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Vergaberechtslexikon

Mark­terkun­dung

Jedem Ver­gabev­er­fahren sollte eine Mark­terkun­dung voraus­ge­hen. Manch­mal beste­ht sog­ar eine (oft­mals för­der­mit­tel­rechtliche) Pflicht zur Durch­führung ein­er Mark­terkun­dung. So kann sich der öffentliche Auf­tragge­ber einen Überblick über die poten­tiellen Bieter, am Markt zur Ver­fü­gung ste­hen­den Pro­duk­te und Meth­o­d­en sowie aufgerufene Preise ver­schaf­fen. Auch kann die Mark­terkun­dung als Grund­lage zur Erstel­lung der Ver­gabe­un­ter­la­gen, zur Ermit­tlung der richti­gen Ver­gabev­er­fahren­sart oder der Auf­tragswertschätzung dienen. Der Auf­tragge­ber darf zur Erkun­dung des Mark­tes auch bei bekan­nten Unternehmen anfra­gen und konkrete tech­nis­che Details oder auch Preise und deren Zusam­menset­zung erfra­gen. Selb­stre­dend ist er verpflichtet, die spätere Auss­chrei­bung wet­tbe­werb­sof­fen und pro­duk­t­neu­tral vorzunehmen. Es emp­fiehlt sich für den öffentlichen Auf­tragge­ber, zur Sich­er­stel­lung der Trans­parenz die Mark­terkun­dung zu doku­men­tieren.

Ver­boten ist es, die Mark­terkun­dung im Wege eines Ver­gabev­er­fahrens durchzuführen. Wird also ein Ver­gabev­er­fahren nur zu Infor­ma­tion­szweck­en durchge­führt, ohne dass ein Zuschlag beab­sichtigt ist, so ist das unzuläs­sig. Die Bieter sollen vor dem Aufwand ein­er Ange­bot­ser­stel­lung ohne Aus­sicht auf Zuschlagserteilung geschützt wer­den.

Video: Mark­erkun­dung

Auf unserem YouTube-Kanal abante Recht­san­wälte haben wir für Sie alle Infor­ma­tio­nen als kom­pak­tes und klares Video vor­bere­it­et. 

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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