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Vergaberechtslexikon

Fris­ten Ver­gaberecht

Das Ver­gabev­er­fahren­srecht und das Nach­prü­fungsver­fahren ken­nen zahlre­iche Fris­ten. Vor­weg: es sind auch nicht mehr als in anderen Rechts­ge­bi­eten. Wir haben einige Fris­ten zusam­mengestellt als erste Über­sicht. Der Überblick ist nicht abschließend.

1. Warte­frist (§ 134 GWB)

Bedeu­tung:
Vor Ver­tragsab­schluss muss der Auf­tragge­ber die unter­lege­nen Bieter über die Ablehnung ihrer Ange­bote und den beab­sichtigten Zuschlag informieren. Die Warte­frist gibt den Bietern die Möglichkeit, den geplanten Zuschlag zu über­prüfen und ggf. rechtliche Schritte einzuleit­en.

Dauer:
10 Tage ab Über­mit­tlung der Mit­teilung (bei elek­tro­n­is­ch­er Zustel­lung).

Zweck:
Sich­er­stel­lung effek­tiv­en Rechtss­chutzes der Bieter.

2. Rüge­frist bei erkan­nten Ver­stößen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB)

Bedeu­tung:
Bieter müssen Ver­stöße gegen Ver­gabevorschriften inner­halb von 10 Tagen rügen, sobald sie sie erken­nen.

Zweck:
Ver­hin­derung eines tak­tis­chen Zuwartens, um das Ver­fahren nicht unnötig zu verzögern.

3. Rüge­frist für erkennbare Ver­stöße in Bekan­nt­machung oder Ver­gabe­un­ter­la­gen (§ 160 Abs. 3 Nr. 2, 3 GWB)

Bedeu­tung:
Erkennbare Ver­stöße in der Bekan­nt­machung oder den Ver­gabe­un­ter­la­gen müssen spätestens bis zum Ablauf der Ange­bots- oder Teil­nah­meantrags­frist gerügt wer­den. Wobei umstrit­ten ist, welche Rechtsver­let­zung wann genau bean­standet wer­den muss.

Zweck:
Sich­er­stel­lung, dass das Ver­fahren so früh wie möglich auf Kor­rek­theit über­prüft wird.

4. Antrags­frist für Nach­prü­fungsver­fahren (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)

Bedeu­tung:
Nach Zurück­weisung ein­er Rüge durch den Auf­tragge­ber bleibt dem Bieter eine Frist von 15 Tagen, um einen Nach­prü­fungsantrag bei der Ver­gabekam­mer zu stellen.

Zweck:
Frist­set­zung, um rechtliche Stre­it­igkeit­en zeit­nah zu klären und das Ver­fahren nicht unangemessen zu verzögern.

5. Entschei­dungs­frist der Ver­gabekam­mer (§ 167 Abs. 1 GWB)

Bedeu­tung:
Die Ver­gabekam­mer ist verpflichtet, über Nach­prü­fungsanträge inner­halb von 5 Wochen zu entschei­den, um den Ver­gabe­prozess nicht unver­hält­nis­mäßig zu verzögern.

Zweck:
Sich­er­stel­lung eines zügi­gen Ver­fahrens­ablaufs.

6. Ange­bots­binde­frist

Bedeu­tung:
Während der Ange­bots­binde­frist ist der Bieter an sein Ange­bot gebun­den. Der Auf­tragge­ber kann inner­halb dieser Frist den Zuschlag erteilen.

Zweck:
Verbindlichkeit und Pla­nungssicher­heit für bei­de Parteien.

7. Sofor­tige Beschw­erde (§ 172 Abs. 1 GWB)

Bedeu­tung:
Gegen Entschei­dun­gen der Ver­gabekam­mer kann bin­nen 2 Wochen sofor­tige Beschw­erde beim Ober­lan­des­gericht ein­gelegt wer­den.

Zweck:
Ermöglichung ein­er zweit­en Instanz zur Über­prü­fung der Entschei­dung der Ver­gabekam­mer.

8. Ver­jährungs­frist für Schadenser­satz (§§ 195, 199 BGB)

Bedeu­tung:
Schadenser­satzansprüche aus Ver­gabev­er­stößen ver­jähren 3 Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Anspruch ent­standen ist.

Zweck:
Begren­zung der Haf­tung und Wahrung der Rechtssicher­heit.

9. 6‑Monats-Frist für Unwirk­samkeit des Ver­trags (§ 135 Abs. 2 GWB)

Bedeu­tung:
Verträge, die unter Ver­stoß gegen die Warte- oder die Bekan­nt­machungspflicht geschlossen wur­den, kön­nen auf einen bin­nen 6 Monat­en einzure­ichen­den Nichtigkeits­fest­stel­lungsantrag für unwirk­sam erk­lärt wer­den.

