nach § 14 Abs. 3 VgV, § 65 Abs. 1 VgV, § 74 VgV, § 3 a Abs. 2, 4 EU VOB/A, § 13 Abs. 1 Sek­t­VO, §§ 131, 146 GWB.

Inno­va­tion­spart­ner­schaft

Die Inno­va­tion­spart­ner­schaft ist ein Ver­fahren zur Entwick­lung inno­v­a­tiv­er, noch nicht auf dem Markt ver­füg­bar­er Liefer‑, Bau- oder Dien­stleis­tun­gen und zum anschließen­den Erwerb der daraus her­vorge­hen­den Leis­tun­gen. Nach einem Teil­nah­mewet­tbe­werb ver­han­delt der öffentliche Auf­tragge­ber in mehreren Phasen mit den aus­gewählten Unternehmen über die Erst- und Fol­geange­bote (§ 119 Abs. 7 GWB).

Ziel ein­er Inno­va­tion­spart­ner­schaft ist es daher, die Neuen­twick­lung inno­v­a­tiv­er Pro­duk­te oder Dienst- bzw. Bauleis­tun­gen zu fördern, die auf dem Markt bish­er nicht erhältlich sind, und auf diesem Weg neue Lösun­gen für den konkreten Auf­trag zu find­en.

Bei der Inno­va­tion­spart­ner­schaft, die im Detail in § 19 VgV beschrieben ist, soll wie fol­gt ver­fahren wer­den: In der Auf­trags­bekan­nt­machung bzw. den Ver­gabe­un­ter­la­gen wird der Beschaf­fungs­be­darf unter Angabe von Min­destanforderun­gen beschrieben. Gegen­stand des Ver­fahrens zur Begr. von Inno­va­tion­spart­ner­schaften ist sodann zwin­gend ein Teil­nah­mewet­tbe­werb gem. § 119 Abs. 4, wobei die in der Auf­trags­bekan­nt­machung anzugeben­den Eig­nungskri­te­rien in beson­derem Maße der Über­prü­fung der Fähigkeit­en poten­tieller Auf­trag­nehmer im Bere­ich Forschung und Entwick­lung sowie der Real­isierung inno­v­a­tiv­er Lösun­gen dienen müssen. Der öffentliche Auf­tragge­ber fordert dann dazu auf, Ange­bote in Gestalt von Forschungs- und Inno­va­tion­skonzepten einzure­ichen. Über diese Erstange­bote – sowie über alle Fol­geange­bote – darf (ggf. in mehreren Phasen) ver­han­delt wer­den. Die Inno­va­tion­spart­ner­schaft wird gem. § 19 Abs. 7 S. 1 VgV durch Zuschlag auf das endgültige Ange­bot eines oder bei entsprechen­der Ver­fahrens­gestal­tung ggf. auch mehrerer Bieter begrün­det. Grund­lage der Zuschlagsentschei­dung muss das beste Preis-Leis­tungs-Ver­hält­nis sein.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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