Zweck:
Begren­zung der Nach­wirkungszeit von Ver­stößen.

10. 30-Tage-Frist bei Ken­nt­nis des Ver­tragsab­schlusses (§ 135 Abs. 2 GWB)

Bedeu­tung:
Hat ein Bieter Ken­nt­nis vom de fac­to Ver­tragss­chluss, muss er bin­nen 30 Tagen einen Nichtigkeits­fest­stel­lungsantrag stellen, um den Ver­trag für unwirk­sam erk­lären zu lassen.

Zweck:
Förderung der Rechtssicher­heit und Ver­hin­derung ein­er unendlichen Anfech­tungsmöglichkeit.

11. Ver­trags­be­ginn

Bedeu­tung:
Der Ver­trags­be­ginn wird im Ver­trag indi­vidu­ell geregelt.

Zweck:
Sich­er­stel­lung, dass der Ver­trag nicht vorzeit­ig geschlossen wird.

12. Frage­frist

Bedeu­tung:
Bieter kön­nen vor Ablauf der Ange­bots­frist Fra­gen zu den Ver­gabe­un­ter­la­gen stellen. Die Frist kann der Auf­tragge­ber fes­tle­gen.

Zweck:
Trans­parenz und Chan­cen­gle­ich­heit.

13. Frist zur Abgabe des Teil­nah­meantrags

Bedeu­tung:
Bewer­ber müssen ihren Teil­nah­meantrag inner­halb der fest­gelegten Frist ein­re­ichen, die im Regelfall min­destens 30 Tage betra­gen muss.

Zweck:
Gewährleis­tung aus­re­ichen­der Zeit zur Erstel­lung der Anträge.

14. Frist zur Abgabe des Ange­bots

Bedeu­tung:
Bieter müssen ihr Ange­bot inner­halb der fest­gelegten Frist ein­re­ichen. Sie muss im Regelfall min­destens 30 Tage betra­gen.

Zweck:
Sich­er­stel­lung ein­er fairen Wet­tbe­werb­ssi­t­u­a­tion.

15. Schrift­satzfrist (§ 167 Abs. 3 GWB)

Bedeu­tung:
Parteien wer­den im Nach­prü­fungsver­fahren oft Fris­ten zur Ein­re­ichung von Schrift­sätzen geset­zt. Diese Frist wird von der Ver­gabekam­mer indi­vidu­ell fest­gelegt.

Zweck:
Gewährleis­tung eines struk­turi­erten und geord­neten Ver­fahrens.

16. Frist zur Rück­nahme der Rüge

Bedeu­tung:
Die Rück­nahme ein­er Rüge erfol­gt frei­willig und kann in der Regel ohne geset­zliche Frist erfol­gen. Manch­mal set­zen Auf­tragge­ber Fris­ten, um eine Abgabe an eine Unter­schwellen-Ver­gabekam­mer zu ver­mei­den; in diesen Fällen kann die Rück­nahme ein­er aus­sicht­slosen Rüge zur Kosten­ger­ing­hal­tung sin­nvoll sein.

Zweck:
Ver­fahrens­beendi­gung durch Besei­t­i­gung der Stre­it­punk­te.

17. Ter­min der mündlichen Ver­hand­lung (§ 166 Abs. 1 GWB)

Bedeu­tung:
Der Ter­min wird von der Ver­gabekam­mer fest­ge­set­zt, um den Sachver­halt umfassend zu erörtern.

Zweck:
Gehör und Trans­parenz im Ver­fahren.

18. Anhörungsrüge

Bedeu­tung:
Dient zur Über­prü­fung ein­er gerichtlichen Entschei­dung, wenn rechtlich­es Gehör ver­let­zt wurde. Die Frist beträgt 2 Wochen nach Ken­nt­nis­nahme.

Zweck:
Schutz des rechtlichen Gehörs.

19. Ver­fas­sungs­beschw­erde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG)

Bedeu­tung:
Gegen let­ztin­stan­zliche Entschei­dun­gen kann Ver­fas­sungs­beschw­erde ein­gelegt wer­den, wenn Grun­drechte ver­let­zt wur­den. Die Frist beträgt 1 Monat.

Zweck:
Wahrung der Grun­drechte.

20. Inter­ims­beauf­tra­gung

Bedeu­tung:
Hier wird zur Ver­mei­dung von Ver­sorgungslück­en oder Funk­tion­sstörun­gen vor­läu­fig ein Auf­trag­nehmer beauf­tragt.

Zweck:
Sich­er­stel­lung der Kon­ti­nu­ität von Leis­tun­gen.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 02.10.2026

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